Strafverfahren gegen Ärzte wegen Urkundenfälschung sind in Schleswig-Holstein ein Thema, das in den letzten Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Der Vorwurf richtet sich häufig auf Dokumente, die im medizinischen Alltag eine zentrale Rolle spielen, etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste, Rezepte, Überweisungen oder Einträge in Patientenakten. Gerade weil solche Unterlagen eine hohe Beweiswirkung haben und im Gesundheitswesen Vertrauen vorausgesetzt wird, reagieren Ermittlungsbehörden sensibel, sobald der Eindruck entsteht, dass ein ärztliches Dokument nicht den tatsächlichen Umständen entspricht. Für den betroffenen Arzt kann das von einem Tag auf den anderen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auslösen, das beruflich und persönlich schwer wiegt.
Dabei zeigt die Praxis in Schleswig-Holstein, dass viele dieser Verfahren weniger aus vorsätzlicher Manipulation entstehen, sondern aus Missverständnissen, unklarer Dokumentation, Delegationsproblemen in der Praxis oder aus Situationen, in denen der Arzt unter enormem Zeit- und Erwartungsdruck stand. Genau deshalb ist es entscheidend, frühzeitig eine spezialisierte Verteidigung einzuschalten, die den Fall sachlich einordnet und die hohe Schwelle des § 267 StGB konsequent prüft. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, vertreten Ärztinnen und Ärzte in Schleswig-Holstein seit vielen Jahren in Verfahren wegen Urkundenfälschung und verwandten Vorwürfen. Sie kennen die besonderen Strukturen im Gesundheitswesen, die Dynamik solcher Ermittlungen und die Maßstäbe der Gerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Schleswig. Ihr Ziel ist es, Verfahren frühzeitig zu ordnen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wenn die Beweislage keinen sicheren Vorsatz trägt.
Was im medizinischen Bereich als Urkunde gilt und warum der Vorwurf schnell entsteht
Urkundenfälschung liegt nach § 267 StGB vor, wenn eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird. Im ärztlichen Kontext ist der Begriff der Urkunde weit, weil nahezu jedes schriftliche Dokument, das eine Tatsache beweisen soll, als Urkunde angesehen werden kann. Das betrifft nicht nur klassische Atteste oder AU-Bescheinigungen, sondern auch elektronische Dokumentationen, Rezeptausstellungen und verbindliche Einträge in Krankenunterlagen, wenn sie gegenüber Dritten verwendet werden.
Der Vorwurf entsteht in der Praxis häufig dann, wenn eine Bescheinigung zeitlich nicht stimmig wirkt, wenn Patientenangaben ungeprüft übernommen wurden oder wenn ein Dokument nachträglich ergänzt oder geändert wurde. Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen Atteste zur Vorlage bei Arbeitgebern, Versicherungen oder Gerichten bestimmt waren. Schon eine ungenaue Formulierung oder ein später korrigierter Eintrag kann von Ermittlern als „Verfälschung“ gedeutet werden, obwohl medizinisch nachvollziehbare Gründe vorlagen. Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein betont in solchen Fällen immer wieder, wie wichtig eine präzise Prüfung des Einzelfalls ist, weil der strafrechtliche Tatbestand deutlich mehr verlangt als bloße Unsauberkeiten oder Dokumentationsfehler.
Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: Streng beim Vorsatz, offen für den Kontext
Die Gerichte in Schleswig-Holstein gehen bei Urkundenfälschungsvorwürfen gegen Ärzte konsequent vor, wenn sich eine bewusste Manipulation von Gesundheitsdokumenten nachweisen lässt. Entscheidungen aus Kiel und Lübeck zeigen, dass insbesondere bei systematischen Ausstellungssachverhalten, bei wiederholten Gefälligkeitsattesten oder bei klar widerlegbaren Bescheinigungen empfindliche Strafen möglich sind.
Gleichzeitig macht die schleswig-holsteinische Rechtsprechung sehr deutlich, dass es nicht genügt, wenn ein Dokument aus Sicht eines Prüfers „ungewöhnlich“ wirkt. In mehreren Verfahren haben Gerichte in Schleswig-Holstein unterstrichen, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn der Arzt mit Vorsatz gehandelt hat, also wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Urkunde objektiv unrichtig ist und im Rechtsverkehr verwendet werden soll. Außerdem wird in Schleswig-Holstein regelmäßig betont, dass medizinischer Kontext und Praxisabläufe zu berücksichtigen sind. Diese Linie eröffnet in vielen Verfahren realistische Wege, um den Tatverdacht zu entkräften und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wenn die Beweise nicht tragfähig sind.
Welche Folgen ein Ermittlungsverfahren für Ärzte hat
Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ist für Ärztinnen und Ärzte besonders belastend, weil es sofort auch berufsrechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich bringt. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Einträge im Führungszeugnis, Rückforderungen durch Kassen oder Versicherungen und nicht selten ein paralleles Verfahren vor der Ärztekammer. In Schleswig-Holstein werden solche berufsrechtlichen Prüfungen häufig schon eingeleitet, sobald ein Ermittlungsverfahren bekannt wird. Dadurch entsteht eine doppelte Belastung, die die Praxisführung und das Verhältnis zu Patienten erheblich beeinträchtigen kann.
Hinzu kommt der Reputationsschaden. Ein Vorwurf der Urkundenfälschung wirkt nach außen schnell existenziell, weil er den Eindruck mangelnder Integrität erzeugt. Selbst wenn sich der Vorwurf später als unbegründet erweist, kann die öffentliche Wirkung bereits Schäden verursachen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig alles daranzusetzen, dass das Verfahren strukturiert, sachlich und möglichst unauffällig beendet wird.
Verteidigungsansätze – warum eine Einstellung häufig erreichbar ist
Eine wirksame Verteidigung setzt zuerst an der Frage an, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Urkunde im Raum steht und ob diese objektiv falsch ist. Im medizinischen Alltag beruhen Bescheinigungen oft auf Symptombeschreibungen, Patientenschilderungen oder Verdachtsdiagnosen. Wenn eine ärztliche Bewertung vertretbar war, fehlt es häufig schon an einer objektiven Unrichtigkeit. Schleswig-holsteinische Gerichte verlangen hier eine genaue Unterscheidung zwischen einer möglicherweise fehlerhaften medizinischen Einschätzung und einer bewussten Täuschung.
Der zweite Schwerpunkt ist der Vorsatz. Gerade in Schleswig-Holstein wird in der Rechtsprechung immer wieder herausgestellt, dass eine Verurteilung nur möglich ist, wenn der Arzt eine Unrichtigkeit sicher erkannte oder sich bewusst darüber hinwegsetzte. Wer nach bestem Wissen dokumentierte, auf plausible Angaben vertraute oder eine Situation medizinisch verantwortbar bewertete, handelt nicht automatisch mit strafbarem Vorsatz. Wenn diese Umstände frühzeitig und nachvollziehbar herausgearbeitet werden, ist eine Einstellung des Verfahrens realistisch.
Ein dritter Ansatz liegt in der Beweisqualität. Ermittlungen stützen sich oft auf Aktenauswertungen, statistische Auffälligkeiten oder Aussagen einzelner Beteiligter. In vielen Fällen zeigt sich, dass Dokumentationsketten unvollständig sind oder dass medizinische Abläufe verkürzt dargestellt wurden. Schleswig-holsteinische Gerichte legen großen Wert auf belastbare, widerspruchsfreie Beweisgrundlagen. Wo diese fehlen, kann die Verteidigung überzeugend darlegen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht tragfähig wäre, was den Weg zu einer Einstellung öffnet.
Warum spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht hier unverzichtbar sind
Urkundenfälschungsvorwürfe gegen Ärzte liegen an einer sensiblen Schnittstelle zwischen Strafrecht, Medizinrecht und häufig auch Abrechnungs- oder Berufsrecht. Ohne spezialisierte Verteidigung wird der medizinische Alltag leicht aus der Perspektive reiner Dokumentenlogik beurteilt, während die tatsächliche Behandlungssituation aus dem Blick gerät. Genau das ist in Schleswig-Holstein immer wieder der Dreh- und Angelpunkt eines guten Verfahrensausgangs.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind als Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht mit solchen Verfahren in Schleswig-Holstein seit Jahren vertraut. Sie wissen, wie wichtig Akteneinsicht, medizinischer Kontext und eine ruhige, strategische Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Kammern sind. Ihre Erfahrung zeigt, dass viele Verfahren in Schleswig-Holstein frühzeitig beendet werden können, wenn die Verteidigung von Anfang an konsequent die tatsächlichen Abläufe aufarbeitet und die strengen Anforderungen der regionalen Rechtsprechung an Vorsatz und Beweisführung nutzt.
Wer als Arzt in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert wird, sollte nicht abwarten und vor allem keine spontanen Angaben machen. Gerade in der frühen Phase entscheidet sich oft, ob sich ein Verdacht verfestigt oder ob durch klare Entlastung eine Einstellung des Verfahrens möglich wird. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Ärztinnen und Ärzten dabei mit Erfahrung, Diskretion und strategischer Stärke zur Seite, damit aus einem Dokumentationsvorwurf kein existenzbedrohendes Strafverfahren wird und ein überzeugender Abschluss erreichbar bleibt.