In kaum einem anderen Verfahren hängt so viel an einer einzigen Zahl im Urteilstenor. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt Justizvollzugsbeamtinnen und -beamte bundesweit.
Wie diese Verfahren tatsächlich entstehen
Der Justizvollzug ist ein Arbeitsumfeld mit einer Besonderheit, die es sonst kaum gibt: Bedienstete verbringen über Jahre täglich viele Stunden mit denselben Menschen, in einem engen räumlichen Rahmen, unter ständigem Druck und in einer Umgebung, in der Beziehungen entstehen, die es nach dem Dienstrecht nicht geben dürfte. Aus dieser Nähe entstehen die meisten Verfahren – nicht aus krimineller Energie.
Die typischen Konstellationen sind bekannt. Ein Gefangener bittet um eine Kleinigkeit von draußen. Es beginnt mit Tabak, einem Ladekabel, einer Nachricht an die Familie. Später geht es um ein Mobiltelefon, eine SIM-Karte, Betäubungsmittel. Oder es geht gar nicht um Gegenstände, sondern um Informationen: wann eine Zellendurchsuchung ansteht, was in der Akte steht, wie eine Verlegung läuft. Manchmal steht am Anfang auch eine persönliche Zuneigung, aus der sich alles Weitere entwickelt. Und manchmal beginnt es mit einem Gefallen, der später eingefordert wird – oder mit einer Drohung, deren Adressat sich niemandem anvertraut.
Aufgedeckt werden solche Vorgänge fast immer von innen: durch überwachte Gefangenentelefonate und Briefe, durch Funde bei Zellendurchsuchungen, durch Aussagen von Mitgefangenen, durch Auffälligkeiten in der Anstaltsstatistik oder durch Angaben von Beschuldigten aus einem anderen Verfahren, die sich Vorteile erhoffen. Für die Betroffenen kommt der Zugriff meist ohne jede Vorwarnung – nicht selten am Arbeitsplatz, mit sofortigem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Die entscheidende Weichenstellung: § 331 oder § 332 StGB
Justizvollzugsbedienstete sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB – verbeamtete ebenso wie angestellte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Damit gelten für sie die Amtsdelikte der §§ 331 ff. StGB.
Nach § 331 Abs. 1 StGB macht sich wegen Vorteilsannahme strafbar, wer als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Nach § 332 Abs. 1 StGB liegt Bestechlichkeit vor, wenn der Vorteil die Gegenleistung dafür ist, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Hier beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre, in minder schweren Fällen bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 335 StGB – etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes, bei fortgesetztem Handeln oder bei bandenmäßiger Begehung – reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren.
Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften ist die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung. Und dieser Unterschied ist für Betroffene existenziell – aus einem Grund, den viele erst spät erfahren.
Warum die Sechs-Monats-Grenze über die Existenz entscheidet
Nach § 358 StGB kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat unter anderem nach den §§ 332, 335 StGB die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden. Und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes endet das Beamtenverhältnis, wenn diese Fähigkeit aberkannt wird. Unabhängig davon endet es nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kraft Gesetzes, sobald wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird – für Bundesbeamte gilt § 41 BBG entsprechend. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass für § 358 StGB auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten genügt, selbst wenn die Einzelstrafen darunter liegen.
Damit ist die Verteidigungslinie klar vorgezeichnet: Der Abstand zwischen einer Verurteilung nach § 331 StGB zu einer Geldstrafe und einer Verurteilung nach § 332 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ist der Abstand zwischen dem Erhalt und dem Verlust der gesamten beruflichen Existenz einschließlich der Versorgungsansprüche.
Parallel läuft ohnehin ein Disziplinarverfahren. Die Verwaltungsgerichte behandeln die Bestechlichkeit im Kernbereich der Dienstpflichten als besonders schweres Dienstvergehen, bei dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Regelfall ist. Die strafgerichtlichen Feststellungen binden das Disziplinargericht in weitem Umfang – wer im Strafverfahren nachgibt, verliert das Disziplinarverfahren praktisch mit.
Was sonst noch im Raum steht
Selten bleibt es bei einem einzigen Vorwurf. Je nach Sachverhalt treten hinzu: die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB, die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beim Einbringen von Substanzen, die Urkundenfälschung bei manipulierten Vermerken, in besonderen Konstellationen die Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB und bei persönlichen Beziehungen zu Gefangenen der sexuelle Missbrauch von Gefangenen nach § 174a StGB.
Hinzu kommen die praktischen Folgen: Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr ist in dieser Fallgruppe keine Seltenheit, weil die Ermittlungsbehörden Absprachen mit Gefangenen und Kollegen befürchten. Es folgen Durchsuchung der Wohnung, Sicherstellung privater Geräte, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, die vorläufige Dienstenthebung mit Einbehaltung eines Teils der Bezüge und regelmäßig eine Berichterstattung, die im kollegialen Umfeld jeden erreicht. Bei einem Eintrag im Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen ist auch eine berufliche Neuorientierung im Sicherheits- oder Sozialbereich weitgehend versperrt.
Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt
Schweigen – und zwar auch gegenüber der Anstalt
Der folgenreichste Fehler ist die Erklärung im Personalgespräch oder gegenüber der Anstaltsleitung. Bedienstete wollen die Sache aufklären, ihre Loyalität zeigen und ein Missverständnis ausräumen. Was dort gesagt wird, gelangt jedoch in die Ermittlungsakte. Richtig ist konsequentes Schweigen zur Sache gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Dienststelle und Kollegen sowie vollständige Akteneinsicht durch den Verteidiger, bevor über eine Einlassung entschieden wird. Dienstrechtliche Auskunftspflichten und das strafprozessuale Schweigerecht stehen dabei in einem Spannungsverhältnis, das anwaltlich aufgelöst werden muss – nicht im Alleingang.
Die Unrechtsvereinbarung angreifen
Kern beider Tatbestände ist die Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung zwischen Vorteil und Dienstausübung. Fehlt diese Verknüpfung, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob überhaupt ein Vorteil vorlag, ob er dem Beschuldigten oder einem Dritten zugutekam, ob eine Beziehung zur Dienstausübung bestand oder ob es sich um eine rein private Gefälligkeit, eine sozialadäquate Aufmerksamkeit oder eine Zuwendung ohne jeden Bezug zu einer konkreten Diensthandlung handelte. Gerade in einem Umfeld mit jahrelangen persönlichen Kontakten ist diese Abgrenzung keineswegs eindeutig.
Die Pflichtwidrigkeit bestreiten – der wichtigste Hebel
Wo eine Unrechtsvereinbarung nicht zu bestreiten ist, verlagert sich die Verteidigung auf die entscheidende Frage: Wurde eine Dienstpflicht verletzt oder lag die Handlung im pflichtgemäßen Ermessen? Nicht jede Begünstigung ist pflichtwidrig. Eine Entscheidung über eine Arbeitszuweisung, eine Verlegung innerhalb der Anstalt oder die Bewertung eines Antrags kann innerhalb des Ermessensspielraums liegen, auch wenn sie im Ergebnis zugunsten eines Gefangenen ausfiel. Gelingt die Umsteuerung von § 332 auf § 331 StGB, sinkt der Strafrahmen erheblich – und die Nebenfolge des § 358 StGB entfällt vollständig, weil § 331 StGB dort nicht aufgeführt ist. Das ist in vielen Verfahren der entscheidende Punkt.
Die Genehmigungsmöglichkeit prüfen
§ 331 Abs. 3 StGB sieht vor, dass die Tat nicht strafbar ist, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde die Annahme zuvor genehmigt hat oder er unverzüglich Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. Diese Möglichkeit besteht nur bei der Vorteilsannahme, nicht bei der Bestechlichkeit – ein weiterer Grund, warum die Abgrenzung so wichtig ist.
Die Belastungszeugen kritisch würdigen
Die zentralen Belastungszeugen sind in diesen Verfahren fast immer Gefangene. Sie haben eigene Interessen: Hafterleichterungen, eine günstigere Prognose, Vorteile im eigenen Verfahren, mitunter auch schlicht ein Motiv zur Vergeltung nach einem Konflikt mit dem Bediensteten. Die Verteidigung muss deshalb prüfen, wie die Erstaussage entstand, was den Aussagenden in Aussicht gestellt wurde, ob sich Gefangene untereinander abgestimmt haben, ob die Angaben im Detail konstant blieben und wie sie sich zu objektiven Beweismitteln verhalten. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30. Juli 1999 (Az. 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) die Maßstäbe der aussagepsychologischen Begutachtung formuliert; sie sind auch hier anzulegen.
Die Beweismittel auf Verwertbarkeit prüfen
Erkenntnisse stammen häufig aus der Überwachung von Gefangenenpost und Telefonaten, aus Zellendurchsuchungen, aus Videoaufzeichnungen oder aus Telekommunikationsüberwachung. Zu prüfen ist jeweils, auf welcher Rechtsgrundlage die Maßnahme erfolgte, ob sie sich überhaupt gegen den Bediensteten richten durfte, ob Zufallsfunde verwertbar sind und ob die formellen Anforderungen eingehalten wurden. Auch die Durchsuchung der Privatwohnung ist an den Maßstäben der §§ 102, 105 StPO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu messen.
Den besonders schweren Fall entkräften
§ 335 StGB setzt einen Vorteil großen Ausmaßes, fortgesetztes Handeln oder bandenmäßige Begehung voraus. Die Annahme, mehrere Gefälligkeiten über einen längeren Zeitraum bedeuteten automatisch gewerbsmäßiges oder fortgesetztes Handeln, ist keineswegs zwingend. Die Entkräftung verschiebt den Strafrahmen von einem bis zehn Jahren zurück auf sechs Monate bis fünf Jahre.
Rechtsfolgen verteidigen und beide Verfahren zusammendenken
Ist eine Verurteilung nicht abzuwenden, verlagert sich alles auf die Rechtsfolgen. Ziel ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unterhalb der Schwellen des § 358 StGB und des § 24 BeamtStG sowie das Absehen von der Aberkennung der Amtsfähigkeit. In Betracht kommen ferner die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und – bei umfangreichen Vorwürfen sehr wirksam – die Beschränkung nach den §§ 154, 154a StPO auf einzelne Vorgänge. Jede dieser Entscheidungen muss von Anfang an im Blick auf das Disziplinarverfahren getroffen werden. Rechtsanwalt Andreas Junge legt genau darauf besonderen Wert: Ein Strafbefehl, der bequem erscheint, kann die Tatsachengrundlage für die Entfernung aus dem Dienst schaffen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.
Er verteidigt Beamtinnen und Beamte sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes in Strafverfahren wegen Amtsdelikten und kennt die Besonderheiten dieser Mandate: die Doppelbelastung aus Straf- und Disziplinarverfahren, die überragende Bedeutung der Strafhöhe für den Fortbestand des Dienstverhältnisses, die schwierige Beweislage bei Aussagen aus dem Vollzug und den Druck durch Dienststelle, Kollegium und Öffentlichkeit. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.
Seine Arbeitsweise ist konsequent: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Abschirmung des Mandanten gegenüber Ermittlungsbehörden und Dienstherrn, umfassende Akteneinsicht, kritische Prüfung der Belastungsaussagen und der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie ein früher, sachlicher Dialog mit der Staatsanwaltschaft – stets mit Blick darauf, was die Disziplinarbehörde später aus der Akte machen wird. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.
Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Wer nach vielen Dienstjahren erstmals als Beschuldigter geführt wird, erlebt das als Angriff auf das eigene Selbstverständnis. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten mit Ruhe, absoluter Verschwiegenheit und ohne Vorverurteilung, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und behält neben dem Strafverfahren stets Laufbahn und Versorgung im Blick.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, wenn Sie vom Dienst freigestellt sind oder wenn Sie zu einem Personalgespräch geladen werden, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und geben Sie keine mündliche oder schriftliche Erklärung ab – auch nicht gegenüber der Anstaltsleitung, dem Personalrat oder Kolleginnen und Kollegen. Nehmen Sie keinen Kontakt zu Gefangenen oder deren Angehörigen auf. Löschen und verändern Sie nichts auf Ihren Geräten; das begründet den Verdacht der Verdunkelung, trägt den Haftgrund und vernichtet zugleich entlastendes Material. Fertigen Sie stattdessen für sich ein Gedächtnisprotokoll und übergeben Sie es ausschließlich Ihrem Verteidiger.
Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt – und mit ihnen die Weichen für Ihr Dienstverhältnis und Ihre Versorgung. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.
Häufige Fragen
Verliere ich automatisch mein Beamtenverhältnis?
Nicht automatisch, aber die Schwellen sind niedrig. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG kraft Gesetzes. Bereits ab sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit kann das Gericht nach § 358 StGB die Amtsfähigkeit aberkennen – mit derselben Folge.
Worin liegt der Unterschied zwischen § 331 und § 332 StGB?
In der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung. Bleibt die Handlung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, kommt nur die Vorteilsannahme nach § 331 StGB in Betracht – mit deutlich niedrigerem Strafrahmen und ohne die Nebenfolge des § 358 StGB. Diese Abgrenzung ist häufig der zentrale Streitpunkt.
Ist eine kleine Gefälligkeit schon strafbar?
Entscheidend ist die Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung. Sozialadäquate Aufmerksamkeiten ohne Bezug zu einer konkreten Diensthandlung sind es nicht. Die Grenze ist im Einzelfall zu bestimmen und keineswegs so eindeutig, wie Ermittlungsakten es darstellen.
Muss ich der Anstaltsleitung Auskunft geben?
Dienstrechtliche Auskunftspflichten und das strafprozessuale Schweigerecht stehen in einem Spannungsverhältnis. Jede Erklärung kann in die Ermittlungsakte gelangen. Vor jeder Stellungnahme sollte deshalb anwaltlicher Rat eingeholt und die Abstimmung zwischen beiden Verfahren geklärt werden.
Wie verlässlich sind Aussagen von Gefangenen?
Sie sind zu würdigen wie jede andere Aussage – unter Berücksichtigung der Interessenlage. Erhoffte Hafterleichterungen, Vorteile im eigenen Verfahren oder ein vorangegangener Konflikt können die Angaben beeinflussen. Eine sorgfältige Glaubhaftigkeitsprüfung ist deshalb unverzichtbar.
Kann ich Rechtsanwalt Junge beauftragen, obwohl meine Anstalt weit entfernt liegt?
Ja. Die Verteidigung im Ermittlungsverfahren findet ganz überwiegend schriftlich und im Dialog mit der Staatsanwaltschaft statt. Die Erstberatung ist telefonisch oder per Video möglich, und zu Gerichtsterminen reist er bundesweit an.
