Steuerstrafverfahren gegen Bauleiter in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Bauleiter im Fokus von Finanzämtern und Staatsanwaltschaften

Bauleiter tragen eine Schlüsselrolle auf Baustellen: Sie koordinieren Projekte, steuern Subunternehmer und überwachen Budgets. Gerade in dieser Position geraten sie jedoch auch schnell in den Verdacht, steuerliche Pflichten verletzt oder an Steuerhinterziehungen nach § 370 AO mitgewirkt zu haben. Schon unvollständige Dokumentationen, Schwarzlohnzahlungen oder die Zusammenarbeit mit Scheinfirmen können ausreichen, um ein Steuerstrafverfahren einzuleiten.

In Schleswig-Holstein sind die Finanzämter und die Steuerfahndung – insbesondere in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – seit Jahren besonders aufmerksam, wenn es um Bauprojekte geht. Die Erfahrung zeigt, dass Bauleiter regelmäßig in Ermittlungsverfahren hineingezogen werden, selbst wenn sie nicht selbst wirtschaftlich profitieren.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Die Vorwürfe gegen Bauleiter sind vielfältig. Häufig geht es darum, dass sie Subunternehmer beauftragt haben, die als Scheinfirmen eingestuft werden, oder dass sie Zahlungen freigegeben haben, obwohl keine ordnungsgemäßen Nachweise vorlagen. Ebenso häufig wird ihnen vorgeworfen, Lohnzahlungen an Schwarzarbeiter geduldet oder organisiert zu haben. Auch das Verschweigen von Einnahmen oder die unrichtige Abrechnung von Bauleistungen kann strafrechtlich relevant sein.

Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Bauleiter, der systematisch Rechnungen von Scheinfirmen freigegeben hatte, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem sich herausstellte, dass der Bauleiter keine Kenntnis von den Schwarzlohnabsprachen der Geschäftsführung hatte. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass bereits das Dulden von Schwarzarbeit durch Bauleiter eine strafrechtliche Verantwortung begründen kann, wenn sie eine Garantenstellung im Unternehmen innehaben.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Bauleiter

Die Konsequenzen eines Steuerstrafverfahrens sind erheblich. Nach § 370 AO drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung – sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Steuerhinterziehungen im Baugewerbe mit Schäden im sechsstelligen Bereich regelmäßig Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Neben der eigentlichen Strafe drohen für Bauleiter berufsrechtliche Konsequenzen: Der Verlust von Anstellungsverträgen, die Gefahr von Schadensersatzforderungen durch Arbeitgeber und der Verlust des beruflichen Ansehens sind häufige Folgen.

Ermittlungsstrategien der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung nutzt im Baugewerbe eine Vielzahl von Methoden. Dazu gehören Betriebsprüfungen, Baustellenkontrollen und die Auswertung von Subunternehmerverträgen. Besonders kritisch sind Rechnungen von Firmen ohne eigenes Personal oder Betriebsmittel, die regelmäßig als Scheinfirmen eingestuft werden. Parallel dazu arbeitet die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eng mit den Steuerbehörden zusammen und führt Kontrollen direkt auf Baustellen durch.

Für die Verteidigung ist entscheidend, die Belastbarkeit der Beweise zu prüfen. Häufig stützen sich die Behörden auf pauschale Schätzungen oder den Generalverdacht gegen bestimmte Branchen, ohne die individuelle Verantwortung des Bauleiters ausreichend zu berücksichtigen.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren

Eine wirksame Verteidigung für Bauleiter setzt an mehreren Punkten an. Zunächst ist zu prüfen, ob der Bauleiter tatsächlich eine strafrechtlich relevante Handlung vorgenommen hat oder ob er lediglich als Angestellter Anweisungen befolgte. Gerade die Frage, ob er über die Schwarzarbeit oder die falschen Abrechnungen informiert war, ist in vielen Fällen entscheidend.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine strafrechtliche Verantwortung ausscheidet, wenn der Bauleiter nachweisbar nicht in die unternehmerischen Finanzentscheidungen eingebunden war.

Auch eine aktive Schadenswiedergutmachung – etwa durch die Mitwirkung an einer nachträglichen Aufklärung und Nachzahlung der Steuern – kann strafmildernd wirken. In geeigneten Fällen ist so auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO möglich.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren gegen Bauleiter im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung sind besonders komplex, weil sie die Schnittstellen von Strafrecht, Steuerrecht und Baurecht betreffen. Hier braucht es Verteidiger, die sowohl die juristische als auch die praktische Seite der Bauwirtschaft verstehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Kombination macht sie zu den idealen Verteidigern für Bauleiter, die mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sind. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Steuerfahndung und die Rechtsprechung der Gerichte in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, taktisch klug und wirtschaftlich durchdacht ist. Ziel ist es stets, die persönliche Verantwortung der Bauleiter realistisch darzustellen, Vorwürfe abzumildern und eine Verurteilung mit Vorstrafe möglichst zu vermeiden.

Steuerstrafverfahren gegen Bauleiter sind keine Seltenheit in Schleswig-Holstein. Sie können erhebliche strafrechtliche, wirtschaftliche und berufliche Folgen nach sich ziehen. Wer in eine solche Lage gerät, sollte sich frühzeitig auf die Kompetenz spezialisierter Strafverteidiger verlassen. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel haben Bauleiter Fachanwälte für Strafrecht an ihrer Seite, die entschlossen, erfahren und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um steuerstrafrechtliche Risiken erfolgreich abzuwehren.