Strafverfahren wegen unerlaubtem Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel
Umweltstrafrecht im Fokus – § 326 StGB als scharfes Schwert
Der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Umweltstrafrechts. Strafbar ist nicht nur die illegale Ablagerung oder das Verbrennen von gefährlichen Abfällen, sondern auch deren Transport, Lagerung oder Verarbeitung ohne Genehmigung. Ziel der Vorschrift ist es, die Umwelt vor erheblichen Gefahren durch unsachgemäße Abfallentsorgung zu schützen.
In Schleswig-Holstein leiten die Staatsanwaltschaften – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – regelmäßig Verfahren wegen Verstößen gegen § 326 StGB ein. Betroffen sind häufig Bauunternehmen, Entsorgungsfirmen oder Landwirte, die Bau- und Abbruchabfälle, Farben, Öle oder andere gefährliche Stoffe nicht ordnungsgemäß entsorgt haben sollen.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
In der Praxis entstehen Strafverfahren oft durch Ablagerungen auf privaten Grundstücken, das unsachgemäße Verbrennen von Abfällen oder die illegale Entsorgung von Bauschutt und Gefahrstoffen. Auch beim Transport von Abfällen ohne die erforderlichen Nachweise und Genehmigungen drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Unternehmer, der große Mengen asbesthaltigen Materials unsachgemäß auf einem Firmengelände lagerte, zu einer Geldstrafe und verpflichtete ihn zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren gegen einen Landwirt ein, nachdem sich herausstellte, dass er den Abfall nicht als gefährlich einstufen konnte und kein Vorsatz nachweisbar war. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass die illegale Entsorgung von Bauschutt mit Schadstoffen auf öffentlichen Flächen regelmäßig eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann, wenn eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt entsteht.
Strafrechtliche Folgen nach § 326 StGB
Die Strafandrohung des § 326 StGB ist erheblich. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen – etwa bei Gefährdung der Allgemeinheit oder bei gewerbsmäßigem Handeln – sogar bis zu zehn Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei systematischem und wiederholtem unerlaubten Umgang mit Abfällen Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden können. Neben der eigentlichen Strafe drohen oft erhebliche Sanierungs- und Entsorgungskosten, die von den Behörden auf die Verantwortlichen umgelegt werden.
Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaft
Die Ermittlungsbehörden arbeiten im Umweltstrafrecht eng mit den Umweltämtern, der Polizei und spezialisierten Gutachtern zusammen. Abfälle werden auf Schadstoffe untersucht, Geländeproben genommen und Transportwege nachverfolgt. Häufig erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Zoll- und Überwachungsbehörden, wenn es um den internationalen Abfallhandel geht.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob tatsächlich ein gefährlicher Abfall im Sinne des Gesetzes vorlag und ob der Beschuldigte dies erkennen konnte. In vielen Fällen ist die Abgrenzung schwierig und hängt von fachlichen Gutachten ab.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Frage des Vorsatzes und der Gefährlichkeit an. Konnte der Unternehmer oder Privatperson überhaupt erkennen, dass es sich um gefährliche Abfälle handelte? Wurde die Entsorgung von Dritten durchgeführt, ohne dass der Auftraggeber von deren Methoden wusste?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass ein Freispruch geboten ist, wenn dem Beschuldigten die Gefährlichkeit der entsorgten Materialien nicht nachweisbar war. Für die Verteidigung bietet dies erhebliche Ansatzpunkte, um Verfahren einzustellen oder zumindest eine deutliche Strafmilderung zu erreichen.
Auch die Wiedergutmachung durch ordnungsgemäße Entsorgung oder Sanierung kann strafmildernd wirken und im besten Fall zu einer Einstellung nach § 153a StPO führen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen unerlaubtem Umgangs mit Abfällen sind komplex, da sie strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und technische Fragen miteinander verbinden. Hier sind Verteidiger gefragt, die sowohl juristische Expertise als auch Erfahrung mit Umweltstrafverfahren mitbringen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit jahrzehntelanger Erfahrung. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Umwelt- und Strafverfolgungsbehörden in Schleswig-Holstein und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, technisch fundiert und strategisch klug geführt wird. Ziel ist es stets, Verfahren zur Einstellung zu bringen, Vorwürfe abzumildern oder zumindest das Strafmaß erheblich zu reduzieren.
Der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB ist kein Bagatelldelikt, sondern ein ernstzunehmender Vorwurf, der Freiheitsstrafen und erhebliche Kosten nach sich ziehen kann. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Strafverfahren konfrontiert ist, sollte sich auf spezialisierte Verteidiger verlassen. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Umweltstrafrecht erfolgreich abzuwehren.