Vom gesperrten Konto zum Ermittlungsverfahren
Geldwäscheverfahren beginnen fast nie mit einem konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person. Am Anfang steht meist eine automatisierte Auffälligkeit: eine ungewöhnliche Bargeldeinzahlung, eine Auslandsüberweisung, eine Transaktion über eine Kryptobörse oder ein neues Konto mit hohem Zahlungsverkehr. Banken, Notare, Immobilienmakler, Güterhändler, Steuerberater und Rechtsanwälte sind nach § 43 GwG verpflichtet, solche Vorgänge der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Aus diesen Meldungen entstehen jährlich weit über hunderttausend Vorgänge – und aus einem Teil davon Ermittlungsverfahren.
Für Betroffene ist die Reihenfolge oft irritierend: Zuerst wird das Konto gesperrt oder die Bankverbindung gekündigt, dann kommt ein Sicherstellungsbeschluss, und erst danach erfährt man vom Vorwurf. Betroffen sind längst nicht nur Beschuldigte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. In der Praxis trifft der Vorwurf regelmäßig Menschen, die ihr Konto einem vermeintlichen Arbeitgeber überlassen haben, Gastronomen und Autohändler mit hohem Bargeldanteil, Angehörige, die Geld für Verwandte verwahrt haben, Krypto-Anleger und Berufsträger, die eine Zahlung entgegengenommen haben.
Was sich seit 2021 geändert hat – und warum das gefährlich ist
Mit der Reform vom März 2021 hat der Gesetzgeber den früheren Vortatenkatalog des § 261 StGB gestrichen. Seither gilt der All-Crimes-Ansatz: Taugliche Vortat ist jede rechtswidrige Tat, vom Betrug über den Diebstahl bis zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Strafbar macht sich, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, umtauscht, überträgt, verbringt, sich oder einem Dritten verschafft, ihn verwahrt oder verwendet.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; für besonders schwere Fälle, insbesondere gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln, sieht das Gesetz sechs Monate bis zehn Jahre vor. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die leichtfertige Geldwäsche mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Sie erfasst denjenigen, der die kriminelle Herkunft aus grober Achtlosigkeit nicht erkennt – und ist der Tatbestand, über den die allermeisten unbescholtenen Beschuldigten stolpern. Auch die Selbstgeldwäsche ist heute strafbar; ein persönlicher Strafaufhebungsgrund greift nur bei freiwilliger Anzeige und Sicherstellung des Gegenstands.
Die eigentliche Härte liegt im Vermögensrecht. Über die §§ 73 ff. StGB wird das Erlangte eingezogen, begleitet von einem Vermögensarrest, der Konten und Immobilien schon zu Verfahrensbeginn blockiert. Hinzu kommt die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO: Bei sichergestellten Vermögenswerten, die im Verdacht stehen, aus einer rechtswidrigen Tat zu stammen, kann die Einziehung angeordnet werden, ohne dass eine konkrete Vortat oder ein bestimmter Täter feststeht. Das Gericht darf sich auf ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögen und legalen Einkünften oder auf die Umstände des Auffindens stützen. Faktisch verschiebt sich damit die Darlegungslast zur legalen Herkunft auf den Betroffenen.
Die Folgen: mehr als eine Strafe
Für die meisten Beschuldigten ist nicht die Strafe existenzgefährdend, sondern der Verlust des Zugangs zum Zahlungsverkehr. Gekündigte Bankverbindungen, Einträge in Warndateien und die Schwierigkeit, überhaupt ein neues Konto zu erhalten, treffen Selbstständige unmittelbar. Hinzu treten die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, der Widerruf von Erlaubnissen nach dem Kreditwesen- und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, berufsrechtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare sowie aufenthaltsrechtliche Konsequenzen. Und weil die Steuerhinterziehung seit 2021 taugliche Vortat ist, zieht ein Geldwäschevorwurf regelmäßig ein steuerstrafrechtliches Parallelverfahren nach sich – mit eigener Verjährung, eigener Haftung und eigenem Schätzungsrisiko.
Verteidigungsstrategien im Geldwäscheverfahren
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und vor allem keine improvisierten Erklärungen gegenüber der Bank. Wer der Compliance-Abteilung eine Herkunftserklärung schreibt, die sich später nicht belegen lässt, schafft ein Beweismittel gegen sich selbst. Erklärungen zur Mittelherkunft gehören abgestimmt, dokumentiert und belegt – oder zunächst gar nicht abgegeben.
Der wichtigste Ansatzpunkt ist die Vortat. Auch nach Abschaffung des Katalogs entfällt das Erfordernis einer rechtswidrigen Vortat nicht; sie muss jedenfalls in ihren Grundzügen konkret festgestellt werden. Der bloße Verdacht, Geld könne irgendwie aus strafbaren Quellen stammen, trägt keine Verurteilung. Häufig zeigt die Akte, dass die Ermittlungen zur Vortat im Ausland oder gegen Unbekannt versandet sind – ein oft übersehener und sehr wirksamer Angriffspunkt.
Der zweite Ansatz betrifft das Merkmal des Herrührens. Zu prüfen ist, ob eine ununterbrochene Kette vom inkriminierten Vermögenswert bis zum konkreten Gegenstand nachweisbar ist. Bei der Vermischung legaler und inkriminierter Mittel auf einem Konto stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Gesamtbestand kontaminiert wird; bei ganz untergeordneten Anteilen ist das nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres der Fall. Gerade in bargeldintensiven Branchen lässt sich mit Kassenbüchern, Wareneinkauf und betriebswirtschaftlichen Auswertungen die legale Herkunft substantiiert belegen.
Der dritte und praktisch entscheidende Ansatz ist die subjektive Tatseite. Vorsatz und Leichtfertigkeit sind streng zu trennen: Leichtfertig handelt nur, wer sich der Erkenntnis grob achtlos verschließt, einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Bei sogenannten Finanzagenten, die ihr Konto nach einem professionell aufgemachten Stellenangebot überlassen haben, ist genau zu prüfen, welche Warnsignale objektiv erkennbar waren, wie glaubwürdig die Täuschung aufgebaut war und welche persönlichen Umstände – Alter, Sprachkenntnisse, berufliche Erfahrung – vorlagen. Für Berufsträger hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. März 2004 (2 BvR 1520/01) klargestellt, dass die Annahme eines Verteidigerhonorars nur strafbar sein kann, wenn im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes bestand – ein Maßstab, der für berufstypische, äußerlich neutrale Handlungen insgesamt Bedeutung hat.
Ein vierter Schwerpunkt liegt auf der Vermögensabschöpfung. Der Vermögensarrest ist mit der Beschwerde angreifbar; entscheidend ist, die legale Herkunft der sichergestellten Werte frühzeitig und lückenlos zu belegen, weil sich der Verfahrensschwerpunkt in Geldwäschesachen häufig vom Straf- in das Einziehungsverfahren verlagert. Über § 73e StGB und Härtefallgesichtspunkte lassen sich Doppelbelastungen vermeiden, etwa bei parallelen Rückzahlungen an Geschädigte oder steuerlichen Nachzahlungen.
Das Ziel bleibt in den meisten Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die aufsichts- und gewerberechtlichen Folgen lassen sich abwenden. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Einziehungsverfahren, bankrechtliche Auseinandersetzung und steuerliches Parallelverfahren von Beginn an aufeinander abstimmt.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Im Geldwäscheverfahren entscheidet die Verzahnung der Rechtsgebiete über den Ausgang. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert das Einziehungsverfahren; wer die steuerliche Seite ausblendet, übersieht, dass die Steuerhinterziehung seit 2021 taugliche Vortat ist und aus einem Geldwäschevorwurf ein Steuerstrafverfahren erwächst. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.
Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen Geldwäsche und leichtfertiger Geldwäsche, bei Kontosperrungen und Vermögensarresten, in Verfahren um Bargeldsicherstellungen und selbstständige Einziehung sowie in den begleitenden steuer- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Prüfung von Vortat und Herrührenskette, den belegten Nachweis legaler Mittelherkunft und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft und Behörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor das Vermögen dauerhaft blockiert ist
In Geldwäscheverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Wochen. Ist der Vermögensarrest erst vollzogen und die Herkunftserklärung gegenüber der Bank abgegeben, wird die Korrektur ungleich schwerer. Wer eine Kontosperrung, eine Vorladung, einen Sicherstellungs- oder Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung gegenüber Ermittlungsbehörden, Banken oder Aufsichtsstellen anwaltlichen Rat einholen.
