Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Psychologen: Wenn aus Therapieabrechnungen plötzlich ein existenzielles Strafverfahren wird

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Psychologen ist für Betroffene oft der Moment, in dem aus einer Rückfrage der Kasse oder einer Auffälligkeit in der Abrechnung plötzlich ein Verfahren mit strafrechtlicher, berufsrechtlicher und wirtschaftlicher Sprengkraft wird. Im Gesundheitswesen entstehen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung laut GKV-Spitzenverband jährlich Schäden in Milliardenhöhe durch Abrechnungsbetrug und Korruption; für 2022/2023 meldete der Spitzenverband Schäden von über 200 Millionen Euro und zugleich ein erhebliches Dunkelfeld.

Soweit im Alltag von „Psychologen“ gesprochen wird, betrifft der Vorwurf in der Praxis vor allem psychologische Psychotherapeuten und andere psychotherapeutische Leistungserbringer, die Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Die KBV weist ausdrücklich darauf hin, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für bestimmte Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung eine Genehmigung benötigen, wenn sie diese zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen wollen. Gleichzeitig bietet die KBV auf ihrer Themenseite „Psychotherapie“ ausdrücklich Hinweise zu Abrechnung und Vergütung in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung an.

Warum Psychologen und Psychotherapeuten besonders schnell ins Visier geraten

Die zentrale Prüfungsnorm ist § 106d SGB V. Danach prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Abrechnungsprüfungs-Richtlinie der KBV konkretisiert das noch weiter: Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zielt darauf, festzustellen, ob die abgerechneten Leistungen rechtlich ordnungsgemäß erbracht und formal richtig abgerechnet wurden. Gerade deshalb können Auffälligkeiten bei Zeitprofilen, Sitzungsdokumentation, Fallzahlen oder Genehmigungslagen schnell aus der Abrechnungswelt in ein Strafverfahren kippen.

Dazu kommt § 197a SGB V. Die Krankenkassen und weitere Stellen müssen organisatorische Einheiten zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vorhalten; glaubhaften Hinweisen ist nachzugehen. Das bedeutet praktisch: Hinweise ehemaliger Patienten, Mitarbeiter, statistische Auffälligkeiten oder Plausibilitätsprobleme bleiben nicht einfach in einer Verwaltungsakte, sondern können sehr schnell an Ermittlungsbehörden weitergegeben werden.

Wann aus einem Abrechnungsproblem strafrechtlich Betrug wird

Der Begriff „Abrechnungsbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Strafrechtlich läuft die Sache in der Regel über § 263 StGB. Danach wird bestraft, wer durch falsche oder unvollständige Tatsachenangaben einen Irrtum erregt, dadurch einen Vermögensschaden verursacht und sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Im Kontext psychotherapeutischer Abrechnungen lautet der Vorwurf typischerweise, durch die Abrechnung gegenüber KV oder Kostenträgern sei konkludent erklärt worden, eine Leistung sei ordnungsgemäß, genehmigt, vollständig und in der abgerechneten Form erbracht worden, obwohl das aus Sicht der Ermittlungsbehörden nicht zutraf. Der Grundstrafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Auf der Kanzleiwebsite von JHB.LEGAL werden für Ermittlungsverfahren gegen Psychologen und Psychotherapeuten typische Fallgruppen genannt: Dort heißt es, häufig werde vorgeworfen, Sitzungen abgerechnet zu haben, die tatsächlich nicht stattgefunden haben, unzutreffende Angaben zu Dauer oder Frequenz gemacht zu haben, Leistungen für Personen abgerechnet zu haben, zu denen gar keine therapeutische Beziehung bestand, oder trotz fehlender Genehmigung abgerechnet zu haben. Als typische Auslöser nennt die Kanzlei zudem anonyme Anzeigen, Hinweise ehemaliger Patienten oder Praxismitarbeiter sowie KV-Prüfungen bei statistischen Auffälligkeiten.

Welche Folgen ein solches Verfahren haben kann

Die strafrechtliche Sanktion ist nur ein Teil des Problems. Bereits im Ermittlungsverfahren kann nach § 102 StPO eine Durchsuchung angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden. Nach § 94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind, sichergestellt oder beschlagnahmt werden. In Verfahren gegen Psychologen oder Psychotherapeuten kann das je nach Fall Praxisrechner, Abrechnungsdaten, Terminunterlagen, Patientenkommunikation, Mobiltelefone und E-Mails betreffen. Zusätzlich drohen Einziehung und Vermögensarrest: § 73 StGB ordnet die Einziehung von Taterträgen an, und § 111e StPO erlaubt schon im Ermittlungsverfahren den Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung.

Für psychotherapeutische Leistungserbringer kommen außerdem berufs- und zulassungsrechtliche Risiken hinzu. § 95 Abs. 6 SGB V sieht vor, dass die Zulassung zu entziehen ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder vertragsärztliche Pflichten gröblich verletzt wurden. Daneben regelt § 5 PsychThG Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation. Für Betroffene bedeutet das: Es geht nicht nur um Strafe, sondern im schlimmsten Fall auch um Approbation, kassenärztliche Zulassung, Praxisbetrieb und wirtschaftliche Existenz.

Warum viele Verfahren besser verteidigbar sind, als sie am Anfang wirken

So ernst der Vorwurf ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede fehlerhafte oder angreifbare Abrechnung ist automatisch ein strafbarer Betrug. Die JHB.LEGAL-Beiträge zu Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiatern betonen ausdrücklich, dass die Abgrenzung zwischen bloßem Abrechnungsfehler und strafbarem Betrug in der Praxis komplex ist und häufig von der Frage abhängt, ob sich ein bewusstes Täuschungsziel und Vorsatz wirklich nachweisen lassen. Dort wird auch hervorgehoben, dass in solchen Verfahren oft Dokumentationsfragen, Zeitprofile, Abrechnungslogik und die Interpretation von Behandlungsabläufen den Ausschlag geben.

Gerade deshalb sind viele dieser Verfahren deutlich verteidigbarer, als sie im ersten Schock wirken. Die Akte muss sauber darauf geprüft werden, welche Fälle konkret beanstandet werden, wie der behauptete Schaden berechnet wurde, ob möglicherweise abrechnungsfähige Alternativen bestanden und ob aus Dokumentationsmängeln vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird. JHB.LEGAL betont für genau diese Konstellationen, dass nicht jede Abweichung von Richtlinien oder jedes formale Problem automatisch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit trägt.

Welche Verteidigungsstrategie jetzt wirklich zählt

Der wichtigste erste Schritt ist fast immer: keine spontane Einlassung. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Der zweite entscheidende Schritt ist die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Ermittlungsakten einsehen und Beweisstücke besichtigen. Gerade in Abrechnungsbetrugsverfahren entscheidet sich fast alles an der Aktenstruktur: Wer wird mit welchen Daten, welchen Quartalen, welchen Sitzungen und welchen Dokumentationslücken belastet?

Auf JHB.LEGAL wird für Verfahren gegen Psychologen und Psychotherapeuten hervorgehoben, dass eine wirksame Verteidigung typischerweise auf konsequenter Akteneinsicht, der kritischen Analyse der Abrechnungslogik, der Prüfung von Vorsatz und Schadensberechnung und – wenn die Aktenlage es hergibt – auf eine Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung zielt. Genau das ist in diesen Fällen entscheidend, weil oft schon das bloße Fortbestehen des Ermittlungsverfahrens Praxis, Patientenbindung und Reputation erheblich beschädigt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren besonders überzeugt

Das Profil von Andreas Junge bei anwalt.de weist aus, dass er seit 2006 als Rechtsanwalt tätig ist und seit 2008 den Titel Fachanwalt für Strafrecht führt. Auf JHB.LEGAL wird er zusätzlich als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht beschrieben und ausdrücklich als bundesweit tätiger Strafverteidiger in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Psychologen, Psychotherapeuten und andere Heilberufler dargestellt. Dort wird hervorgehoben, dass er in komplexen, zahlen- und aktenlastigen Verfahren auf eine ruhige, strukturierte und strategische Verteidigung setzt.

JHB.LEGAL beschreibt außerdem, dass Andreas Junge über umfassende Erfahrung in der Verteidigung psychotherapeutischer Leistungserbringer verfügt und dass viele der von ihm betreuten Verfahren bereits im Ermittlungsstadium ohne Anklage beendet werden konnten. Für Betroffene, deren Praxis, Zulassung und Ruf auf dem Spiel stehen, ist genau diese frühe und spezialisierte Verteidigung der entscheidende Unterschied.

Fazit: Bei Abrechnungsbetrug gegen Psychologen entscheidet frühe Verteidigung oft über Praxis, Zulassung und Zukunft

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Psychologen ist keine bloße Abrechnungsstreitigkeit mit KV oder Krankenkasse. Es kann um § 263 StGB, Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrest, Approbation und kassenärztliche Zulassung gehen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Moment wirken – wenn früh, aktenbasiert und mit einer klaren strafrechtlichen Strategie gearbeitet wird. Wer als Psychologe oder psychotherapeutischer Leistungserbringer Post von KV, Krankenkasse, Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb keine spontane Stellungnahme abgeben, sondern sofort professionelle Strafverteidigung organisieren. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.

Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Psychologen

Ist jede fehlerhafte Abrechnung automatisch Betrug?
Nein. Strafrechtlich genügt nicht jeder Abrechnungsfehler. Entscheidend ist, ob sich eine bewusste Täuschung, ein Vorsatz und ein Vermögensschaden wirklich nachweisen lassen. Genau diese Abgrenzung wird auf JHB.LEGAL für Psychologen und Psychotherapeuten ausdrücklich als zentral beschrieben.

Wer prüft psychotherapeutische Abrechnungen überhaupt?
Die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung werden nach § 106d SGB V von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen geprüft. Die KBV-Richtlinie konkretisiert, dass dabei die rechtlich ordnungsgemäße Leistungserbringung und die formal richtige Abrechnung im Mittelpunkt stehen.

Kann meine Approbation oder Zulassung gefährdet sein?
Ja. § 95 Abs. 6 SGB V sieht die Entziehung der Zulassung bei groben Pflichtverletzungen vor; § 5 PsychThG regelt Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation. Das macht diese Verfahren berufsrechtlich besonders brisant.

Warum sollte ich sofort einen Strafverteidiger einschalten?
Weil gerade in Abrechnungsbetrugsverfahren die erste Phase entscheidend ist. § 136 StPO gibt Ihnen das Schweigerecht, § 147 StPO Ihrem Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht. Auf JHB.LEGAL wird genau für diese Fälle eine frühe, strategische Verteidigung als entscheidend hervorgehoben.