Abrechnungsbetrug im Pflegesektor – ein wachsendes Risiko
Hauskrankenpflegedienste stehen seit Jahren im besonderen Fokus von Staatsanwaltschaften, Kranken- und Pflegekassen sowie dem Medizinischen Dienst (MDK). Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass Pflegeleistungen in den Abrechnungen aufgeführt wurden, die entweder gar nicht oder nicht im angegebenen Umfang erbracht wurden. Damit steht der Verdacht des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB im Raum – ein Delikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch existenzielle Folgen für die betroffenen Pflegedienste hat.
In Schleswig-Holstein – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – werden entsprechende Strafverfahren mit Nachdruck geführt. Für die Inhaber und Mitarbeiter von Hauskrankenpflegediensten geht es dabei nicht nur um mögliche Geld- oder Freiheitsstrafen, sondern auch um den Verlust der Zulassung zur Abrechnung mit den Kassen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Vorwürfe gegen Hauskrankenpflegedienste ähneln sich in vielen Verfahren. Besonders häufig geht es um die Abrechnung von Pflegeeinsätzen, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden, um überhöhte Zeitangaben oder um die falsche Qualifikation des eingesetzten Personals. Auch werden Pflegeleistungen teils als Hausbesuche deklariert, obwohl nur Telefonkontakte stattgefunden haben.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 eine Pflegedienstleitung, die über Jahre hinweg nicht erbrachte Behandlungspflege abgerechnet hatte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete eine Rückzahlung an die Krankenkassen an. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 ein Verfahren ein, nachdem sich herausstellte, dass die abgerechneten Stunden zwar nicht dokumentiert, aber tatsächlich erbracht worden waren. Das Landgericht Flensburg entschied 2021, dass bereits eine systematische Überbewertung von Einsatzzeiten eine strafbare Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellt.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Hauskrankenpflegedienste
Die strafrechtlichen Sanktionen sind erheblich. Nach § 263 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei systematischem Abrechnungsbetrug mit einem hohen Schaden auch Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden können. Neben der Strafe selbst drohen Hauskrankenpflegediensten erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen: Rückforderungen der Kassen, Vertragskündigungen, der Verlust der Kassenzulassung und Regressforderungen. Für viele Pflegedienste bedeutet dies das wirtschaftliche Aus.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Ermittlungen beginnen oft mit Prüfungen durch die Krankenkassen oder den MDK, die Auffälligkeiten in den Abrechnungen feststellen. Daraufhin werden Patienten befragt, Pflegekräfte als Zeugen gehört und die Pflegedokumentationen beschlagnahmt. Nicht selten kommt es auch zu Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen von Computern und Unterlagen.
Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die vorgeworfenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden oder ob es lediglich Dokumentationsmängel gibt. In der Pflegebranche ist die Diskrepanz zwischen erbrachter Leistung und Dokumentation häufig groß, was Ermittlungen begünstigt.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt bei der Frage an, ob tatsächlich ein Täuschungsvorsatz nachweisbar ist. Viele Abweichungen entstehen aus Zeitdruck, Dokumentationsproblemen oder organisatorischen Fehlern, nicht aber aus einer bewussten Betrugsabsicht.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte differenzieren. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht erfolgen darf, wenn die erbrachten Leistungen im Kern den abgerechneten entsprachen, auch wenn die Dokumentation lückenhaft war. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass durch Patienten- und Mitarbeiterbefragungen sowie durch Pflegeberichte die tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden kann.
Auch eine aktive Schadenswiedergutmachung – etwa durch Rückzahlungen oder Vergleiche mit den Kassen – kann strafmildernd wirken und sogar zu einer Einstellung nach § 153a StPO führen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Hauskrankenpflegedienste sind hochkomplex, da sie strafrechtliche, sozialrechtliche und berufsrechtliche Fragen miteinander verbinden. Hier ist eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Beide verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Pflegediensten und medizinischen Einrichtungen in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften sowie die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristisch präzise, branchenspezifisch fundiert und strategisch klug geführt wird. Ziel ist es stets, Vorwürfe abzumildern, Verfahren zur Einstellung zu bringen und die berufliche Existenz der Pflegedienste zu sichern.
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB ist für Hauskrankenpflegedienste existenzbedrohend. Neben empfindlichen Strafen drohen wirtschaftliche Schäden und der Verlust der Kassenzulassung. Wer in Schleswig-Holstein mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte sofort spezialisierte Verteidiger einschalten.
Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Pflegediensten Fachanwälte für Strafrecht zur Seite, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln – und so die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche Risiken im Pflegesektor erfolgreich abzuwehren.