Zahnärzte geraten seit Jahren verstärkt in den Fokus von Staatsanwaltschaften und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), wenn es um den Verdacht des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB geht. Der Vorwurf lautet oft, dass Behandlungen abgerechnet wurden, die gar nicht oder nicht im abgerechneten Umfang durchgeführt wurden. Schon geringfügige Abweichungen zwischen Dokumentation und tatsächlicher Leistung können ein Ermittlungsverfahren auslösen.
In Schleswig-Holstein – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – werden solche Verfahren besonders aufmerksam verfolgt. Für Zahnärzte steht dabei nicht nur eine mögliche Strafe im Raum, sondern auch ihre berufliche Zukunft, da berufsrechtliche Konsequenzen und der Verlust der Kassenzulassung drohen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die gängigsten Vorwürfe betreffen die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, die Doppelabrechnung einzelner Behandlungsschritte oder die fehlerhafte Abrechnung von Material- und Laborkosten. Auch das Abrechnen von Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht wurden, ohne dass dies zulässig wäre, führt regelmäßig zu Ermittlungen.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Zahnarzt, der systematisch Gesprächsleistungen abgerechnet hatte, ohne diese erbracht zu haben, zu einer Geldstrafe und ordnete eine Rückzahlung an die KZV an. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, weil sich herausstellte, dass die Abrechnungsfehler auf ein Softwareproblem zurückzuführen waren, sodass ein vorsätzlicher Betrug nicht nachweisbar war. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass auch das bewusste falsche Ansetzen von Materialkosten eine strafbare Täuschung darstellen kann, wenn dadurch höhere Erstattungen erzielt werden.
Strafrechtliche und berufliche Folgen für Zahnärzte
Die strafrechtlichen Folgen sind erheblich. Nach § 263 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei systematischem Abrechnungsbetrug mit einem hohen Schaden regelmäßig auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Neben der Strafe selbst riskieren Zahnärzte ihre Approbation und ihre Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, sodass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungsbehörden stützen ihre Vorwürfe meist auf Prüfberichte der KZV, Patientenbefragungen und Dokumentationskontrollen. Schon statistische Auffälligkeiten, etwa überdurchschnittlich viele abgerechnete Leistungen, führen häufig zu Ermittlungen. Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die Abweichungen tatsächlich vorsätzlich herbeigeführt wurden oder ob sie auf Interpretationsspielräume, organisatorische Fehler oder unklare Abrechnungsrichtlinien zurückzuführen sind.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt an der Beweisbarkeit des Vorsatzes an. Wusste der Zahnarzt tatsächlich, dass er falsche Angaben machte, oder beruhen die Vorwürfe auf fehlerhaften Berechnungen oder Missverständnissen bei den Ziffern?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn sich die Abrechnung auf ein vertretbares Verständnis der Gebührenordnung stützt. Für die Verteidigung eröffnen sich dadurch Chancen, den Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung erheblich abzuschwächen.
Auch eine aktive Schadenswiedergutmachung, etwa durch Rückzahlungen oder Nachberechnungen, wirkt sich regelmäßig strafmildernd aus und kann sogar zu einer Einstellung nach § 153a StPO führen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren gegen Zahnärzte wegen Abrechnungsbetrugs sind besonders komplex, weil sie sowohl strafrechtliche als auch berufs- und sozialrechtliche Aspekte betreffen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht.
Beide verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten und Zahnärzten in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Prüfungs- und Ermittlungsstrategien der KZV ebenso wie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, wirtschaftlich fundiert und strategisch durchdacht agiert – mit dem klaren Ziel, Strafen zu vermeiden oder zumindest erheblich abzumildern und die berufliche Existenz zu sichern.
Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB stellen für Zahnärzte in Schleswig-Holstein ein erhebliches Risiko dar. Sie bedrohen nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch die gesamte berufliche Existenz. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Beschuldigten Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und berufliche Risiken erfolgreich abzuwehren.