Wenn Skattestyrelsen sich meldet
Für Deutsche mit wirtschaftlichen Interessen in Dänemark beginnt das Verfahren selten dramatisch. Am Anfang steht meist ein Schreiben der dänischen Steuerverwaltung, der Skattestyrelsen, mit der Bitte um Auskunft zu einem Sachverhalt, der Jahre zurückliegt: die Vermietung eines Ferienhauses, Einkünfte aus einer dänischen Gesellschaft, Bauleistungen nördlich der Grenze, ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen oder ein Konto, das über den automatischen Informationsaustausch aufgefallen ist. Wer dieses Schreiben für eine Routineanfrage hält und unbedacht antwortet, hat die entscheidende Weichenstellung bereits verpasst.
In Dänemark verläuft die Grenze zwischen Steuer- und Strafverfahren anders als in Deutschland. Die Skattestyrelsen ist zugleich Prüfungs- und Verfolgungsbehörde: Sie kann einfache Fälle selbst mit einem administrativen Bußgeldbescheid abschließen, während gravierende Sachverhalte an Polizei und Sonderstaatsanwaltschaft abgegeben werden. Auskünfte, die im Besteuerungsverfahren gegeben werden, können damit unmittelbar in ein Strafverfahren derselben Behörde münden.
Typische Konstellationen sind der Ferienhausbesitz mit Vermietungseinkünften, Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland und Beschäftigung in Dänemark, deutsche Handwerks- und Bauunternehmen mit Aufträgen in Jütland, Betriebsstättenfragen, die Registrierung ausländischer Dienstleister im RUT-Register, die dänische Umsatzsteuer von fünfundzwanzig Prozent sowie die dänische Kfz-Registrierungsabgabe, deren Nichtabführung in der Grenzregion regelmäßig zu Verfahren führt.
Der rechtliche Rahmen: dänische Strafnormen und Sanktionspraxis
Die zentralen Vorschriften finden sich in den dänischen Steuergesetzen selbst, insbesondere im Skattekontrolloven und im Momsloven, ergänzt durch das Strafgesetzbuch. Vorsätzliche Steuerverkürzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet; bei Verkürzungen von besonders grobem Charakter greift § 289 des dänischen Straffeloven mit einem Strafrahmen, der deutlich in den Bereich mehrjähriger Freiheitsstrafen hineinreicht. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die zweite Verschuldensstufe: Die grobe Fahrlässigkeit, im Dänischen grov uagtsomhed, ist eigenständig sanktioniert und bildet in vielen Verfahren das realistische Verteidigungsziel.
Charakteristisch ist die Sanktionierung über Geldstrafen, die sich rechnerisch am verkürzten Betrag orientieren. Anders als in Deutschland, wo Tagessätze nach den persönlichen Verhältnissen gebildet werden, folgt die dänische Bußgeldpraxis Multiplikatoren des Verkürzungsbetrages, wobei vorsätzliches Handeln deutlich schwerer wiegt als grobe Fahrlässigkeit. Der Übergang von der einen zur anderen Verschuldensform kann die wirtschaftliche Belastung damit erheblich reduzieren – ein Grund, warum die Arbeit an der subjektiven Tatseite hier noch wichtiger ist als im deutschen Recht.
Wer in Dänemark unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, ergibt sich nicht allein aus dem Wohnsitz. Maßgeblich sind das dänische Recht und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark, das die Besteuerungsrechte für Vermietung, Arbeitslohn, Unternehmensgewinne und Betriebsstätten zuweist. Viele Verfahren beruhen darauf, dass Betroffene ihre Einkünfte in Deutschland vollständig erklärt haben, dabei aber vom falschen Besteuerungsrecht ausgegangen sind. Eine doppelte Besteuerung steht dann ebenso im Raum wie ein doppelter Strafvorwurf.
Warum es nie nur um Dänemark geht
Der gefährlichste Aspekt dieser Verfahren ist ihre Doppelspurigkeit. Über den automatischen Informationsaustausch nach dem Gemeinsamen Meldestandard und die EU-Amtshilferichtlinien gelangen dänische Feststellungen zu den deutschen Finanzbehörden – und umgekehrt. Wer in Dänemark Einkünfte nicht erklärt hat, hat sie in aller Regel auch in Deutschland nicht erklärt, sodass parallel ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO entsteht. Der Bundesgerichtshof hat die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt; die Verfolgungsverjährung beträgt dann nach § 376 AO fünfzehn Jahre.
Hinzu kommen die Vollstreckungs- und Rechtshilfeinstrumente. Steuerforderungen können über die EU-Beitreibungsrichtlinie grenzüberschreitend vollstreckt werden, und dänische Justizbehörden können auf die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit einschließlich des Europäischen Haftbefehls zurückgreifen. Für Betroffene mit Immobilien, Fahrzeugen oder Geschäftsbeziehungen in Dänemark bedeutet das ein reales Risiko bei jeder Einreise.
Ein häufig übersehener, aber zentraler Punkt ist der Grundsatz ne bis in idem: Eine bereits in einem Staat verhängte Sanktion kann der Verfolgung im anderen Staat entgegenstehen oder jedenfalls anzurechnen sein. Diese Frage muss von Anfang an mitgedacht werden – und sie verbietet es, in einem der beiden Verfahren Erklärungen abzugeben, ohne die Wirkung im anderen geprüft zu haben.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Auskunft und keine schriftliche Stellungnahme gegenüber Skattestyrelsen oder deutschen Finanzbehörden, bevor beide Seiten anwaltlich abgestimmt sind. Wer in einem Land erklärt, erklärt faktisch in beiden.
Der wichtigste Ansatzpunkt ist die subjektive Tatseite. Das grenzüberschreitende Steuerrecht ist objektiv schwierig: Wohnsitz- und Ansässigkeitsfragen, die Zuordnung von Vermietungseinkünften, die Betriebsstättenschwelle bei Bauausführungen, die Behandlung von Grenzpendlern und die dänische Registrierungsabgabe sind Materien, in denen selbst Fachleute streiten. Wer sich auf einen Steuerberater, auf Auskünfte einer Behörde oder auf eine vertretbare Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens gestützt hat, handelt nicht vorsätzlich. Das Verteidigungsziel ist dann die Verschiebung von der Vorsatz- auf die Fahrlässigkeitsebene – in Dänemark mit unmittelbarer Wirkung auf die Höhe der Geldstrafe, in Deutschland mit dem Übergang zur bloßen Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.
Der zweite Ansatz betrifft die materielle Steuerpflicht selbst. Bevor über Strafe gesprochen wird, ist zu klären, ob Dänemark überhaupt das Besteuerungsrecht hatte, ob eine Betriebsstätte begründet wurde, ob Freibeträge und Werbungskosten berücksichtigt wurden und ob eine Anrechnung deutscher Steuern zu erfolgen hat. Häufig reduziert sich der vermeintliche Verkürzungsbetrag erheblich, sobald der Sachverhalt abkommensrechtlich sauber aufgearbeitet ist – und mit dem Betrag sinken Sanktion und Schwellenwerte in beiden Ländern.
Der dritte Ansatz betrifft die Verfahrensbeendigung. In Dänemark ist der Abschluss durch administrativen Bußgeldbescheid ohne Gerichtsverfahren ein realistisches und in vielen Fällen anzustrebendes Ergebnis; die freiwillige Selbstanzeige wirkt strafmildernd. In Deutschland bleiben die Selbstanzeige nach § 371 AO – wegen des vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betonten strengen Vollständigkeitsgebots nur nach anwaltlicher Prüfung – sowie die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Entscheidend ist die zeitliche Choreografie beider Verfahren: Eine in Deutschland abgegebene Berichtigung nach § 153 AO kann in Dänemark ausgewertet werden, und eine dänische Selbstanzeige kann in Deutschland die Sperrwirkung auslösen. Diese Reihenfolge muss geplant werden, bevor der erste Schriftsatz das Haus verlässt.
Zwei Rechtsordnungen, ein Verteidigungskonzept
Ein deutscher Strafverteidiger kann in Dänemark nicht ohne Weiteres auftreten, und ein dänischer Advokat kennt die Feinheiten der deutschen Abgabenordnung nicht. Wer nur eine Seite mandatiert, führt zwei unkoordinierte Verfahren – mit dem Risiko, dass die Verteidigung im einen Land die Position im anderen zerstört.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Für Mandate mit Dänemarkbezug arbeitet er eng mit einer der erfolgreichsten dänischen Kanzleien auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts mit Sitz in Sønderborg zusammen. Die Lage in Nordschleswig, unmittelbar an der deutsch-dänischen Grenze, ist dabei kein Zufall: Die dortigen Kollegen sind mit den Sachverhalten der Grenzregion, mit der Praxis der zuständigen dänischen Behörden und Gerichte und mit der Zweisprachigkeit des Mandantenkreises seit Jahren vertraut.
Aus dieser Zusammenarbeit ergibt sich für Mandanten ein einheitliches Verteidigungskonzept: Der Sachverhalt wird einmal aufgearbeitet, die abkommensrechtliche Bewertung zwischen beiden Rechtsordnungen abgestimmt, Erklärungen vor Abgabe auf ihre Wirkung im jeweils anderen Land geprüft und die Verfahren zeitlich so geführt, dass Selbstanzeige, Berichtigung und Verhandlungslösung nicht gegeneinander arbeiten. Kommunikation, Fristen und Verhandlungen laufen koordiniert – ohne dass Mandanten zwischen zwei Kanzleien und zwei Sprachen vermitteln müssen.
Rechtsanwalt Junge verteidigt Ferienhauseigentümer, Grenzpendler, Bau- und Handwerksunternehmen mit Aufträgen in Dänemark, Gesellschafter und Geschäftsführer dänischer Gesellschaften sowie Kapitalanleger. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die präzise abkommensrechtliche Aufarbeitung, die konsequente Arbeit an der Verschuldensform und den diskreten Dialog mit den Behörden beider Länder – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die erste Auskunft erteilt ist
In grenzüberschreitenden Steuerstrafverfahren entscheidet sich der Ausgang, bevor das erste Schreiben beantwortet wird. Wer der Skattestyrelsen Auskunft erteilt, ohne die deutschen Folgen zu kennen, oder in Deutschland berichtigt, ohne die dänische Wirkung zu bedenken, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer ein Auskunftsersuchen, eine Prüfungsankündigung, einen Bußgeldbescheid oder eine Vorladung aus Dänemark erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen.
