Ein Strafverfahren wegen Stalking der Ex-Partnerin ist für Beschuldigte oft der Moment, in dem aus einer Trennungskrise, wiederholten Nachrichten oder einem eskalierten Beziehungskonflikt plötzlich ein hochgefährliches Strafverfahren wird. Das Thema wird von Polizei und Justiz längst nicht mehr als bloße Privatsache behandelt. Das BKA weist für 2024 im Bereich der Partnerschaftsgewalt 171.069 Opfer aus; nach dem Bundeslagebild entfielen 25,6 Prozent der erfassten Fälle auf Bedrohung, Stalking und Nötigung. Schleswig-Holstein beschreibt Stalking zudem offiziell als beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen, wodurch die Sicherheit der betroffenen Person bedroht ist.
Wann aus Nachrichten, Anrufen und Besuchen wirklich Stalking wird
Der zentrale Straftatbestand ist § 238 StGB. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt bestimmte Handlungen vornimmt. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe, wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder über Dritte, missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung personenbezogener Daten, Bedrohungen, bestimmte digitale Ausspähhandlungen und das Verbreiten von Abbildungen. Der Grundtatbestand ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Gerade nach einer Trennung wird diese Grenze oft falsch eingeschätzt. Viele Beschuldigte halten mehrere WhatsApp-Nachrichten, Anrufe, Besuche vor der Wohnung oder Kontaktversuche über gemeinsame Bekannte für bloße „Klärungsversuche“. Strafrechtlich kann genau das aber bereits in den Kernbereich des § 238 StGB fallen. Gleichzeitig gilt auch die andere Seite: Nicht jede unerwünschte Nachricht ist automatisch Stalking. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass „wiederholt“ mehrere Nachstellungshandlungen voraussetzt und dass das Aufsuchen räumlicher Nähe tatsächlich eine objektive Nähe zur betroffenen Person verlangen kann. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in vielen Verfahren, ob aus einer Anzeige am Ende eine Verurteilung wird – oder eben nicht.
Warum der Vorwurf der Ex-Partnerin besonders ernst genommen wird
Stalking im Kontext einer früheren Beziehung wird von Ermittlungsbehörden besonders sensibel behandelt, weil es häufig mit Kontrollverhalten, Drohungen, emotionaler Eskalation und dem Risiko weiterer Übergriffe verbunden ist. Der schleswig-holsteinische Opferflyer weist ausdrücklich darauf hin, dass Stalking typischerweise gerade kein einmaliges Ereignis, sondern ein fortgesetztes Belästigungs- und Verfolgungsmuster ist. Für Beschuldigte bedeutet das: Anzeigen der Ex-Partnerin werden regelmäßig ernst genommen, digitale Spuren werden intensiv ausgewertet, und die Schwelle zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen ist oft niedrig.
Welche Folgen bei einem Stalking-Vorwurf drohen
Die strafrechtliche Sanktion ist nur ein Teil des Problems. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht insbesondere anordnen, dass sich der Beschuldigte der Wohnung, bestimmten Orten oder der betroffenen Person nicht nähern darf und keine Verbindung – auch nicht über Fernkommunikationsmittel – aufnimmt. Verstößt jemand später gegen eine vollstreckbare Anordnung oder einen gerichtlich bestätigten Vergleich, ist das nach § 4 GewSchG selbst wieder strafbar. Praktisch heißt das: Zum Strafverfahren kommen häufig sehr schnell Kontaktverbote, Näherungsverbote und weitere zivilgerichtliche Schutzmaßnahmen hinzu, die den Alltag des Beschuldigten sofort massiv verändern.
Hinzu kommen die typischen strafprozessualen Maßnahmen. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten eine Durchsuchung stattfinden, wenn zu vermuten ist, dass dadurch Beweismittel gefunden werden. In Stalking-Verfahren betrifft das regelmäßig Mobiltelefone, Laptops, Messenger-Verläufe, Social-Media-Kommunikation, E-Mails und sonstige digitale Spuren. Gerade weil Vorwürfe wegen Stalking der Ex-Partnerin heute oft über WhatsApp, Instagram, Anruflisten, Sprachnachrichten, Standortbezüge und Screenshots aufgebaut werden, ist schon das Ermittlungsverfahren häufig extrem belastend.
Warum viele Verfahren besser verteidigbar sind, als sie am Anfang wirken
So belastend der Vorwurf ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede Anzeige der Ex-Partnerin trägt am Ende eine Verurteilung. Das Gesetz verlangt Wiederholung, Unbefugtheit und eine Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Gerade in hoch emotionalen Trennungssituationen ist deshalb sehr genau zu prüfen, was tatsächlich passiert ist, welchen Inhalt die Kommunikation hatte, ob sachliche Anlässe bestanden und ob die behauptete Beeinträchtigung strafrechtlich wirklich trägt. Auf JHB.LEGAL wird für Stalking-Verfahren ausdrücklich hervorgehoben, dass es auf das Gesamtverhalten und dessen Wirkung ankommt – nicht auf bloß isolierte Einzelkontakte.
Genau hier beginnt gute Strafverteidigung. Es reicht nicht, pauschal zu bestreiten. Entscheidend ist eine präzise Rekonstruktion der Kontaktanlässe, der Zeiträume, der Kommunikationswege, möglicher Widersprüche und der tatsächlichen Auswirkungen auf den Alltag der angeblich betroffenen Person. Wenn die Ermittlungen am Ende keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Gerade im Ermittlungsstadium liegt deshalb oft die wichtigste Chance, den Vorwurf einzugrenzen oder ganz zu Fall zu bringen.
Die wichtigste Regel: Keine spontane Einlassung
Wer wegen Stalkings der Ex-Partnerin beschuldigt wird, sollte nichts vorschnell erklären. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden ausdrücklich dazu, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade in Stalking-Verfahren machen Beschuldigte häufig den schwersten Fehler, wenn sie aus emotionalem Druck oder aus dem Wunsch nach „Richtigstellung“ sofort ihre Sicht schildern. Genau diese spontane Einlassung verfestigt den Verdacht oft erst.
Der zweite entscheidende Schritt ist die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt: auf Screenshots, Anruflisten, Aussagen der Ex-Partnerin, Zeugenaussagen, Social-Media-Daten oder bloße Behauptungen. Ohne Aktenkenntnis ist jede Einlassung ein Blindflug.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge bei Stalking-Verfahren besonders überzeugt
Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und nach seinem aktuellen Profil auf anwalt.de seit 2006 als Rechtsanwalt tätig; den Fachanwaltstitel für Strafrecht führt er seit 2008. Auf JHB.LEGAL wird er zudem ausdrücklich als bundesweit tätiger Verteidiger in sensiblen Stalking-Verfahren nach § 238 StGB beschrieben. Dort wird hervorgehoben, dass er seine Mandanten diskret, strategisch und mit einer klaren Ausrichtung auf die frühe Verfahrenskontrolle verteidigt.
Besonders wichtig ist, dass auf JHB.LEGAL für Stalking-Verfahren ausdrücklich betont wird, Andreas Junge gelinge es aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, überdurchschnittlich viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen. Gerade bei Vorwürfen der Ex-Partnerin ist das ein entscheidender Vorteil. Denn schon das bloße Fortbestehen des Ermittlungsverfahrens kann für Beruf, Familie, Umgangsrecht, Kontaktregelungen und persönliche Reputation erheblichen Schaden anrichten. Wer hier früh verteidigt, verteidigt nicht nur gegen eine mögliche Strafe, sondern gegen die gesamte Eskalationsdynamik.
Fazit: Bei einem Stalking-Vorwurf der Ex-Partnerin zählt keine Hektik, sondern sofortige Verteidigung
Ein Strafverfahren wegen Stalking der Ex-Partnerin ist keine lästige Nebenfolge einer gescheiterten Beziehung. Es kann zu einem Verfahren nach § 238 StGB, zu Kontakt- und Näherungsverboten nach dem Gewaltschutzgesetz und zu tiefen Eingriffen in Privatleben, Beruf und Alltag führen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken – wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird. Wer wegen Nachstellung, WhatsApp-Stalking, Kontaktversuchen trotz Trennung oder Besuchen an der Wohnung Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb nichts spontan erklären. Der richtige Schritt ist eine sofortige, professionelle Strafverteidigung. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Stalking der Ex-Partnerin
Ist jede Nachricht an die Ex-Partnerin schon Stalking?
Nein. § 238 StGB verlangt wiederholtes Nachstellen und eine Eignung, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass dafür mehrere Nachstellungshandlungen erforderlich sind.
Können WhatsApp, Instagram oder E-Mail unter Stalking fallen?
Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich wiederholte Kontaktversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte. Digitale Kommunikationswege spielen deshalb in Nachstellungsverfahren regelmäßig eine zentrale Rolle.
Was passiert, wenn schon ein Kontaktverbot besteht?
Dann wird es besonders gefährlich. Nach § 1 GewSchG können gerichtliche Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote angeordnet werden. Verstöße gegen vollstreckbare Anordnungen oder bestätigte Vergleiche sind nach § 4 GewSchG strafbar.
Warum sollte ich sofort einen Strafverteidiger einschalten?
Weil § 136 StPO Ihnen das Schweigerecht gibt und § 147 StPO Ihrem Verteidiger die Akteneinsicht. In Stalking-Verfahren entscheidet sich fast alles an der frühen Einordnung von Kommunikation, Wiederholung und Beweislage. Genau deshalb ist frühe Verteidigung oft der entscheidende Unterschied.
