Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen trifft Unternehmen, Geschäftsführer, Agenturen, Praxen, Handwerksbetriebe, Plattformanbieter und Freiberufler oft völlig unvorbereitet. Was intern als „freies Mitarbeitermodell“, „Honorarvertrag“ oder „Subunternehmerlösung“ bezeichnet wurde, wird plötzlich als abhängige Beschäftigung bewertet – mit dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, möglicher Steuerhinterziehung und massiven wirtschaftlichen Folgen. Dass der Verfolgungsdruck hoch ist, zeigen die aktuellen Zahlen des Zolls: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüfte 2025 rund 25.800 Arbeitgeber, schloss etwa 93.500 Strafverfahren und 49.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren ab und stellte einen Gesamtschaden von rund 675 Millionen Euro fest.
Gerade in Schleswig-Holstein ist das Thema besonders brisant. Das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste mit Hauptstelle in Kiel ist landesweit für Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenangelegenheiten sowie Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig. Parallel ist die Staatsanwaltschaft Kiel die größte Staatsanwaltschaft des Landes und ausdrücklich Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität und Korruption. Wer also im Raum Kiel, Neumünster, Plön, Rendsburg-Eckernförde oder Segeberg wegen Scheinselbstständigkeit ins Visier gerät, hat es sehr schnell mit professionell geführten Ermittlungen zu tun.
Was rechtlich überhaupt als Scheinselbstständigkeit gilt
Der Begriff „Scheinselbstständigkeit“ ist kein eigener Straftatbestand. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt scheinselbstständige Arbeitnehmer als Personen, die formal wie selbstständig Tätige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Maßgeblich ist dabei nicht nur, was im Vertrag steht, sondern vor allem, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Weichen Vertrag und Alltag voneinander ab, geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag.
Genau daran knüpft auch § 7 Abs. 1 SGB IV an. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind vor allem eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Deutsche Rentenversicherung nennt als typische Hinweise auf Scheinselbstständigkeit unter anderem uneingeschränkte Weisungsbindung, feste Arbeitszeiten, Berichtspflichten, Arbeit in den Räumen des Auftraggebers oder an vorgegebenen Orten und die Verpflichtung, bestimmte Hard- oder Software zu benutzen.
Besonders wichtig für die Verteidigung ist: Es gibt keine starre Einzelformel. Die DRV betont ausdrücklich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen und der gelebten Praxis – entweder als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann. Das bedeutet: Nicht jedes freie Mitarbeitermodell ist automatisch illegal, und nicht jede spätere Beanstandung trägt automatisch einen strafrechtlichen Vorwurf.
Wie Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit typischerweise entstehen
In der Praxis beginnen solche Verfahren oft nicht mit einer Hausdurchsuchung, sondern mit einer Betriebsprüfung oder einem Statusstreit. Nach § 28p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung Arbeitgeber regelmäßig; in die Prüfung werden gerade auch Abrechnungsverfahren und relevante Unterlagen aus dem Rechnungswesen einbezogen. Die DRV weist außerdem darauf hin, dass bei Zweifeln über Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle beantragt werden kann. Dieses Verfahren ist kostenfrei, dauert im Durchschnitt etwa drei Monate und kann sogar im Voraus, also vor Tätigkeitsbeginn, durchgeführt werden.
Wer diese Klärung nicht rechtzeitig herbeiführt, landet häufig später in einer deutlich unangenehmeren Lage. Denn wenn die Zusammenarbeit im Nachhinein als Beschäftigung eingestuft wird, bleiben die Konsequenzen nicht auf Sozialversicherungsrecht beschränkt. Zoll, Rentenversicherung, Finanzamt und gegebenenfalls Staatsanwaltschaft arbeiten eng nebeneinander. Das sieht man auch an der Kieler Behördenstruktur: Die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist nach der offiziellen Kieler Behördenbeschreibung die „Staatsanwaltschaft“ des Finanzamts, leitet Ermittlungen im Steuerstrafverfahren, kann Strafbefehle beantragen und bearbeitet auch Selbstanzeigen.
Dass Scheinselbstständigkeit keineswegs nur ein theoretisches Risiko ist, zeigen offizielle Zollfälle. 2024 berichtete der Zoll über einen Strafbefehl gegen einen Unternehmer, nachdem ein Fahrer eines Transportunternehmens vier Jahre scheinselbstständig beschäftigt worden war und dadurch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 57.000 Euro nicht abgeführt wurden. In einem anderen offiziellen Fall wurde eine Buchhalterin wegen Beihilfe verurteilt, weil sie über rund zwei Jahre wesentlich dazu beitrug, dass ein Trockenbauunternehmer Sozialversicherungsbeiträge von etwa 62.500 Euro nicht entrichtete.
Welche Straftatbestände regelmäßig im Raum stehen
Der zentrale Vorwurf in Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit ist meist § 266a StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Strafbar ist nach der Norm zudem, wer als Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig Tatsachen verschweigt und dadurch Beiträge verkürzt. Weil § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit enthält, gilt zusätzlich § 15 StGB: Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln. Genau das ist später für die Verteidigung enorm wichtig.
Je nach Gestaltung kommt daneben schnell § 370 AO ins Spiel. Wenn durch die falsche Behandlung angeblich freier Mitarbeiter Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder andere steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig erklärt oder pflichtwidrig verschwiegen werden, steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. § 370 AO sieht hierfür grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre.
Gerade deshalb ist der Satz „Das ist doch nur ein Sozialversicherungsproblem“ gefährlich. In Wahrheit sind Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit fast immer Mehrfrontenverfahren: Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Strafprozessrecht und Unternehmenspraxis greifen ineinander. Genau diese Gemengelage macht frühe und spezialisierte Verteidigung so wichtig.
Die möglichen Folgen für Unternehmen und Verantwortliche
Die möglichen Folgen eines Strafverfahrens wegen Scheinselbstständigkeit sind erheblich. Strafrechtlich drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Wirtschaftlich kommen Beitragsnachforderungen hinzu, die häufig deutlich höher ausfallen, als Betroffene zunächst vermuten. Nach § 14 Abs. 2 SGB IV gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Das führt dazu, dass vermeintlich gezahlte Honorare auf ein höheres Bruttoentgelt hochgerechnet werden.
Wie scharf diese Hochrechnung in der Praxis wirkt, zeigt die BGH-Rechtsprechung. Im Urteil vom 8. März 2023, Az. 1 StR 188/22, ging es um eine Kanzlei, in der zwölf Rechtsanwälte zum Schein als freie Mitarbeiter geführt wurden. Das Landgericht hatte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 189 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung, zusätzlich auf 300 Tagessätze Geldstrafe und auf Einziehung von über 118.000 Euro erkannt. Der BGH hat die Strafbarkeit dem Grunde nach bestätigt, den Rechtsfolgenausspruch aber aufgehoben, weil die Berechnungen nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt waren.
Dazu kommen die typischen strafprozessualen Maßnahmen. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel aufgefunden werden. Nach § 94 StPO können Unterlagen, Computer, Telefone und sonstige Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Hinzu kommen Einziehung nach § 73 StGB und schon im Ermittlungsverfahren der Vermögensarrest nach § 111e StPO. Für Unternehmen bedeutet das oft nicht nur juristischen Druck, sondern unmittelbaren Eingriff in Buchhaltung, Liquidität und laufenden Betrieb.
Und auch der scheinbar „kleine“ Weg über den Strafbefehl ist gefährlich. Nach § 407 StPO kann bei Vergehen ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung ergehen. Gegen ihn kann nach § 410 StPO nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert häufig die beste Chance, eine im Kern gut angreifbare Entscheidung noch zu korrigieren.
Warum viele Vorwürfe wegen Scheinselbstständigkeit deutlich angreifbarer sind, als sie anfangs wirken
Die gute Nachricht lautet: Nicht jede Beanstandung der Rentenversicherung oder jedes freie Mitarbeitermodell trägt automatisch eine strafrechtliche Verurteilung. Zunächst muss überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen. Die DRV betont selbst, dass immer das Gesamtbild der Arbeitsleistung entscheidend ist. Der BGH hat das 2023 für freie Mitarbeit in einer Kanzlei ebenfalls hervorgehoben: Maßgeblich ist das Gesamtbild; wenn Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Tätigkeit weniger trennscharf sind, ist besonders auf eigenes Unternehmerrisiko und die Art der Vergütung abzustellen.
Genau hier setzen starke Verteidigungen an. Wer wirklich eigenes Unternehmerrisiko trug, frei über Zeit und Einsatz disponierte, eigene Kunden, eigene Betriebsstätte oder eigene Preisgestaltung hatte, ist nicht allein deshalb Arbeitnehmer, weil der Vertrag ungeschickt formuliert war. Ebenso gilt umgekehrt: Ein „Freelancer“-Etikett hilft nicht, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit von enger Einbindung, festen Zeiten und weitgehend fehlendem Unternehmerrisiko geprägt war. Diese Differenzierung ist der erste große Hebel jeder Verteidigung.
Der zweite große Hebel ist die persönliche Verantwortlichkeit. Selbst wenn objektiv Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden, folgt daraus noch nicht automatisch, dass jede beteiligte Person strafrechtlich Täter ist. § 266a StGB richtet sich an den Arbeitgeber; strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln. In komplexen Unternehmensstrukturen mit mehreren Geschäftsführern, Personalabteilung, Steuerberater, Projektleitung oder ausgelagerter Buchhaltung muss deshalb sehr genau geprüft werden, wer tatsächlich welche Entscheidungen getroffen und welchen Kenntnisstand gehabt hat.
Der dritte Hebel ist die Schadens- und Beitragsberechnung. Der BGH hat in der Entscheidung 1 StR 188/22 gerade beanstandet, dass die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen nicht ausreichend im Einzelnen wiedergaben. Das ist für die Praxis enorm wichtig: Gerade in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit werden Honorare, Einsatzzeiten, Versicherungsgrenzen und Hochrechnungsfaktoren oft pauschalisiert. Gute Verteidigung setzt genau dort an und zwingt Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu, ihre Rechenwege sauber offenzulegen.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien bei Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit
Die erste und wichtigste Verteidigungsstrategie ist fast immer Schweigen bis zur Akteneinsicht. Das gilt besonders dann, wenn Zoll, Rentenversicherung, Finanzamt oder Polizei gleichzeitig Fragen stellen. Im Strafverfahren muss niemand sich selbst belasten; im Steuerverfahren sind Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt erst recht, sobald ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist.
Die zweite Strategie ist die akribische Rekonstruktion der tatsächlichen Zusammenarbeit. Verträge, E-Mails, Honorarabrechnungen, Arbeitszeiten, Zugang zu Systemen, Vertretungsrechte, Preisgestaltung, Auftreten am Markt und die Frage, ob eigenes Unternehmerrisiko bestand, entscheiden in diesen Verfahren oft mehr als jede spätere Gerichtsrede. Wer nur abstrakt argumentiert, verliert. Wer das tatsächliche Modell sauber rekonstruiert, schafft echten Verteidigungsraum.
Die dritte Strategie ist die enge Verzahnung von Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Strafrecht. In vielen Fällen laufen Betriebsprüfung, Statusdiskussion, Beitragsnachforderung und Steuerstrafverfahren parallel. Wer diese Ebenen getrennt behandelt, produziert Folgefehler. Gute Verteidigung sortiert deshalb von Anfang an, was sozialrechtlich nur streitig, steuerlich zu korrigieren und strafrechtlich wirklich gefährlich ist.
Die vierte Strategie ist der Angriff auf Vorsatz und Berechnung. Wenn die Rechtslage unklar war, ein ernsthafter Irrtum über den Status bestand, Verträge und Praxis nicht eindeutig waren oder die Berechnungen der Beiträge unsauber sind, ist das oft der Weg zur Entschärfung des Verfahrens. Der BGH-Fall 1 StR 188/22 zeigt sehr deutlich, dass selbst dort, wo eine Strafbarkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, an Schuldumfang, Einziehung und Strafmaß noch viel verteidigt werden kann.
Die fünfte Strategie ist die Ausrichtung auf einen realistischen Verfahrensausgang. Nach § 170 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. Bei Vergehen kommen zudem § 153 StPO und § 153a StPO in Betracht. Gerade in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit ist das keineswegs theoretisch. Wer früh, präzise und zahlenfest verteidigt, hat oft deutlich bessere Chancen auf Einstellung oder spürbare Entschärfung als jemand, der erst auf Anklage oder Strafbefehl wartet.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für solche Verfahren besonders überzeugt
Wer wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen beschuldigt wird, braucht keinen allgemeinen Strafverteidiger, sondern einen Anwalt, der Strafrecht, Steuerstrafrecht und wirtschaftliche Abläufe zugleich versteht. Öffentlich abrufbare Profile auf anwalt.de führen Andreas Junge als seit 2006 tätigen Rechtsanwalt, seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht; dort wird außerdem seine Qualifikation als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht genannt. Gleichzeitig ist er dort mit JHB.LEGAL in Kiel aufgeführt.
Gerade für Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit ist die inhaltliche Passung besonders stark. Auf öffentlich abrufbaren Kanzleiinhalten wird Andreas Junge ausdrücklich als Verteidiger in Strafverfahren mit Bezug zu Scheinselbstständigkeit, illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit beschrieben. Dort wird er als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren dargestellt, der Unternehmen, Geschäftsführer und Selbstständige in genau diesen Konstellationen begleitet. Das ist für Mandanten kein bloßer Werbetext, sondern die fachliche Schnittstelle, auf der solche Verfahren tatsächlich entschieden werden.
Für Betroffene in Schleswig-Holstein kommt der Standortvorteil hinzu. Wer mit Ermittlungen im Umfeld von Kiel, mit der Staatsanwaltschaft Kiel oder mit landesweiten Prüfungen des Finanzamts für Zentrale Prüfungsdienste konfrontiert ist, profitiert davon, einen spezialisierten Strafverteidiger mit Kieler Bezug frühzeitig einzuschalten. Genau deshalb ist Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren eine besonders naheliegende und starke Wahl.
Fazit: Bei Scheinselbstständigkeit entscheidet frühe Verteidigung oft über Strafmaß, Nachforderung und Zukunft des Unternehmens
Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist kein bloßes Randproblem der Personalorganisation. Es kann um § 266a StGB, um § 370 AO, um Betriebsprüfung, Statusfeststellung, Hausdurchsuchung, Einziehung, Vermögensarrest, Strafbefehl und massive Nachforderungen gehen. Gleichzeitig zeigt die Rechtslage aber ebenso deutlich, dass viele Verfahren angreifbar sind: bei der Statusfrage, bei der Verantwortlichkeit, beim Vorsatz und vor allem bei der Berechnung. Wer früh reagiert, verteidigt besser. Wer zu lange wartet, verteidigt oft nur noch den Schaden.
Wer als Unternehmer, Geschäftsführer oder Auftraggeber Post wegen Scheinselbstständigkeit, illegaler Beschäftigung oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erhält, sollte deshalb keine spontane Stellungnahme abgeben. Der richtige Schritt ist eine sofortige, strategische Strafverteidigung. Für Betroffene, die Betrieb, Vermögen und Reputation schützen wollen, spricht sehr viel dafür, Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel frühzeitig mit der Verteidigung zu beauftragen.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit
Ist jede Scheinselbstständigkeit automatisch eine Straftat?
Nein. Zunächst muss überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen. Außerdem ist nach § 15 StGB grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht. Genau deshalb ist nicht jede spätere Beanstandung der Rentenversicherung automatisch eine strafbare Tat.
Wie kann ich vorab klären, ob freie Mitarbeit zulässig ist?
Dafür gibt es das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es ist kostenfrei, dauert durchschnittlich etwa drei Monate und kann sogar vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Gerade bei Modellen mit nur einem wesentlichen Auftraggeber ist das oft der beste Weg, spätere Strafverfahren zu vermeiden.
Droht bei Scheinselbstständigkeit nur eine Nachzahlung oder auch eine Hausdurchsuchung?
Auch eine Hausdurchsuchung ist möglich. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel aufgefunden werden; nach § 94 StPO können Unterlagen und Geräte sichergestellt oder beschlagnahmt werden. In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist das keine Seltenheit.