Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Gastronomiegewerbe trifft Betreiber von Restaurants, Bars, Cafés, Imbissen, Lieferdiensten und Cateringbetrieben oft völlig unvorbereitet. Der Auslöser ist häufig keine große Razzia, sondern eine scheinbar routinemäßige Kontrolle des Zolls an einem geschäftigen Abend, eine Nachschau in der Lohnbuchhaltung oder eine spätere Auswertung von Schichtplänen, Sofortmeldungen und Kassenunterlagen. Gerade in der Gastronomie ist der Ermittlungsdruck aktuell hoch: Bei der bundesweiten Schwerpunktprüfung im Hotel- und Gaststättengewerbe am 19. September 2025 befragte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit mehr als 5.200 Arbeitnehmer und prüfte über 430 Geschäftsunterlagen; noch vor Ort wurden rund 370 Strafverfahren und knapp 800 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bundesweit leitete die FKS im Jahr 2025 insgesamt rund 98.200 Strafverfahren und mehr als 52.100 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Ende 2025 trat außerdem das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in Kraft, das die künftige Arbeit der FKS weiter schärfen soll.
Genau deshalb ist ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie kein bloßes Verwaltungsärgernis. Es geht oft gleichzeitig um Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Mindestlohn, Scheinselbstständigkeit, illegale Beschäftigung und die persönliche Verantwortlichkeit von Inhaber, Geschäftsführer oder faktischem Betriebsleiter. Wer die Sache unterschätzt, riskiert nicht nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern auch Nachforderungen, Durchsuchungen, Vermögensarrest, massive Reputationsschäden und im schlimmsten Fall existenzielle Folgen für den ganzen Betrieb.
Was rechtlich überhaupt als Schwarzarbeit in der Gastronomie gilt
Viele Gastronomen verbinden Schwarzarbeit nur mit dem klassischen Barlohn ohne Anmeldung. Juristisch ist das Thema deutlich breiter. Nach § 1 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit insbesondere dann vor, wenn bei Dienst- oder Werkleistungen sozialversicherungsrechtliche Melde- und Beitragspflichten, steuerliche Pflichten oder bestimmte gewerberechtliche Anforderungen nicht erfüllt werden. Zugleich zeigt das Gesetz aber auch, dass nicht jede informelle Hilfe automatisch Schwarzarbeit ist: Für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten enthält es Ausnahmen; als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt. Gerade diese Abgrenzung ist in der Gastronomie wichtig, weil Ermittlungsbehörden in der Praxis manchmal vorschnell von einem strafbaren System ausgehen, obwohl der Einzelfall differenzierter ist.
Gleichzeitig ist die Gastronomie eine Branche, in der formale Pflichten besonders streng kontrolliert werden. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehört zu den Branchen mit Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG. Außerdem greifen hier branchenspezifische Sofortmeldepflichten; nach dem Zoll-Merkblatt sind die betrieblichen Anwendungsbereiche von Sofortmeldepflicht und Ausweismitführungspflicht weitgehend identisch. Für Betreiber heißt das praktisch: Schon die erste Kontrolle kann personalbezogene und meldebezogene Schwachstellen sofort sichtbar machen.
Warum gerade Gastronomiebetriebe besonders im Fokus des Zolls stehen
Der Zoll sagt selbst, dass er bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit ein besonderes Augenmerk auf Hotellerie und Gastronomie legt. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zählt zu den großen beschäftigungsstarken Branchen und unterliegt den Regelungen des Mindestlohngesetzes; aktuell beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 mindestens 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Kombination aus hohem Personalbedarf, wechselnden Schichten, Aushilfen, Minijobs, Wochenendgeschäft und erheblichem Zeitdruck macht die Branche aus Sicht der Behörden besonders fehleranfällig.
Wie ernst diese Kontrollen genommen werden, zeigen auch die konkreten Ergebnisse. Bei der bundesweiten Gastronomie-Schwerpunktprüfung 2025 wurden nicht nur Arbeitnehmer befragt und Unterlagen geprüft; regionale Mitteilungen des Zolls berichten über Hinweise auf nicht gemeldete Beschäftigte, Mindestlohnverstöße, Sozialleistungsmissbrauch und illegale Beschäftigung. Schon 2024 ergaben die bundesweiten Prüfungen im Hotel- und Gaststättengewerbe in mehr als 2.200 Fällen Hinweise auf mögliche Verstöße, insbesondere bei Ausländerbeschäftigung, Mindestlohn und Beitragsvorenthaltung. Das ist der Hintergrund, vor dem sich Restaurantbetreiber heute bewegen.
Wie aus einer Zollkontrolle im Restaurant schnell ein Strafverfahren wird
Für viele Beschuldigte beginnt das Problem mit einer Kontrolle während des laufenden Betriebs. Nach § 3 SchwarzArbG dürfen die Zollbehörden Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers während der Arbeitszeiten betreten und die Personalien der dort tätigen Personen überprüfen. Nach § 4 SchwarzArbG dürfen sie Unterlagen und Daten einsehen; zur Prüfung elektronisch erzeugter und gespeicherter Daten dürfen sie sogar das Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten nutzen. Und nach § 14 SchwarzArbG haben die Behörden der Zollverwaltung bei der Verfolgung zusammenhängender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbehörden; ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Wer also meint, eine Zollkontrolle sei nur ein kurzer Blick hinter den Tresen, irrt gewaltig.
Gerade in der Gastronomie schließt sich an die Vor-Ort-Kontrolle fast immer eine zweite, oft noch gefährlichere Phase an. Offizielle Zollmitteilungen betonen immer wieder, dass die vor Ort erhobenen Daten der Arbeitnehmer anschließend mit der Lohn- und Finanzbuchhaltung abgeglichen und weitere Geschäftsunterlagen geprüft werden. Viele Verfahren eskalieren deshalb erst Wochen später, wenn aus einer augenscheinlich kleinen Unregelmäßigkeit durch nachträgliche Hochrechnungen und Dokumentenabgleiche ein komplexer Vorwurf wegen Schwarzarbeit, Vorenthaltens von Sozialabgaben oder Steuerhinterziehung gemacht wird.
Welche Straftatbestände im Gastronomiegewerbe typischerweise im Raum stehen
Das eigentliche Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie läuft selten nur über das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Zentral ist in der Praxis fast immer § 266a StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Daneben steht häufig § 370 AO wegen Steuerhinterziehung im Raum; auch dort drohen grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Seit der Neuregelung des SchwarzArbG enthält § 9 außerdem eigene Strafvorschriften für bestimmte gewerbsmäßige oder bandenmäßige Konstellationen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Hinzu kommen in Gastronomieverfahren oft weitere Flanken. Die Zollprüfungen im Gaststättengewerbe zielen ausdrücklich auch auf Mindestlohn, unrechtmäßigen Sozialleistungsbezug und illegale Beschäftigung von Ausländern. Das bedeutet: Selbst wenn der Ausgangspunkt „nur“ eine nicht sauber gemeldete Aushilfe war, können sich daraus weitere Vorwürfe entwickeln, etwa wegen fehlender Arbeitserlaubnis, nicht gezahlten Mindestlohns oder falscher sozialversicherungsrechtlicher Einordnung. Für Beschuldigte ist das deshalb regelmäßig kein Ein-Paragraphen-Fall, sondern ein ganzes Bündel ineinandergreifender Risiken.
Welche Folgen Beschuldigten im Restaurant, Café, in der Bar oder im Imbiss drohen
Die möglichen Folgen eines Strafverfahrens wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie sind schwerer, als viele Betriebsinhaber anfangs glauben. Strafrechtlich drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Wirtschaftlich kommen regelmäßig Nachforderungen der Sozialversicherung und steuerliche Korrekturen hinzu. Besonders gefährlich ist dabei § 14 Abs. 2 SGB IV: Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Der Bundesgerichtshof hat diese gesetzliche Systematik ausdrücklich hervorgehoben. Praktisch heißt das: Aus einem gezahlten Barlohn wird rechnerisch ein deutlich höheres Bruttoentgelt gemacht, auf dessen Grundlage Beiträge und Steuern hochgerechnet werden. Genau so explodieren Schadenssummen in Gastronomieverfahren oft innerhalb weniger Wochen.
Dazu kommen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten eine Durchsuchung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führt. Hinzu kommt die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB und – schon im Ermittlungsverfahren – der Vermögensarrest nach § 111e StPO zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung. Für Gastronomen kann das besonders hart sein, weil laufender Betrieb, Personal, Wareneinsatz und Liquidität ohnehin eng getaktet sind. Wird in dieser Lage zusätzlich auf Konten oder Vermögenswerte zugegriffen, wird aus dem Strafverfahren schnell ein Existenzproblem.
Auch jenseits von Geldstrafe und Nachzahlung kann der Schaden groß sein. Nach § 21 SchwarzArbG sollen Unternehmen oder ihre vertretungsberechtigten Personen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre von öffentlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen ausgeschlossen werden. Das trifft nicht jeden klassischen Restaurantbetrieb, kann aber für Caterer, Eventgastronomen, Kantinenbetreiber oder Anbieter mit öffentlicher Auftraggeberseite wirtschaftlich höchst brisant werden. Bei Mindestlohnverstößen bestehen zudem eigene vergaberechtliche Risiken nach dem Mindestlohngesetz.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien bei Schwarzarbeit in der Gastronomie
Die wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer dieselbe: nicht vorschnell reden. § 136 StPO verpflichtet dazu, Beschuldigte darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke. Gerade in Gastronomieverfahren ist das entscheidend, weil die Vorwürfe oft aus Personallisten, Schichtplänen, Kassendaten, Sofortmeldungen, Handykommunikation und späteren Hochrechnungen zusammengesetzt werden. Wer vor Akteneinsicht „nur kurz erklären“ will, baut den Ermittlern oft erst die belastende Geschichte fertig.
Ebenso wichtig ist die saubere Trennung zwischen Prüfung und Strafverfahren. Der Zoll weist auf seiner offiziellen Seite selbst darauf hin, dass bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit die betreffenden Prüfungsmaßnahmen erst fortgesetzt werden dürfen, nachdem den Betroffenen die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wurde. Außerdem müssen sie darüber belehrt werden, dass eine Mitwirkung bei der Aufklärung dieses Sachverhalts nicht mehr erzwungen werden kann. Genau dieser Übergangspunkt wird in der Praxis erstaunlich oft unterschätzt. Für die Verteidigung ist er Gold wert, weil sich hier regelmäßig entscheiden lässt, welche Angaben verwertbar sind und welche nicht.
Eine weitere starke Verteidigungslinie betrifft die Frage, wer überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist. Im Gastronomiebetrieb ist nicht automatisch jeder Schichtleiter, Küchenchef oder Filialverantwortliche Täter eines § 266a StGB. Strafrechtlich kommt es darauf an, wer Arbeitgeber ist, wer die Meldungen und Zahlungen tatsächlich verantwortet, wer über Personalentscheidungen disponiert und wer Zugriff auf Lohn- und Buchhaltungsprozesse hatte. In Betrieben mit GmbH-Strukturen, mehreren Standorten, Verpachtung, Subunternehmern oder faktischer Leitung ist diese Frage oft viel offener, als es die Ermittlungsakte zunächst erscheinen lässt. Genau hier setzt gute Strafverteidigung an: Sie trennt operative Präsenz von rechtlicher Verantwortlichkeit.
Besonders häufig entscheidet sich der Fall aber an den Zahlen. Die Nettoentgeltfiktion des § 14 Abs. 2 SGB IV macht Schadensberechnungen in Schwarzarbeitsverfahren extrem angreifbar und zugleich extrem gefährlich. In der Gastronomie genügen oft schon fehlerhafte Annahmen über Arbeitstage, Schichtdauer, tatsächliche Einsatzzeiten, Trinkgeldanteile, Ersatzpersonal, Minijob-Grenzen oder die Personenzahl, um eine dramatisch zu hohe Schadenssumme zu produzieren. Wer diese Berechnungen nicht zerpflückt, verteidigt zu spät. Wer sie früh angreift, kann Schuldspruch, Strafmaß, Einziehung und Vergleichsdruck oft erheblich verändern.
Ein weiterer sehr starker Angriffspunkt ist der Vorsatz. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass vorsätzliches Handeln bei § 266a StGB nur dann angenommen werden kann, wenn der Täter die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen hat. Und schon 2002 hat der BGH betont, dass der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nur dann gegeben ist, wenn der verpflichtete Arbeitgeber auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hatte, die sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeit zu erfüllen. Für Gastronomieverfahren bedeutet das: Personalchaos, existenzbedrohende Liquiditätskrisen, falsche externe Beratung, unklare Zuständigkeiten oder schlichte Fehlvorstellungen über den Status einzelner Kräfte sind kein Freifahrtschein, aber sie können genau die Punkte sein, an denen sich Vorsatz und Verantwortlichkeit angreifen lassen.
Gerade im Restaurantbereich lohnt sich außerdem fast immer die genaue Prüfung der einzelnen Beschäftigungsmodelle. Nicht jede spontane Aushilfe ist automatisch „schwarz“, nicht jede fehlerhafte Minijob-Gestaltung ist gleich ein vorsätzliches Sozialabgabendelikt, und nicht jede Mitarbeit von Familienangehörigen ist ohne weitere Prüfung strafbar. Umgekehrt sind gerade informelle Betriebsmodelle rechtlich brandgefährlich, weil Gastronomiebetriebe bei Sofortmeldepflicht, Ausweispflicht, Mindestlohn und Sozialversicherung eng überwacht werden. Gute Verteidigung besteht deshalb nicht aus pauschalen Ausreden, sondern aus präziser Rekonstruktion: Wer hat wann gearbeitet, auf welcher Grundlage, mit welchem Entgelt, mit welcher Meldelage und mit welcher tatsächlichen Einbindung in den Betrieb?
Hinzu kommt: Nicht jedes Verfahren muss in einer Anklage enden. § 170 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft zur Einstellung, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. § 153a StPO eröffnet in geeigneten Fällen eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen. Gerade bei Gastronomieverfahren mit angreifbarer Schadensberechnung, offener Verantwortlichkeit, unsauberer Aktenlage oder nur begrenzt tragfähigem Vorsatz ist das kein theoretischer Gedanke, sondern ein realistisches Verteidigungsziel. Die Kunst liegt darin, früh genug die richtigen Angriffsflächen zu identifizieren und sie nicht erst vor Gericht, sondern schon im Ermittlungsverfahren auszuspielen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für solche Verfahren besonders überzeugt
Wer wegen Schwarzarbeit im Gastronomiegewerbe beschuldigt wird, braucht keinen Strafverteidiger für alles, sondern einen Anwalt, der Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und die Ermittlungslogik von Zoll, Staatsanwaltschaft und Sozialversicherung wirklich beherrscht. Nach öffentlich abrufbaren Profilen ist Andreas Junge seit 2006 Rechtsanwalt und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht. Auf der Website von JHB.LEGAL wird er außerdem als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und Dozent beim RAFO Institut für Rechtsanwaltsfortbildung geführt. JHB.LEGAL positioniert sich öffentlich als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei mit Schwerpunkt unter anderem im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Für Gastronomiebetriebe ist noch wichtiger, dass die öffentlich abrufbaren Kanzleiinhalte genau diese Branchennähe ausweisen. Auf der Kanzleiwebsite wird Andreas Junge ausdrücklich als bundesweit tätiger Verteidiger in Verfahren gegen Gastronomiebetriebe beschrieben; hervorgehoben werden seine Erfahrung in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren sowie sein Verständnis für die betrieblichen Abläufe, die bei Vorwürfen gegen Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse und Cateringunternehmen typischerweise im Zentrum stehen. Gerade diese Verbindung aus Strafrechtsroutine und betrieblichem Praxisblick ist in Gastronomieverfahren von enormem Wert, weil sich die Verteidigung fast immer an Dienstplänen, Aushilfsstrukturen, spontanen Personalentscheidungen, Bargeschäft und komplexen Tagesabläufen entscheidet.
Hinzu kommt der lokale Faktor. Über anwalt.de ist Andreas Junge mit JHB.LEGAL in der Kaistraße 90 in 24114 Kiel erreichbar. Für Beschuldigte aus Kiel und dem nördlichen Schleswig-Holstein ist das besonders relevant, weil die Staatsanwaltschaft Kiel Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption ist und jährlich rund 120.000 Verfahren bearbeitet; ihr Zuständigkeitsbereich umfasst unter anderem Kiel, Neumünster, Plön, Rendsburg-Eckernförde und Segeberg. Wer in dieser Region Post vom Zoll oder von der Staatsanwaltschaft erhält, hat also sehr gute Gründe, sofort einen spezialisierten Verteidiger mit Kieler Anbindung einzuschalten.
Fazit: Bei Schwarzarbeit in der Gastronomie entscheidet frühe Verteidigung oft über die Zukunft des Betriebs
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit im Gastronomiegewerbe ist selten nur ein juristisches Problem. Für Restaurantbetreiber, Barinhaber, Café- und Imbissunternehmer geht es fast immer zugleich um Liquidität, Personal, Ruf, Betriebserlaubnis, Lieferantenbeziehungen und die eigene wirtschaftliche Zukunft. Die aktuellen Zollzahlen zeigen, wie massiv der Kontrolldruck in der Branche ist. Die gesetzliche Lage zeigt, wie schnell aus Meldepflichten, Mindestlohn, Sozialversicherung und Steuerfragen ein komplexes Strafverfahren wird. Und die Praxis zeigt, dass genau diese Verfahren oft dort entschieden werden, wo früh, präzise und strategisch verteidigt wird.
Wer als Gastronom oder Verantwortlicher im Restaurant, Café, in der Bar, im Imbiss oder im Cateringbetrieb mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert wird, sollte deshalb keine spontane Einlassung abgeben und nicht darauf hoffen, dass sich die Sache von selbst erledigt. Der richtige Schritt ist eine sofortige, spezialisierte Strafverteidigung. Gerade für Betroffene in Kiel und Schleswig-Holstein spricht sehr viel dafür, Rechtsanwalt Andreas Junge frühzeitig zu mandatieren, damit Akteneinsicht genommen, die Beweislage kontrolliert, Schadensberechnungen angegriffen und realistische Ziele wie Einstellung, deutliche Entschärfung oder eine tragfähige Verfahrenslösung früh verfolgt werden können.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie
Ist Schwarzarbeit im Restaurant oder Imbiss immer gleich eine Straftat?
Nein. Juristisch muss genau unterschieden werden. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert Schwarzarbeit weit, aber nicht jede Unregelmäßigkeit ist automatisch eine Straftat. Typische Strafvorwürfe entstehen vor allem über § 266a StGB und § 370 AO, also über vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und Steuerhinterziehung. Daneben gibt es auch Ordnungswidrigkeiten und branchenspezifische Dokumentations- oder Meldepflichtverstöße.
Was sollte ich tun, wenn der Zoll meinen Gastronomiebetrieb kontrolliert?
Ruhe bewahren, keine vorschnelle Sacheinlassung abgeben und so früh wie möglich einen Verteidiger einschalten. Der Zoll darf Geschäftsräume betreten, Personalien prüfen und Unterlagen beziehungsweise Daten einsehen. Sobald sich aber ein konkreter Verdacht ergibt, darf die Mitwirkung an der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erzwungen werden; genau an diesem Punkt werden oft schwere Fehler gemacht.
Droht bei Schwarzarbeit in der Gastronomie eine Hausdurchsuchung?
Ja, das ist möglich. Wenn ein strafrechtlicher Verdacht besteht und Beweismittel vermutet werden, kann nach § 102 StPO durchsucht werden. In der Praxis betrifft das dann oft nicht nur Geschäftsunterlagen im Betrieb, sondern auch private Räume, digitale Geräte, Buchhaltungsdaten und Kommunikationsmittel.
Warum werden die Nachforderungen oft so hoch?
Weil bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Dadurch rechnen Behörden gezahlte Schwarzlöhne auf ein höheres Brutto hoch und ermitteln daraus Beiträge und Steuern. Genau diese Berechnungen sind deshalb einer der wichtigsten Angriffspunkte in der Verteidigung.
Warum ist Andreas Junge für Gastronomen in dieser Lage eine starke Wahl?
Weil öffentlich abrufbare Kanzleiangaben ihn als Fachanwalt für Strafrecht, zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht und bundesweit tätigen Verteidiger in Verfahren gegen Gastronomiebetriebe ausweisen. Hinzu kommt der Kieler Standort und die fachliche Ausrichtung von JHB.LEGAL auf Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Für Gastronomen, die nicht nur einen Anwalt, sondern eine strategisch starke Verteidigung wollen, ist das eine sehr schlüssige Kombination.