Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Warum die Umsatzsteuer im Zentrum der Strafverfolgung steht
Die Umsatzsteuer ist die für den Fiskus wichtigste und zugleich anfälligste Steuerart. Weil sie über die gesamte Lieferkette hinweg erhoben und über den Vorsteuerabzug wieder erstattet wird, eröffnet sie Missbrauchsmöglichkeiten, die Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaften mit erheblichem Aufwand verfolgen. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, automatisierte Plausibilitätsabgleiche, Kontrollmitteilungen und der europaweite Datenabgleich über die Zusammenfassenden Meldungen führen jährlich zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer beginnt das Verfahren deshalb selten mit einer Anklage. Am Anfang steht ein Auskunftsersuchen, eine Nachschau, die Ablehnung einer Vorsteuererstattung oder eine Kontrollmitteilung aus einer Prüfung beim Geschäftspartner. Kurze Zeit später durchsucht die Steuerfahndung Geschäfts- und Privaträume, sichert Buchhaltung, Rechnungen und E-Mail-Verkehr und lässt einen Vermögensarrest nach § 111e StPO vollziehen, der Geschäftskonten blockiert und den Betrieb faktisch stilllegen kann.
Betroffen sind längst nicht nur organisierte Karussellstrukturen. In der Praxis stehen ebenso Bauunternehmer, Handwerksbetriebe, Kfz- und Elektronikhändler, Speditionen, Personaldienstleister, Onlinehändler und Beratungsgesellschaften im Fokus – häufig, weil sie unbewusst in eine Lieferkette geraten sind, an deren Anfang oder Ende ein anderer Beteiligter Steuern hinterzogen hat.
Die typischen Vorwürfe
Der Vorwurf lautet regelmäßig auf nicht oder unrichtig abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen, auf die Geltendmachung von Vorsteuer aus Schein- oder Abdeckrechnungen, auf die Einbindung in Umsatzsteuerkarusselle mit zwischengeschalteten Missing Tradern, auf zu Unrecht als steuerfrei behandelte innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhren, auf die fehlerhafte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG, der Differenzbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung sowie auf die Ausstellung von Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis nach § 14c UStG.
Eine Besonderheit der Umsatzsteuer ist ihre Tatstruktur: Jede unrichtige oder unterlassene Voranmeldung bildet eine eigenständige Tat, die Jahreserklärung eine weitere. Daraus entstehen schnell zweistellige Zahlen von Einzeltaten – mit erheblichen Folgen für Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung und Verjährung. Wer keine Voranmeldung abgibt, begeht Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; bei angemeldeten Erstattungsbeträgen tritt Vollendung erst mit der Zustimmung des Finanzamts ein, sodass in diesen Konstellationen häufig nur ein Versuch vorliegt.
Der rechtliche Rahmen und die entscheidende Frage nach der Höhe
Rechtsgrundlage ist § 370 AO mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein Hinterziehen in großem Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro an (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Speziell für die Umsatzsteuer enthält § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO ein eigenes Regelbeispiel für die bandenmäßige Hinterziehung – die zentrale Norm in Karussellverfahren, in denen bereits die arbeitsteilige Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter den erhöhten Strafrahmen auslöst. In diesen Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre, sodass auch weit zurückliegende Voranmeldungszeiträume noch verfolgbar sind.
Von größter praktischer Bedeutung ist eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Früher blieben nicht geltend gemachte Vorsteuerbeträge bei der Berechnung des Verkürzungsbetrages außer Ansatz, sodass allein die Umsatzsteuer auf die verschwiegenen Ausgangsumsätze den Schaden bildete – mit der Folge, dass die Schwelle zum besonders schweren Fall auch dann überschritten war, wenn die tatsächliche Zahllast weit darunter lag. Mit Urteil vom 13.09.2018 (Az. 1 StR 642/17) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgegeben: Vorsteuern sind bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd anzusetzen, wenn zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausgangsleistung tatsächlich erbracht wurde – bei Scheinlieferungen bleibt es beim Kompensationsverbot – und dass für den Eingangsumsatz eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG und die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.
Diese Entscheidung ist für die Verteidigung außerordentlich wertvoll. Die Saldierung wirkt sich unmittelbar auf die Einordnung als besonders schwerer Fall, auf die Verjährung, auf die Anforderungen an eine Selbstanzeige und auf die Strafzumessung aus – und damit häufig auf die Frage der Bewährung.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Strafrechtlich hat der Bundesgerichtshof den Rahmen deutlich abgesteckt: Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, und ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung auszusetzen, sofern nicht besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). In Karussellverfahren werden diese Größenordnungen regelmäßig erreicht.
Steuerlich treten neben die Nachzahlung die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach den §§ 69, 71 AO, die weder durch die Gesellschaft noch durch eine Restschuldbefreiung aufgefangen wird. Wer Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis erteilt hat, schuldet die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG unabhängig davon, ob eine Leistung erbracht wurde. Nach § 25f UStG wird der Vorsteuerabzug versagt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt – eine Vorschrift, die ganze Lieferketten erfasst und für gutgläubige Zwischenhändler existenzbedrohend ist.
Hinzu kommen die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Probleme bei Bankfinanzierungen und ein erheblicher Reputationsschaden, sobald die Durchsuchung bekannt wird.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
So bedrohlich der Vorwurf ist – er ist in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar.
Der wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz. Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen Steuerrecht und Strafrecht: Steuerlich genügt nach § 25f UStG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Unternehmer von der Einbindung in eine Hinterziehungskette hätte wissen müssen. Strafrechtlich reicht dieser Fahrlässigkeitsmaßstab gerade nicht aus. Erforderlich ist der Nachweis positiver Kenntnis oder zumindest bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Erklärung. Dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug versagt hat, präjudiziert die Strafbarkeit deshalb nicht. Wo nur Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Auswahl von Geschäftspartnern vorliegen, kommt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht – mit gänzlich anderen Folgen für Bewährung, Gewerbeerlaubnis und berufliche Zukunft.
Der zweite Ansatz betrifft die Höhe des Verkürzungsbetrages. Konsequent umgesetzt reduziert die Saldierung von Vorsteuer und Umsatzsteuer nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2018 den strafrechtlich relevanten Schaden oft erheblich – und kann aus einem besonders schweren Fall eine einfache Steuerhinterziehung machen. Ergänzend ist zu prüfen, ob die Finanzverwaltung Umsätze geschätzt hat und ob diese Schätzung den strafrechtlichen Anforderungen genügt, denn im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz und die Schätzung darf mit Sicherheit nicht überhöht sein.
Der dritte Ansatz betrifft die tatsächliche Gestaltung der Geschäfte. In Verfahren um innergemeinschaftliche Lieferungen, Reihengeschäfte und Ausfuhren entscheidet die Beleg- und Buchnachweislage. Häufig lässt sich belegen, dass die Ware das Inland tatsächlich verlassen hat, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß registriert war, dass qualifizierte Bestätigungsabfragen durchgeführt wurden und dass der Mandant die üblichen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen hat. Eine dokumentierte Tax-Compliance-Struktur ist dabei nicht nur steuerlich, sondern gerade auch strafrechtlich das stärkste Entlastungsargument.
Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden einzelnen Voranmeldungszeitraum, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Von besonderer Bedeutung ist die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO: Eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen kann das Strafverfahren entscheidend entlasten, muss aber strategisch vorbereitet werden und darf niemals ohne strafrechtliche Begleitung geschlossen werden.
Berichtigung und Selbstanzeige bei der Umsatzsteuer
Eine Besonderheit der Umsatzsteuer verdient besondere Aufmerksamkeit: Nach § 371 Abs. 2a AO gilt die berichtigte oder verspätet abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige, ohne dass das strenge Vollständigkeitsgebot greift. Viele Unternehmer erstatten damit unbewusst eine Selbstanzeige – oder verspielen deren Wirkung, weil zuvor bereits ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa durch die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen des Prüfers oder die Tatentdeckung.
Abzugrenzen ist die schlichte Berichtigungspflicht nach § 153 AO, die kein Verschulden voraussetzt, von der Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Wahl des richtigen Weges entscheidet darüber, ob eine Erklärung Straffreiheit bewirkt oder als Geständnis gewertet wird. Sie sollte deshalb ausschließlich nach anwaltlicher Prüfung und niemals unter Zeitdruck erfolgen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Umsatzsteuerstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände, Einzelunternehmer und leitende Mitarbeiter gegen den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung – von der fehlerhaften Voranmeldung über Scheinrechnungskonstellationen und Reihengeschäfte bis zum Vorwurf der bandenmäßigen Hinterziehung in Karussellstrukturen.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, rechnet die Verkürzungsbeträge der Steuerfahndung nach, prüft konsequent die Saldierungsmöglichkeiten nach der geänderten Rechtsprechung zum Kompensationsverbot und arbeitet heraus, welche Kenntnisse dem Mandanten im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich nachweisbar sind. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Bei Bedarf arbeitet er eng mit dem Steuerberater des Mandanten zusammen und begleitet parallel das Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer bewährungsfähigen Lösung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In Umsatzsteuerstrafverfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angekündigt wurde, eine Vorsteuererstattung ohne Erläuterung ausbleibt, die Steuerfahndung durchsucht hat oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab, korrigieren Sie keine Anmeldungen im Alleingang – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Unternehmen und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
