Strafverfahren wegen Geldwäsche durch Kryptowährungen in Schleswig-Holstein – erfolgreiche Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Kryptowährungen im Fokus der Strafverfolgung

Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen sind längst nicht mehr nur ein Nischenphänomen, sondern fester Bestandteil der Finanzwelt. Doch gerade die Möglichkeit, Werte anonym oder pseudonym zu transferieren, hat die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden geweckt. Immer häufiger wird der Vorwurf erhoben, dass Kryptowährungen für die Geldwäsche nach § 261 StGB genutzt werden – sei es durch das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Coins.

In Schleswig-Holstein haben die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe bereits zahlreiche Verfahren eingeleitet. Im Zentrum stehen meist Transaktionen, bei denen Gelder aus Betäubungsmittelgeschäften, Steuerhinterziehungen oder anderen Vortaten über Kryptowährungen verschleiert und wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückgeführt wurden.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Die Praxis zeigt, dass Strafverfahren wegen Kryptowährungen häufig auf folgenden Konstellationen beruhen:

  • Kauf von Kryptowährungen mit Bargeld über inoffizielle Plattformen,
  • Verkauf von Coins gegen Fiatgeld, bei dem die Herkunft der Kryptowährungen unklar bleibt,
  • Nutzung von Mixern und anonymisierenden Plattformen, um Transaktionen zu verschleiern,
  • Handel über ausländische Börsen ohne KYC-Verfahren.

Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Angeklagten, der über längere Zeit Bitcoin aus Drogengeschäften über verschiedene Handelsplattformen in Euro tauschte, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem sich herausstellte, dass die beschuldigte Person keine Kenntnis von der illegalen Herkunft der Coins hatte. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits der Handel mit Coins aus dubiosen Quellen den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, wenn der Händler die illegale Herkunft zumindest leichtfertig hätte erkennen können.

Strafrechtliche Folgen für Käufer und Verkäufer

Die Strafandrohung nach § 261 StGB ist erheblich. Für Geldwäsche drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßigem oder gewerbsmäßigem Handeln – sogar bis zu zehn Jahren.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei systematischer Nutzung von Kryptowährungen zur Geldwäsche auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu verhängen sind. Neben der Strafe selbst droht die Einziehung der Kryptowährungen und der erzielten Gewinne.

Ermittlungsstrategien der Behörden

Die Ermittlungsbehörden arbeiten zunehmend mit Blockchain-Analyse-Tools wie Chainalysis oder Elliptic, um Transaktionen zurückzuverfolgen. Auch internationale Kooperationen spielen eine große Rolle, da viele Handelsplattformen im Ausland sitzen.

In Schleswig-Holstein kommt es regelmäßig zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Wallets, Computern und Mobiltelefonen. Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die Ermittler tatsächlich die Herkunft der Coins beweisen können oder ob lediglich ein Anfangsverdacht besteht.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt bei der Kenntnis und dem Vorsatz an. Konnte der Beschuldigte erkennen, dass die Kryptowährungen aus einer Straftat stammten? Oder handelte es sich um gewöhnliche Handelsgeschäfte, wie sie auch von seriösen Investoren durchgeführt werden?

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. Das Amtsgericht Itzehoe entschied 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn dem Beschuldigten keine konkrete Kenntnis von der illegalen Herkunft nachgewiesen werden kann und die Transaktionen im Rahmen üblicher Marktgeschäfte abliefen.

Auch die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden, etwa durch Offenlegung von Wallet- und Börseninformationen, kann sich positiv auswirken. In geeigneten Fällen kann so eine Einstellung nach § 153a StPO erreicht werden.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen sind hochkomplex, da sie Strafrecht, Finanzrecht und internationale Ermittlungen miteinander verbinden. Hier braucht es Verteidiger, die sowohl die juristische als auch die technische Seite verstehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Wirtschafts- und IT-Strafsachen. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein und die Rechtsprechung der Gerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.

Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, technisch fundiert und strategisch vorausschauend geführt wird. Ziel ist es stets, strafrechtliche Risiken abzuwehren, Verfahren frühzeitig zu beenden und wirtschaftliche Schäden – etwa durch die Einziehung von Coins – zu verhindern.

Strafverfahren wegen Geldwäsche durch das Kaufen und Verkaufen von Kryptowährungen stellen für viele Beschuldigte eine existenzielle Gefahr dar. Neben empfindlichen Strafen droht der Verlust erheblicher Vermögenswerte. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte sich sofort spezialisierte Hilfe sichern.

Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen zwei erfahrene Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert agieren – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kryptowährungen erfolgreich abzuwehren.