Wer wegen einer Bestellung von Peptiden im Internet bei der Firma Biowell in Polen nervös wird, hat dafür meist einen guten Grund. Öffentlich zugängliche Biowell-Seiten und Suchtreffer zeigen, dass der Shop Peptide und verwandte Produkte wie BPC-157, PT-141, Melanotan 2, HGH Frag 176-191, CJC-1295 sowie auch SARMs wie MK-677, GW501516 und SR9009 beworben hat. Zugleich heißt es in den öffentlich einsehbaren Geschäftsbedingungen und Produktbeschreibungen, die Stoffe seien nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, kein Arzneimittel, Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel und nur für Forschungs- oder Laborzwecke gedacht; außerdem werde der Kunde für die Einhaltung der Einfuhrgesetze des Ziellandes verantwortlich gemacht. Aktuell zeigt die deutsche Biowell-Seite zudem einen Hinweis, dass der Shop sich „im Aufbau“ befinde und logistische Probleme bei Bestellungen bearbeite.
Gerade diese „Research only“-Sprache wird von vielen Käufern falsch verstanden. Für die deutsche Strafbarkeit ist es nicht entscheidend, wie ein Shop sein Produkt beschreibt, sondern wie das Produkt rechtlich einzuordnen ist und wofür es tatsächlich bestimmt ist. Das Arzneimittelgesetz definiert in § 2 AMG den Arzneimittelbegriff weit. Das Bundesgesundheitsministerium stellt zugleich klar, dass nicht in Deutschland zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel nach § 73 Abs. 1 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen und von Privatpersonen grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Auch im Versandhandel an Verbraucher dürfen zulassungs- oder registrierungspflichtige Arzneimittel nur nach Deutschland gelangen, wenn sie in Deutschland zugelassen oder registriert sind und der Versand durch eine dazu befugte Apotheke mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat erfolgt.
Für Bestellungen aus Polen ist die Lage deshalb besonders heikel. Das BfArM erläutert in seinen FAQ zum Versandhandels-Register, dass Humanarzneimittel derzeit nur aus einem sehr kleinen Kreis von Staaten nach Deutschland versandt werden dürfen, nämlich aus Island, den Niederlanden unter einer Bedingung, Schweden unter einer Bedingung und Tschechien unter einer Bedingung. Polen wird in dieser aktuellen BfArM-Liste nicht genannt. Parallel weist der Zoll ausdrücklich darauf hin, dass Privatpersonen nach deutschem Arzneimittelrecht im Wege des Postversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bestellen dürfen. Das bedeutet nicht, dass jede Bestellung aus Polen automatisch eine Verurteilung nach sich zieht. Es bedeutet aber sehr wohl, dass die Bestellung von Peptiden bei einem polnischen Internetshop in Deutschland rechtlich hochriskant ist, sobald die Behörden das Produkt als Arzneimittel oder arzneimittelähnlichen Stoff einordnen.
Genau an dieser Stelle beginnt das eigentliche Strafbarkeitsrisiko. Das Arzneimittelgesetz enthält in den §§ 95 bis 97 AMG eigene Straf- und Bußgeldvorschriften. § 95 AMG sieht je nach Verstoß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen kann der Strafrahmen sogar von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichen. Schon deshalb ist eine Onlinebestellung von Peptiden nicht bloß eine Frage des Zollrechts oder einer Paketrücksendung, sondern kann in ein vollwertiges Strafverfahren kippen.
Hinzu kommt, dass nicht jedes Peptid nur arzneimittelrechtlich problematisch ist. Die öffentlich zugänglichen Biowell-Shopseiten zeigten neben klassischen Peptiden auch Stoffe wie GW501516 und SR9009. Die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz nennt genau solche Stoffe unter den Stoffwechsel-Modulatoren beispielhaft. Nach § 2 Abs. 3 AntiDopG ist es verboten, ein solches Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch Deutschland zu verbringen; § 4 AntiDopG enthält dazu Strafvorschriften. Gleichzeitig ist wichtig, hier nicht zu überziehen: Nicht jede Peptidbestellung bei Biowell ist automatisch ein Anti-Doping-Fall. Es kommt immer auf den konkreten Stoff, die Menge und vor allem auf den Dopingzweck im Sport an.
Zusätzlich gibt es noch eine sportrechtliche, wenn auch nicht automatisch strafrechtliche, Schärfung: Die WADA-Prohibited List 2026 nennt BPC-157 ausdrücklich in der Kategorie S0 (Non-Approved Substances). Das bedeutet vor allem für Leistungs- und Wettkampfsportler ein massives Dopingrisiko. Strafrechtlich in Deutschland ersetzt die WADA-Liste aber nicht automatisch die Prüfung nach AMG oder AntiDopG. Für die Verteidigung ist genau diese Trennung wichtig: Was sportrechtlich verboten ist, ist nicht in jeder Konstellation automatisch strafbar – kann aber Ermittlungen zusätzlich befeuern.
Viele Verfahren beginnen in der Praxis mit dem Zoll. Das Bundesfinanzministerium erläutert in seiner Broschüre zum Internethandel, dass Post- und Kuriersendungen mit Waren, die Einfuhrverboten, Beschränkungen oder besonderen Überwachungsmaßnahmen unterliegen, dem Empfänger in der Regel nicht ausgehändigt werden. Wenn ein abgefangenes Paket Peptide enthält, die von den Behörden als Arzneimittel, Dopingmittel oder sonst verbotsrelevante Stoffe eingeordnet werden, ist der Weg zum Anfangsverdacht kurz. Danach drohen sehr schnell klassische strafprozessuale Maßnahmen: Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung angeordnet werden, und nach § 94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind, sichergestellt oder beschlagnahmt werden. In solchen Verfahren geht es dann häufig nicht nur um das Paket selbst, sondern auch um Handys, Laptops, Bestellmails, Chats, Bankdaten und Zahlungsnachweise.
Die gute Nachricht lautet aber: Nicht jede Bestellung von Peptiden bei Biowell führt automatisch zu einer Verurteilung. Gerade hier hängt fast alles am Einzelfall. Es muss präzise geprüft werden, welches Produkt tatsächlich bestellt wurde, wie es rechtlich einzuordnen ist, welche Menge vorlag, wer die Bestellung ausgelöst hat, ob die Stoffe überhaupt zulassungs- oder registrierungspflichtige Arzneimittel sind und ob zusätzlich wirklich ein Dopingzweck im Sinne des AntiDopG nachweisbar ist. Der Umstand, dass Biowell seine Produkte selbst als Forschungs- oder Reagenzstoffe beschreibt, schützt den Besteller nicht automatisch. Er bedeutet aber umgekehrt auch nicht, dass jeder Ermittlungsansatz der Behörden am Ende trägt. Genau an dieser Schnittstelle wird gute Strafverteidigung entschieden.
Die wichtigste erste Regel ist deshalb fast immer: Keine spontane Einlassung. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade bei Paket- oder Zollverfahren machen Betroffene häufig den Fehler, „nur kurz“ erklären zu wollen, wofür die Peptide gedacht gewesen seien oder wie sie auf Biowell gestoßen seien. Genau diese spontane Erklärung wird später oft zum Kern des Vorsatzvorwurfs. Die zweite entscheidende Maßnahme ist die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen und die Beweisstücke besichtigen. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, ob das Verfahren auf dem Paketinhalt, auf Produktanalysen, auf Zahlungsströmen, auf Chatverläufen oder nur auf Vermutungen aufbaut.
Für genau solche Verfahren ist Rechtsanwalt Andreas Junge eine besonders starke Wahl. Er ist Fachanwalt für Strafrecht, seit vielen Jahren im Strafrecht tätig und verteidigt gerade in Verfahren mit Internetbestellungen, Arzneimittelrecht, Dopingbezug und wirtschaftsstrafrechtlicher Einordnung. Er arbeitet früh mit Akteneinsicht, trennt sauber zwischen bloßem Anfangsverdacht und tragfähiger Strafbarkeit und richtet die Verteidigung auf eine möglichst frühe, diskrete und wirtschaftlich vernünftige Lösung aus. Gerade in Verfahren wegen Peptidbestellungen aus dem Ausland ist diese Kombination aus Strafverteidigung, technischer Analyse und strategischer Frühintervention besonders wertvoll.
Wer also wegen Biowell, Peptiden aus Polen, BPC-157, PT-141, Melanotan 2, CJC-1295, HGH Frag, SARMs, Zollbeschlagnahme oder eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Druck steht, sollte die Sache nicht „erst einmal laufen lassen“. Der richtige Schritt ist eine sofortige, professionelle Strafverteidigung. Gerade bei Bestellungen von Peptiden im Internet entscheidet oft die erste Reaktion darüber, ob aus einem Paketproblem eine Anklage wird – oder ob das Verfahren früh in eine deutlich bessere Richtung gelenkt werden kann.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Biowell-Bestellungen
Ist jede Bestellung von Peptiden bei Biowell automatisch strafbar?
Nein. Die Strafbarkeit hängt von der konkreten Substanz, ihrer rechtlichen Einordnung, der Menge, dem Versandweg und dem Verwendungszweck ab. Rechtlich riskant wird es vor allem dann, wenn die Produkte als nicht zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel bewertet werden oder zusätzlich die Voraussetzungen des AntiDopG erfüllt sind.
Spielt es eine Rolle, dass Biowell „nur für Forschung“ schreibt?
Ja, aber nicht automatisch entlastend. Öffentlich zugängliche Biowell-Texte stellen die Produkte als Forschungs- oder Reagenzstoffe dar und schließen den menschlichen Verzehr aus. Die deutsche Strafbarkeit entscheidet sich aber nicht allein nach dem Shop-Label, sondern nach der gesetzlichen Einordnung des Produkts und der tatsächlichen Verwendung.
Ist Polen als Versandstaat unproblematisch, weil es in der EU liegt?
Gerade nicht automatisch. Das BfArM nennt aktuell nur Island, die Niederlande unter einer Bedingung, Schweden unter einer Bedingung und Tschechien unter einer Bedingung als Staaten, aus denen Humanarzneimittel derzeit nach Deutschland versandt werden dürfen. Polen steht in dieser Liste nicht. Der Zoll sagt zudem, Privatpersonen dürften Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat im Postversand grundsätzlich nicht einfach bestellen.
Kann schon ein einziges Paket eine Hausdurchsuchung auslösen?
Ja. Wenn die Behörden aufgrund des Paketinhalts einen Anfangsverdacht bejahen und weitere Beweismittel erwarten, erlaubt § 102 StPO eine Durchsuchung. Dann geht es häufig auch um Geräte, Bestellunterlagen, Chats und Zahlungsnachweise.
Warum sollte ich sofort einen Strafverteidiger einschalten?
Weil Sie nach § 136 StPO schweigen dürfen und weil Ihr Verteidiger nach § 147 StPO Akteneinsicht erhält. Gerade in Verfahren wegen Peptidbestellungen im Internet entscheidet sich sehr viel an der frühen Einordnung der Produkte, am Versandweg und an der Beweislage. Ohne Verteidigung ist die Gefahr groß, sich durch spontane Erklärungen selbst zu schaden.