Ein Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein trifft längst nicht nur den klassischen „Müllsünder“. Im Fokus der Behörden stehen häufig Baustellen, Rückbauprojekte, Brandstellen, Lagerplätze und Entsorgungswege, bei denen es um Bauschutt, Bodenaushub, Brandabfälle oder künstliche Mineralfaser-Abfälle geht. Schon das Land Schleswig-Holstein weist auf „wilden Müll“ als praktisches Problem hin; rechtlich reicht die Spannweite von abfallrechtlichen Verstößen bis zum Umweltstrafrecht nach § 326 StGB.
Gerade deshalb ist der Vorwurf der illegalen Abfallentsorgung so gefährlich. Was zunächst wie ein Verwaltungsproblem oder ein Bußgeldfall aussieht, kann sehr schnell zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden. Und genau an dieser Stelle werden die ersten Fehler gemacht: Betroffene reden vorschnell mit der Polizei, mit der Umweltbehörde oder mit dem Landkreis, ohne zu wissen, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt technisch und rechtlich überhaupt tragfähig ist.
Wann wird aus illegaler Abfallentsorgung überhaupt eine Straftat?
Der juristische Ausgangspunkt ist der Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Abfälle sind danach alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Genau dieser Punkt ist in der Praxis oft viel weniger eindeutig, als Ermittlungsbehörden es am Anfang darstellen. Denn nicht jedes Material, das irgendwo lagert, transportiert oder zwischengelagert wird, ist automatisch strafrechtlich relevanter Abfall. Schon hier beginnt häufig die eigentliche Verteidigung.
§ 326 StGB erfasst vor allem den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen. Wer bestimmte gefährliche Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt oder sonst bewirtschaftet, dem droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Daneben stellt § 326 StGB auch die verbotene oder ungenehmigte Verbringung solcher Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes unter Strafe; in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist außerdem der Versuch strafbar.
Wichtig ist aber die andere Seite: Nicht jede illegale Abfallentsorgung ist automatisch eine Straftat. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz kennt auch Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro beziehungsweise bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Zugleich sieht § 326 StGB auch fahrlässige Begehungsformen vor, während Absatz 6 eine enge Ausnahmeregel enthält, wenn schädliche Umwelteinwirkungen wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung zwischen Umweltstrafrecht und Bußgeldrecht oft der erste große Hebel.
Die möglichen Folgen eines Strafverfahrens wegen illegaler Abfallentsorgung
Wer wegen illegaler Abfallentsorgung beschuldigt wird, riskiert weit mehr als nur eine Geldstrafe. Neben der strafrechtlichen Sanktion stehen regelmäßig Einziehung und Vermögenssicherung im Raum. Nach § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an; § 74 StGB ermöglicht die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten; § 74c StGB eröffnet die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes, wenn ein bestimmter Gegenstand nicht mehr greifbar ist. Schon im Ermittlungsverfahren kann nach § 111e StPO ein Vermögensarrest angeordnet werden, um eine spätere Wertersatzeinziehung zu sichern. Für Betroffene kann das wirtschaftlich verheerend sein, lange bevor überhaupt ein Urteil gesprochen ist.
Dazu kommen häufig behördliche Anordnungen und hohe Entsorgungskosten. Gerade bei Brandabfällen zeigt das offizielle schleswig-holsteinische Merkblatt, wie technisch und kostenintensiv solche Fälle werden können: Vor Beginn von Abbruch- und Aufräumarbeiten soll eine Besichtigung der Brandstelle und eine abfalltechnische Beratung erfolgen; beim Vorhandensein wassergefährdender Stoffe wie Heizöl oder Altöl müssen die flüssigen Stoffe zunächst durch eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz zugelassene Fachfirma entsorgt werden. Wer in einer solchen Lage ohne Verteidigung agiert, gerät schnell gleichzeitig in ein Strafverfahren, ein Verwaltungsverfahren und eine massive Kostenspirale.
Die Rechtsprechung aus Schleswig-Holstein zeigt, wie angreifbar Abfallverfahren sein können
Die schleswig-holsteinische Rechtsprechung macht deutlich, dass Abfallrecht keine schematische Materie ist. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 9. Februar 2022 entschieden, dass die Zumutbarkeit einer Müllbereitstellung im Einzelfall zu prüfen ist und es gerade keine starre Grenze von 100 Metern gibt. Auch wenn diese Entscheidung kein Strafurteil ist, zeigt sie etwas für die Verteidigung ganz Wesentliches: Schleswig-holsteinische Gerichte schauen in Abfallsachen sehr genau auf konkrete Verhältnisse, technische Umstände und Verhältnismäßigkeit, statt pauschale Annahmen einfach durchzuwinken.
Noch klarer wurde das Verwaltungsgericht Schleswig Ende 2025 in Verfahren um Zuweisungsbescheide für Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel. Die Kammer hob die angefochtenen Bescheide auf und hielt sie für rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt seien und weil die Ermessenserwägungen nicht nachvollziehbar sowie teilweise widersprüchlich gewesen seien. Für Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung ist das hoch relevant. Denn viele Ermittlungsakten bauen faktisch auf behördlichen Einschätzungen, Bescheiden und Einordnungen auf. Wenn schon die verwaltungsrechtliche Grundlage nicht präzise genug ist, wird auch der strafrechtliche Vorwurf angreifbar.
Für die Strafverteidigung besonders wichtig: Der Bundesgerichtshof verlangt Präzision
Für das eigentliche Umweltstrafrecht ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2021, Az. 2 StR 307/20, besonders aufschlussreich. Der BGH hat dort klargestellt, dass § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der zweiten Tatvariante, also bei einer wesentlichen Abweichung von einem zugelassenen Verfahren, ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist und nicht voraussetzt, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage stattfindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob gegen diejenigen Vorgaben verstoßen wurde, deren Einhaltung gerade zur Beherrschung des Gefahrenpotenzials des Abfalls erforderlich war. Das ist für die Verteidigung enorm wichtig, weil damit nicht irgendein diffuser Umweltvorwurf entscheidet, sondern der präzise Blick auf Genehmigungen, Nebenbestimmungen, Verfahrensabläufe und sicherheitsrelevante Anforderungen.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu diesem Verfahren zeigt außerdem, wie technisch solche Fälle werden können. Dort ging es um „Künstliche Mineralfaser Abfälle“, also anorganische Synthesefasern wie Glas- oder Mineralwolle, die als gefährlicher Abfall behandelt werden mussten. Der BGH hat die Sache nicht einfach bestätigt, sondern neu verhandeln lassen. Auch das ist eine wichtige Botschaft: Gerade in Verfahren wegen illegaler Abfallentsorgung sind technische Abläufe, Genehmigungsinhalte und Sachverständigenfragen häufig so komplex, dass Urteile und Anklagen angreifbar bleiben.
Welche Verteidigungsstrategien bei illegaler Abfallentsorgung wirklich tragen
Die erste und wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer dieselbe: keine unüberlegte Einlassung. § 136 StPO verpflichtet dazu, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit einen Verteidiger befragen kann. Gerade im Umweltstrafrecht ist das elementar. Wer versucht, die Sache „mal eben“ gegenüber Polizei, Umweltamt oder Landkreis zu erklären, legt sich oft zu früh fest, obwohl weder die Akte noch die technische Einordnung vollständig bekannt sind.
Die zweite große Verteidigungslinie betrifft den Abfallbegriff selbst. Die Frage lautet dann nicht nur: Was lag dort? Sondern vor allem: War das rechtlich überhaupt Abfall im Sinne des § 3 KrWG? Gab es noch einen Verwendungszweck, eine zulässige Zwischenlagerung, eine Verwertungsperspektive oder eine andere rechtliche Einordnung, die den Strafvorwurf erschüttert? Gerade bei Bau- und Abbruchmaterialien, mineralischen Fraktionen, Bodenaushub oder Mischchargen entscheidet sich der Fall häufig an genau diesem Punkt.
Die dritte Verteidigungsstrategie ist die klare Trennung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit. Viele Ermittlungsverfahren werden mit großem Druck begonnen, obwohl am Ende nur ein Vorwurf aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz tragfähig ist. Ob tatsächlich § 326 StGB erfüllt ist, hängt unter anderem von der Gefährlichkeit des Materials, der Menge, der Genehmigungslage, der Art der Beförderung oder Lagerung und der Frage ab, ob wirklich eine wesentliche Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren vorliegt. In engen Konstellationen kann sogar die geringe Menge der Abfälle eine Strafbarkeit entfallen lassen. Genau deshalb darf kein Betroffener einen solchen Vorwurf ohne spezialisierte Verteidigung hinnehmen.
Die vierte Verteidigungsstrategie liegt in der technischen Angriffslinie. Fälle illegaler Abfallentsorgung werden selten allein durch Zeugenaussagen entschieden. Es geht um Probenahmen, Laboranalysen, Materialklassifizierung, Schadstoffbelastungen, Vermischungen, Transportwege, Nebenbestimmungen und Entsorgungsnachweise. Das schleswig-holsteinische Brandabfall-Merkblatt macht deutlich, wie stark die Entsorgungswege von Schadstofflage und Gefährdungsbereich abhängen; es verweist auf PAK, halogenhaltige Verbindungen, Dioxine und Furane sowie auf die Notwendigkeit fachlicher Bewertung schon vor Aufräum- und Abbrucharbeiten. Im KMF-Verfahren vor dem BGH kam es ebenfalls auf genaue Rezepturen, Grenzwerte und Gutachten an. Genau hier entsteht in vielen Verfahren der entscheidende Raum für eine sachverständig gestützte Verteidigung.
Die fünfte Verteidigungsstrategie ist das Wort-für-Wort-Prüfen von Bescheiden, Genehmigungen und Nebenbestimmungen. Der BGH zeigt, dass bei § 326 StGB nicht irgendeine abstrakte Umweltbesorgnis genügt, sondern die konkret verletzten sicherheitsrelevanten Vorgaben herausgearbeitet werden müssen. Das Verwaltungsgericht Schleswig zeigt parallel, dass unbestimmte Bescheide und widersprüchliche Ermessenserwägungen rechtswidrig sein können. Wer diese Dokumente nicht präzise liest, verteidigt den Fall nur halb. Wer sie präzise liest, entdeckt oft genau die Bruchstellen, an denen Anklage und Verwaltungsakte auseinanderfallen.
Die sechste Verteidigungsstrategie ist die Verzahnung von Strafverfahren und Verwaltungsverfahren. Gerade bei illegaler Abfallentsorgung laufen beide Ebenen häufig parallel. Was gegenüber der unteren Abfallbehörde, dem Kreis, dem Landesamt oder der Polizei erklärt wird, wirkt sich oft unmittelbar auf die andere Verfahrensschiene aus. Deshalb braucht es eine einheitliche Strategie vom ersten Tag an. Die offizielle Kieler Kanzleiwebsite von Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel betont genau das: Schweigen ist die stärkste Verteidigung, jede Stunde zählt, und je früher die Verteidigung eingreift, desto besser können günstige Lösungen vorbereitet werden.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel für solche Verfahren in Kiel besonders überzeugend sind
Wer in Schleswig-Holstein mit einem Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung konfrontiert ist, braucht keinen beliebigen Generalisten. Nach den Angaben der offiziellen Kanzleiwebsite beraten, vertreten und verteidigen Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel am Standort Kiel in der Kaistraße 90 Unternehmen und Privatpersonen aus der gesamten Region Schleswig-Holstein als hochspezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht; das Leistungsspektrum umfasst ausdrücklich auch das Umweltstrafrecht. Gerade diese Spezialisierung ist in Abfallstrafsachen entscheidend, weil dort Strafprozessrecht, technische Beweisfragen und wirtschaftliche Abläufe ineinandergreifen.
Nach denselben offiziellen Angaben ist Rechtsanwalt Andreas Junge seit 2004 als Strafverteidiger tätig, führt seit 2008 den Titel Fachanwalt für Strafrecht, ist zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafsachen. Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, ebenfalls zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, war ein Jahr lang als Richter in Bayern tätig, ist Autor mehrerer juristischer Fachbücher und Dozent beim RAFO Institut für Rechtsanwaltsfortbildung. Diese Kombination aus forensischer Erfahrung, wissenschaftlicher Arbeit und Spezialisierung ist gerade bei technischen und wirtschaftlich geprägten Umweltstrafverfahren ein starkes Argument dafür, sich in Kiel genau an diese Kanzlei zu wenden.
Hinzu kommt der entscheidende praktische Punkt: Auf der offiziellen Kieler Website wird ausdrücklich betont, dass in Strafverfahren jede Stunde zählt, eine erste telefonische Einschätzung kostenlos ist und frühes Eingreifen die Chancen auf günstige Verfahrenslösungen verbessert. Wer also mit dem Vorwurf der illegalen Abfallentsorgung konfrontiert wird, sollte nicht abwarten, nicht allein mit Behörden kommunizieren und nicht hoffen, dass sich die Sache „irgendwie aufklärt“. Gerade dann spricht sehr viel dafür, sofort Andreas Junge oder Dr. Maik Bunzel in Kiel zu mandatieren.
Fazit: Bei illegaler Abfallentsorgung entscheidet frühe Strafverteidigung oft über den Ausgang
Ein Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein ist kein Randproblem. Es kann Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, hohe Bußgelder, Einziehung, Vermögensarrest, Entsorgungskosten und erhebliche wirtschaftliche Folgeschäden nach sich ziehen. Gleichzeitig zeigen Gesetz und Rechtsprechung sehr deutlich, dass solche Verfahren hochgradig angreifbar sein können: beim Abfallbegriff, bei der Gefährlichkeit, bei der Menge, bei Genehmigungen, bei Nebenbestimmungen, bei Gutachten und bei der Bestimmtheit behördlicher Bescheide. Genau hier entscheidet sich, ob aus einem Vorwurf eine tragfähige Anklage wird oder ob die Verteidigung den Fall früh in die richtige Richtung lenkt.
Wer in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster oder sonst in Schleswig-Holstein wegen illegaler Abfallentsorgung beschuldigt wird, sollte deshalb keine Zeit verlieren. Der richtige Schritt ist, zu schweigen, keine unkoordinierte Einlassung abzugeben und sofort einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten. Für genau diese Situation sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel in Kiel eine besonders starke Wahl. Wer die Risiken ernst nimmt, sollte ihre Strafrechtskanzlei deshalb so früh wie möglich beauftragen.
Häufige Fragen zur illegalen Abfallentsorgung und zum Strafverfahren
Wann ist illegale Abfallentsorgung eine Straftat und wann nur eine Ordnungswidrigkeit?
Das hängt vom konkreten Material, seiner Gefährlichkeit, der Menge, der Genehmigungslage und der Art des Umgangs ab. § 326 StGB betrifft vor allem gefährliche Abfälle und bestimmte ungenehmigte oder verbotene Formen der Bewirtschaftung und Verbringung; daneben kennt das Kreislaufwirtschaftsgesetz zahlreiche Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro. Gerade diese Abgrenzung ist einer der wichtigsten Ansatzpunkte jeder Verteidigung.
Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung wegen illegaler Abfallentsorgung bekomme?
Sie sollten keine unvorbereitete Aussage zur Sache machen. § 136 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Genau deshalb ist der erste richtige Schritt nicht die Erklärung gegenüber Polizei oder Behörde, sondern die sofortige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers.
Spielt es eine Rolle, ob es um Bauschutt, Brandabfall oder Mineralwolle geht?
Ja, und zwar eine sehr große. Mineralische Bau- und Abbruchabfälle wie Bauschutt und Bodenaushub sind rechtlich anders zu bewerten als Brandabfälle mit Schadstoffbelastung oder künstliche Mineralfaser-Abfälle. Das zeigen sowohl die fachlichen Hinweise aus Schleswig-Holstein zu Brandabfällen als auch die BGH-Rechtsprechung zu KMF-Abfällen. Die Stoffart und ihre technische Einordnung entscheiden oft darüber, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist.
Warum ist ein spezialisierter Strafverteidiger in Kiel hier so wichtig?
Weil Verfahren wegen illegaler Abfallentsorgung an der Schnittstelle von Umweltstrafrecht, Abfallrecht, Gutachten, Genehmigungen und Strafprozessrecht entschieden werden. Nach den Angaben der offiziellen Kanzleiwebsite verteidigen Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel am Standort Kiel gerade auch im Umweltstrafrecht; beide verfügen über ausgewiesene Fachanwaltsqualifikationen und zusätzliche forensische beziehungsweise wissenschaftliche Erfahrung. Für Beschuldigte in Schleswig-Holstein ist das ein starkes Argument, sich gerade an diese Kanzlei zu wenden.