Vorwurf nach § 15a InsO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Warum fast jede Insolvenz zum Ermittlungsverfahren führt
Für die meisten Geschäftsführer beginnt das Verfahren nicht mit einer Anzeige, sondern mit der Insolvenz selbst. Das Insolvenzgericht unterrichtet die Staatsanwaltschaft, der Insolvenzverwalter legt ein Gutachten vor, in dem er den Eintritt der Insolvenzreife auf einen bestimmten Stichtag datiert – und die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung ein. Häufig geschieht das automatisch, ohne dass jemand konkrete Vorwürfe erhoben hätte.
Betroffen sind selten Menschen, die etwas beiseitegeschafft haben. Es sind Unternehmer, die um ihren Betrieb gekämpft haben: die Sanierungsverhandlungen geführt, Investoren gesucht, privates Vermögen nachgeschossen und gehofft haben, die Wende noch zu schaffen. Genau dieses Zuwarten ist es, das strafrechtlich zum Vorwurf wird. Umso wichtiger ist die Erkenntnis: Der Zeitpunkt der Insolvenzreife steht nicht fest, nur weil ein Gutachten ihn nennt. Er ist der zentrale Streitpunkt jedes Insolvenzverschleppungsverfahrens – und ein außerordentlich angreifbarer.
Die Antragspflicht nach § 15a InsO
Nach § 15a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen: Steht fest, dass eine Sanierung aussichtslos ist, muss sofort gehandelt werden.
Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht ist nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; die fahrlässige Begehung wird nach § 15a Abs. 5 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Anders als bei vielen anderen Wirtschaftsstraftatbeständen genügt hier also bereits Fahrlässigkeit.
Adressat der Pflicht ist nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer. Auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt, ist antragspflichtig; bei Führungslosigkeit trifft die Pflicht nach § 15a Abs. 3 InsO die Gesellschafter. Umgekehrt schützt die bloße Eintragung im Handelsregister nicht davor, in die Verantwortung genommen zu werden – wohl aber kann die tatsächliche Rollenverteilung im Unternehmen erheblichen Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung haben.
Der eigentliche Streitpunkt: Wann trat die Insolvenzreife ein?
Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Die maßgeblichen Feststellungsparameter hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.05.2005 (Az. IX ZR 123/04) entwickelt: Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, solange der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu beschaffen – dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb dieser drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, sofern nicht absehbar ist, dass die Lücke demnächst darüber hinauswächst. Liegt sie bei zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit anzunehmen – es sei denn, es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Lücke demnächst vollständig oder nahezu vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.
Diese Rechtsprechung ist mehrfach präzisiert worden. Mit Urteil vom 19.12.2017 (Az. II ZR 88/16) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass im Drei-Wochen-Zeitraum nicht nur die zufließenden liquiden Mittel, sondern auch die in diesem Zeitraum neu fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Mit Urteil vom 28.06.2022 (Az. II ZR 112/21) hat er entschieden, dass der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend über eine Liquiditätsbilanz geführt werden muss, sondern auch mit anderen Mitteln erfolgen kann – etwa durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem tagesgenauen Finanzplan für die folgenden drei Wochen (vgl. auch Urteil vom 28.04.2022, Az. IX ZR 48/21). Zudem kann die Zahlungsunfähigkeit über die gesetzliche Vermutung der Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO belegt werden, für die Indiztatsachen wie das Nichtzahlen von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Energierechnungen sowie Pfändungen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 20.06.2011, Az. IX ZR 134/10; Urteil vom 18.07.2013, Az. IX ZR 143/12).
Der zweite Insolvenzgrund ist die Überschuldung nach § 19 InsO. Sie setzt voraus, dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und zugleich die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die positive Fortbestehensprognose ist damit das entscheidende Gegenargument – und sie ist eine Prognose, die im Nachhinein aus der Perspektive des damaligen Zeitpunkts zu beurteilen ist, nicht aus der Kenntnis des späteren Scheiterns.
Die Begleitdelikte, die den Fall oft schwerer machen als die Verschleppung selbst
In der Praxis steht der Vorwurf nach § 15a InsO selten allein. Wer in der Krise Löhne auszahlt, aber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, verwirklicht § 266a StGB; wer die Lohnsteuer nicht anmeldet oder nicht abführt, den Tatbestand des § 370 AO. Hinzu kommen die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB, insbesondere das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten und die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach § 283b StGB, ferner die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB und – bei Warenbezug trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit – der Eingehungsbetrug nach § 263 StGB.
Diese Begleitdelikte bestimmen häufig das Strafmaß stärker als die Verschleppung selbst und müssen von Beginn an mitgedacht werden.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Am schwersten wiegt eine Folge, die viele Betroffene unterschätzen: Wer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wird, kann nach § 6 Abs. 2 GmbHG für fünf Jahre nicht mehr Geschäftsführer sein – und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe. Schon eine Geldstrafe genügt. Für einen Unternehmer bedeutet das das Ende der Organstellung in allen Gesellschaften und faktisch das Ende der bisherigen beruflichen Existenz. Genau deshalb ist es oft das vorrangige Verteidigungsziel, eine Verurteilung gerade nach § 15a InsO zu vermeiden.
Hinzu tritt die persönliche Haftung. Nach § 15b InsO haftet der Geschäftsführer für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren – Beträge, die sich über Monate hinweg zu existenzvernichtenden Summen addieren. Nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO haften Geschäftsführer zudem gegenüber den Gläubigern: Altgläubigern gegenüber auf den Quotenschaden, Neugläubigern gegenüber auf den vollen Vertrauensschaden. Diese Ansprüche werden regelmäßig vom Insolvenzverwalter oder von den Gläubigern selbst verfolgt und sind von einer Restschuldbefreiung nur eingeschränkt erfasst. Auf die D&O-Versicherung ist kein Verlass, da vorsätzliche Pflichtverletzungen typischerweise ausgeschlossen sind.
Ergänzend drohen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, Eintragungen im Führungszeugnis sowie erhebliche Reputationsschäden gegenüber Banken, Kunden und künftigen Geschäftspartnern.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der wichtigste Ansatz betrifft den Zeitpunkt der Insolvenzreife. Das Gutachten des Insolvenzverwalters ist kein Sachverständigengutachten des Gerichts, sondern eine Einschätzung, die auf einer Rückschau beruht und häufig auf handelsrechtliche Buchhaltungsdaten statt auf einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus gestützt wird. Zu prüfen ist, welche Verbindlichkeiten tatsächlich fällig und ernsthaft eingefordert waren, ob Stundungen, Ratenvereinbarungen oder Rangrücktritte bestanden, ob Gesellschafterdarlehen verbindlich zugesagt waren und ob offene Kreditlinien tatsächlich abrufbar waren. Nicht selten verschiebt eine sauber aufgebaute Liquiditätsbetrachtung den Stichtag um Monate – mit unmittelbarer Wirkung auf Tatvorwurf, Haftungsumfang und Strafmaß.
Der zweite Ansatz betrifft die Überschuldung und die Fortbestehensprognose. Hier kommt es darauf an, die damalige Entscheidungsgrundlage zu rekonstruieren: Auftragsbestand, Sanierungskonzepte, Investorengespräche, Zusagen von Banken oder Gesellschaftern, Restrukturierungsmaßnahmen. Eine Prognose, die sich im Nachhinein als zu optimistisch erwiesen hat, war deshalb nicht unvertretbar.
Der dritte Ansatz betrifft die subjektive Seite. Zwar genügt Fahrlässigkeit, doch macht der Unterschied zwischen § 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO strafzumessungsrechtlich viel aus. Wer laufend steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Rat eingeholt, einen Sanierungsberater eingeschaltet oder eine Fortführungsprognose hat erstellen lassen, handelt regelmäßig nicht vorsätzlich. Wurde der Geschäftsführer von seinem Steuerberater nicht auf Anzeichen der Insolvenzreife hingewiesen, ist dies ebenfalls von Bedeutung – nicht nur strafrechtlich, sondern auch für mögliche Regressansprüche.
Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung, die Kontrolle von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Von zentraler Bedeutung ist schließlich die Verzahnung mit dem Haftungsprozess: Angaben, die im Strafverfahren gemacht werden, wirken unmittelbar in die zivilrechtliche Inanspruchnahme nach § 15b InsO hinein. Beide Verfahren müssen deshalb aus einer Hand koordiniert werden.
Für Beschuldigte gilt: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Polizei oder Insolvenzverwalter zur Sache abgeben und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und das strafrechtliche Schweigerecht stehen in einem Spannungsverhältnis, das ohne anwaltliche Begleitung kaum sachgerecht aufzulösen ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Geschäftsführern und Organen
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände, faktische Geschäftsführer und Gesellschafter gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht sowie der begleitenden Vorwürfe nach § 266a StGB und § 370 AO.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, hinterfragt das Gutachten des Insolvenzverwalters und die dort zugrunde gelegten Stichtage, arbeitet die Liquiditätslage und die damalige Entscheidungsgrundlage auf und sucht frühzeitig das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Dabei behält er stets beide Ebenen im Blick: die strafrechtliche und die persönliche Haftung nach § 15b InsO.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – gerade in einer Situation, die viele als persönliches Scheitern erleben.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In Verfahren wegen Insolvenzverschleppung fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter Auskunft verlangt, eine Vorladung als Beschuldigter vorliegt oder Ihnen ein Anspruch nach § 15b InsO angekündigt wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Organstellung und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
