Strafverfahren nach § 324 StGB – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

§ 324 StGB – Schutz der Gewässer als Strafrechtsaufgabe

Der Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB zählt zu den zentralen Vorschriften des deutschen Umweltstrafrechts. Strafbar ist es, wenn jemand unbefugt Stoffe in ein Gewässer einleitet oder auf andere Weise dessen Eigenschaften nachteilig verändert und dadurch die Umwelt gefährdet. Besonders im Fokus stehen Unternehmen der Industrie und Landwirtschaft, aber auch private Grundstückseigentümer, die Abwässer, Chemikalien oder andere Stoffe unsachgemäß entsorgen.

In Schleswig-Holstein – mit seinen zahlreichen Küsten, Flüssen und Seen – haben Verfahren wegen Gewässerverunreinigung eine besondere Bedeutung. Die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe verfolgen entsprechende Fälle regelmäßig mit großem Nachdruck.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

In der Praxis entstehen Strafverfahren nach § 324 StGB häufig durch illegale Einleitungen von Abwässern, Ölen oder Chemikalien in Flüsse und Seen. Auch das Ablassen von Gülle in landwirtschaftlichen Betrieben oder das unsachgemäße Entsorgen von Farben und Lösungsmitteln kann eine Strafbarkeit auslösen.

Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Landwirt, der Gülle in ein nahegelegenes Gewässer einleitete, zu einer Geldstrafe und verpflichtete ihn zur Sanierung der betroffenen Fläche. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren gegen einen Handwerksbetrieb ein, weil nicht nachweisbar war, dass die Einleitung von Lackresten vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt war. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass schon das einmalige Ablassen von Öl in ein Gewässer eine erhebliche Umweltgefahr darstellt und deshalb mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu ahnden ist.

Strafrechtliche Folgen nach § 324 StGB

Die Strafandrohung nach § 324 StGB ist erheblich. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen – etwa bei massiven Schäden oder bei gewerbsmäßigem Handeln – sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei gravierenden Fällen von Gewässerverunreinigung Freiheitsstrafen ohne Bewährung gerechtfertigt sind. Neben der eigentlichen Strafe drohen Betroffenen häufig hohe Sanierungskosten, Schadensersatzforderungen und behördliche Auflagen, die wirtschaftlich existenzgefährdend sein können.

Ermittlungsstrategien der Behörden

Die Ermittlungsbehörden arbeiten im Umweltstrafrecht eng mit den Umweltämtern, Wasserbehörden und spezialisierten Gutachtern zusammen. Wasser- und Bodenproben werden untersucht, um die Schadstoffbelastung nachzuweisen. Häufig greifen die Ermittler auf Sachverständigengutachten zurück, um die Gefährlichkeit der Einleitungen zu bewerten.

Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die Substanz tatsächlich die Eigenschaften des Gewässers nachteilig verändert hat und ob der Beschuldigte dies vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Nachweisbarkeit von Kausalität und Vorsatz an. Konnte der Beschuldigte erkennen, dass die Handlung zu einer Gewässerverunreinigung führt? Wurde die Verschmutzung möglicherweise durch andere Ursachen ausgelöst?

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte genau prüfen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Schadstoffeinleitung dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Für die Verteidigung eröffnet dies Spielräume, Verfahren einzustellen oder eine erhebliche Strafmilderung zu erreichen.

Auch die Wiedergutmachung durch sofortige Sanierungsmaßnahmen kann im Strafverfahren positiv berücksichtigt werden und in geeigneten Fällen eine Einstellung nach § 153a StPO ermöglichen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren nach § 324 StGB sind besonders anspruchsvoll, da sie juristische, naturwissenschaftliche und technische Fragen miteinander verbinden. Sie erfordern Verteidiger, die sowohl das Strafrecht als auch die komplexen Rahmenbedingungen des Umweltstrafrechts verstehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über langjährige Erfahrung im Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Umwelt- und Strafverfolgungsbehörden und die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck bis Flensburg und Neumünster.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, technisch fundiert und strategisch klug agiert. Ziel ist es stets, Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden, eine Einstellung zu erreichen oder das Strafmaß erheblich zu reduzieren.

Ein Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB ist kein Bagatelldelikt. Es drohen Freiheitsstrafen, hohe Kosten und massive wirtschaftliche Konsequenzen. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte sich auf spezialisierte Strafverteidiger verlassen. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel haben Betroffene zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht an ihrer Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Umweltstrafrecht erfolgreich abzuwehren.