Strafverfahren wegen § 184 StGB sind in Schleswig-Holstein längst kein Randthema mehr. Der Tatbestand der Verbreitung pornographischer Inhalte betrifft heute nicht nur klassische Fälle aus dem gewerblichen Bereich, sondern immer häufiger auch alltägliche Situationen im digitalen Raum. Schon der Versand eines Bildes, das Teilen eines Videos in einem Chat oder das Zugänglichmachen von Inhalten in sozialen Netzwerken kann den Vorwurf auslösen, wenn Minderjährige erreicht werden könnten oder wenn Inhalte an einem Ort verfügbar sind, der Jugendlichen offensteht. Was viele Betroffene nicht ahnen: Der Gesetzgeber hat § 184 StGB gerade mit Blick auf Internetplattformen und Messenger so gefasst, dass bereits wenige Klicks strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Wer in Schleswig-Holstein wegen § 184 StGB beschuldigt wird, steht häufig unter enormem Druck. Es geht nicht nur um strafrechtliche Sanktionen, sondern auch um Reputation, berufliche Perspektiven und persönliche Beziehungen. Zugleich zeigt die Praxis der Gerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Schleswig immer wieder, dass diese Verfahren sehr stark vom konkreten Einzelfall abhängen. Gerade weil Abgrenzungen juristisch anspruchsvoll sind, ist eine frühe, spezialisierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, vertreten seit vielen Jahren Mandanten in Schleswig-Holstein in Sexual- und Internetstrafverfahren. Ihr Ziel ist es, die Ermittlungen von Beginn an in die richtige Richtung zu lenken und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nicht sicher nachweisbar sind.
Was § 184 StGB regelt und warum der Vorwurf schnell entsteht
§ 184 StGB stellt nicht die Pornografie als solche unter Strafe, sondern bestimmte Formen des Umgangs mit pornographischen Inhalten. Strafbar ist vor allem das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen gegenüber Personen unter 18 Jahren sowie das öffentliche Zugänglichmachen an Orten, die Minderjährigen offenstehen oder von ihnen eingesehen werden können. In Zeiten von Smartphones, Gruppenchats und offenen Plattformen geraten Nutzer dadurch schnell in einen strafrechtlichen Verdacht, obwohl sie keine schädigende Absicht hatten. Gerade in Schleswig-Holstein wird in der Rechtsprechung immer wieder betont, dass die technische Reichweite eines Inhalts und die konkreten Zugriffsmöglichkeiten Jugendlicher eine zentrale Rolle spielen. Deshalb wird vor Gericht genau geprüft, ob Minderjährige tatsächlich erreicht werden konnten oder ob der Zugang effektiv beschränkt war.
In der Praxis entstehen Ermittlungen häufig durch Hinweise von Schulen, Eltern oder Jugendämtern oder durch Auswertungen von Chatverläufen im Rahmen anderer Verfahren. Auch Zufallsfunde bei Durchsuchungen oder bei der Sicherstellung von Mobiltelefonen führen in Schleswig-Holstein regelmäßig zu § 184-Verfahren. Viele Beschuldigte sind überrascht, weil sie die strafrechtliche Relevanz ihrer Handlung nicht erkannt haben oder davon ausgingen, in einem privaten Rahmen zu agieren. Genau an dieser Stelle setzt eine sachkundige Verteidigung an, weil die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein ausdrücklich verlangt, dass der konkrete Kontext und die tatsächliche Zugriffssituation sauber aufgearbeitet werden.
Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: Warum der Einzelfall entscheidet
Die Gerichte in Schleswig-Holstein verfolgen Verstöße gegen § 184 StGB ernsthaft, gleichzeitig zeigen viele Entscheidungen, dass nicht jede digitale Weiterleitung sofort strafbar ist. In Kiel und Lübeck ist in der Rechtsprechung mehrfach herausgearbeitet worden, dass es auf die genaue Art des Inhalts, den Adressatenkreis und die Schutzmaßnahmen ankommt. Auch in Itzehoe und vor dem Oberlandesgericht Schleswig wird immer wieder betont, dass eine Verurteilung nur dann möglich ist, wenn objektiv feststeht, dass Minderjährige tatsächlich gefährdet waren oder dass der Inhalt an einem jugendzugänglichen Ort bereitgestellt wurde.
Der Unterschied zwischen einer strafbaren Verbreitung und einem rechtlich noch zulässigen Verhalten liegt oft in Details. Schleswig-holsteinische Urteile machen deutlich, dass etwa geschlossene Gruppen, Altersverifikationen, konkrete Empfängerauswahl und die tatsächliche Kommunikationssituation entscheidend sind. Diese Linie der Rechtsprechung eröffnet für die Verteidigung häufig realistische Ansatzpunkte, weil in vielen Ermittlungsakten genau diese Details unklar sind oder nur vermutet werden. Wenn die Beweise die strengen Anforderungen der Gerichte in Schleswig-Holstein nicht erfüllen, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich.
Welche Folgen ein Verfahren nach § 184 StGB haben kann
Auch wenn § 184 StGB im Strafrahmen häufig unterhalb anderer Sexualdelikte liegt, sind die Folgen für Betroffene erheblich. Schon das Ermittlungsverfahren kann zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Computern und Handys und zu einer massiven sozialen Belastung führen. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen sowie Einträge im Führungszeugnis. Besonders empfindlich trifft das Verfahren Personen in Berufen mit Nähe zu Jugendlichen, etwa Lehrer, Trainer, Pädagogen oder Beschäftigte im Gesundheitswesen. In Schleswig-Holstein werden solche beruflichen Folgen in der Rechtsprechung regelmäßig als gewichtiger Faktor betrachtet, wenn über die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung im Ermittlungsstadium entschieden wird.
Wichtig ist deshalb, dass Beschuldigte frühzeitig verstehen, dass es nicht nur um die strafrechtliche Sanktion geht, sondern um die Steuerung des gesamten Verfahrensverlaufs. Wer hier unüberlegt reagiert oder vorschnell Aussagen macht, riskiert Missverständnisse, die später kaum korrigierbar sind. Gerade die schleswig-holsteinische Rechtsprechung zeigt, wie stark frühe Einlassungen die Bewertung durch Polizei und Staatsanwaltschaft prägen.
Verteidigungsstrategien: Warum eine Einstellung möglich ist
Die Verteidigung in § 184-Verfahren beginnt mit der genauen Analyse der Ermittlungsakte und der technischen Umstände. Entscheidend ist, ob der Inhalt wirklich als pornographisch im strafrechtlichen Sinn einzuordnen ist, ob er Minderjährigen zugänglich war und ob eine konkrete Verbreitungshandlung nachweisbar ist. Schleswig-holsteinische Gerichte verlangen hierbei belastbare Feststellungen statt bloßer Vermutungen. Wenn etwa Chatverläufe unvollständig sind, wenn der Zugriff Minderjähriger nur theoretisch möglich war oder wenn Schutzmechanismen bestanden, wird der Vorwurf häufig deutlich schwächer.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Frage des Vorsatzes. In Schleswig-Holstein ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beschuldigte wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen muss, dass Minderjährige Zugang erhalten können. Wer in nachvollziehbarer Weise davon ausging, nur mit Erwachsenen zu kommunizieren oder Inhalte nicht öffentlich zugänglich gemacht zu haben, handelt nicht automatisch strafbar. Genau hier lässt sich in vielen Verfahren argumentativ ansetzen. Wenn die Verteidigung frühzeitig die tatsächliche Nutzungssituation, die Adressaten und die technischen Einstellungen schlüssig darlegt, ist eine Einstellung des Verfahrens in vielen Fällen realistisch erreichbar.
Warum die Verteidigung durch Fachanwälte in Schleswig-Holstein so wichtig ist
Strafverfahren nach § 184 StGB sind technisch und rechtlich anspruchsvoll. Es geht um die Einordnung digitaler Inhalte, um Fragen der Zugänglichkeit, um Altersgrenzen, Plattformmechanismen und Beweisverwertbarkeit. Ohne spezialisierte Verteidigung droht, dass Ermittlungsbehörden digitale Vorgänge zu pauschal bewerten. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel bringen als Fachanwälte für Strafrecht die notwendige Erfahrung aus Sexual- und Internetstrafverfahren mit. Sie kennen die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein genau, wissen, worauf Staatsanwaltschaften in Kiel und den Landgerichtsbezirken besonders achten, und entwickeln Verteidigungsstrategien, die auf eine schnelle, diskrete Verfahrensbeendigung ausgerichtet sind.
Mandanten profitieren dabei von klarer Kommunikation, konsequenter Aktenarbeit und einem Vorgehen, das die persönliche und berufliche Belastung so gering wie möglich hält. Gerade in Schleswig-Holstein zeigt sich immer wieder, dass eine fundierte Verteidigung den Unterschied macht zwischen einer belastenden Anklage und einer frühen Einstellung des Verfahrens.
Wer in Schleswig-Holstein mit einem Vorwurf nach § 184 StGB konfrontiert wird, sollte nicht abwarten und keine spontanen Angaben machen. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist der Schlüssel, um Missverständnisse auszuräumen, die Beweislage korrekt einzuordnen und eine Einstellung zu erreichen, bevor das Verfahren tiefe Spuren hinterlässt. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen in Kiel und ganz Schleswig-Holstein mit Erfahrung, Diskretion und strategischer Stärke zur Seite, damit aus einem digitalen Fehler kein dauerhaftes Strafproblem wird.