Leichtfertige Geldwäsche: Wenn ein Nebenjob, ein geliehenes Konto oder eine Überweisung zum Strafverfahren wird

Der Vorwurf, der Unschuldige trifft

Es beginnt fast immer mit einer gesperrten Karte. Die Zahlung im Supermarkt geht nicht durch, das Online-Banking meldet eine Einschränkung, und wenige Tage später liegt ein Schreiben der Bank im Briefkasten, das die Geschäftsbeziehung kündigt. Kurz darauf folgt eine Vorladung der Polizei – Tatvorwurf: Geldwäsche.

Für die meisten Betroffenen ist das der Moment, in dem sie zum ersten Mal überhaupt begreifen, dass etwas nicht gestimmt hat. Sie haben keine kriminelle Vergangenheit, gehören keiner Bande an und wissen oft bis heute nicht, woher das Geld stammt, das über ihr Konto gelaufen ist. Genau diese Menschen erfasst der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche.

Die typischen Konstellationen sind erschreckend alltäglich. Ein vermeintlicher Arbeitgeber sucht online einen Zahlungsabwickler, Finanzagenten oder Regionalmanager; die Tätigkeit besteht darin, eingehende Beträge weiterzuleiten, das Gehalt ist gut, der Vertrag sieht professionell aus. Oder eine Bekanntschaft aus dem Internet bittet darum, eine Überweisung entgegenzunehmen, weil das eigene Konto angeblich blockiert sei. Oder ein Verwandter aus dem Ausland lässt Geld über das deutsche Konto laufen. Oder jemand verkauft eine Ware über eine Kleinanzeigenplattform und erhält die Zahlung von einem fremden Dritten. Oder ein Krypto-Anleger tauscht Beträge für eine Person, die er nur aus einem Chat kennt.

In all diesen Fällen gilt: Die Betroffenen sind häufig selbst Opfer einer Täuschung – und stehen dennoch als Beschuldigte da.

Was leichtfertige Geldwäsche rechtlich bedeutet

Seit der Reform vom März 2021 ist der frühere Vortatenkatalog des § 261 StGB gestrichen. Taugliche Vortat ist heute jede rechtswidrige Tat, vom Betrug über den Diebstahl bis zur Steuerhinterziehung. Damit hat sich der Anwendungsbereich der Norm erheblich erweitert – und mit ihm die Zahl der Verfahren gegen Personen, die mit organisierter Kriminalität nichts zu tun haben.

Der Vorsatzvorwurf scheitert in diesen Fällen meist. Übrig bleibt die leichtfertige Geldwäsche, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Entscheidend ist damit ein einziger Begriff: Leichtfertigkeit. Sie ist mehr als einfache Fahrlässigkeit und setzt eine besonders grobe Achtlosigkeit voraus – die kriminelle Herkunft des Geldes muss sich dem Betroffenen praktisch aufgedrängt haben, und er muss diese naheliegende Erkenntnis gleichwohl beiseitegeschoben haben. Wer schlicht nicht gründlich genug nachgedacht hat, handelt noch nicht leichtfertig.

Genau hier liegt die entscheidende Weichenstellung des Verfahrens. Zwischen einer nachvollziehbaren Fehleinschätzung und grober Achtlosigkeit verläuft eine schmale Linie – und Ermittlungsbehörden neigen dazu, sie aus der Rückschau zu ziehen. Aus der Perspektive dessen, der bereits weiß, dass es sich um einen Betrug handelte, wirken alle Warnsignale offensichtlich. Aus der Perspektive des Betroffenen im Zeitpunkt der Handlung sah es anders aus.

Warum die Folgen weit über die Strafe hinausgehen

Das eigentliche Problem ist selten die Strafe. Für viele Betroffene wiegen drei andere Folgen schwerer.

Erstens die Vermögensabschöpfung. Über die §§ 73 ff. StGB wird eingezogen, was durch die Tat erlangt wurde, begleitet von einem Vermögensarrest, der Konten blockiert. Hinzu kommt die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 437 StPO: Bei sichergestellten Vermögenswerten, die im Verdacht stehen, aus einer rechtswidrigen Tat zu stammen, kann die Einziehung angeordnet werden, ohne dass eine konkrete Vortat oder ein bestimmter Täter feststeht. Faktisch muss der Betroffene dann die legale Herkunft darlegen.

Zweitens der Verlust des Zugangs zum Zahlungsverkehr. Gekündigte Bankverbindungen, Einträge in Warndateien und die Schwierigkeit, überhaupt ein neues Konto zu erhalten, treffen Selbstständige unmittelbar und Arbeitnehmer fast ebenso hart. Für Beschäftigte in Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistung kommen arbeits- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen hinzu.

Drittens – und in der Praxis am häufigsten unterschätzt – die zivilrechtliche Haftung. Die Geschädigten der Vortat, etwa Opfer eines Anlage- oder Rechnungsbetrugs, verklagen regelmäßig denjenigen, über dessen Konto ihr Geld geflossen ist. Grundlage ist ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB als Schutzgesetz. Wer als sogenannter Finanzagent zehntausend Euro weitergeleitet und dafür fünfhundert Euro Provision erhalten hat, sieht sich Forderungen über den vollen Betrag gegenüber. Die zivilrechtliche Abwehr hängt dabei unmittelbar davon ab, wie das Strafverfahren ausgeht – ein Grund, warum beide Ebenen von Anfang an zusammen gedacht werden müssen.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – und vor allem keine improvisierte Herkunftserklärung gegenüber der Bank. Wer der Compliance-Abteilung eine Erklärung schreibt, die sich später nicht belegen lässt, schafft ein Beweismittel gegen sich selbst. Ebenso wichtig ist, sämtliche Kommunikation zu sichern: Chatverläufe, E-Mails, Stellenanzeigen, Vertragsentwürfe, Ausweiskopien der angeblichen Auftraggeber und die Website des vermeintlichen Unternehmens. Was heute noch online steht, ist in drei Wochen gelöscht – und es ist häufig der beste Beleg dafür, wie professionell die Täuschung aufgebaut war.

Der zentrale Ansatzpunkt ist die Leichtfertigkeit selbst. Sie ist keine pauschale Bewertung, sondern eine Einzelfallprüfung aus der Sicht des Betroffenen im Handlungszeitpunkt. Argumentativ tragfähig sind unter anderem: die Qualität der Täuschung mit Impressum, Vertrag, Firmenlogo und scheinbar echten Ansprechpartnern; eine plausible Erklärung für den Zahlungsweg; das Fehlen erkennbarer Warnsignale; die persönlichen Umstände wie Alter, Sprachkenntnisse, berufliche Erfahrung, gesundheitliche oder finanzielle Belastungssituation; sowie eine bestehende Vertrauensbeziehung, etwa in Familien- oder Partnerschaftskonstellationen. Wer selbst getäuscht wurde, hat nicht automatisch leichtfertig gehandelt – und wer eine glaubhafte Erklärung für die Zahlung hatte, erst recht nicht.

Der zweite Ansatz betrifft die Vortat. Auch nach Abschaffung des Katalogs entfällt das Erfordernis einer rechtswidrigen Vortat nicht; sie muss jedenfalls in ihren Grundzügen konkret festgestellt werden. Der bloße Verdacht, Geld könne aus strafbaren Quellen stammen, trägt keine Verurteilung. Häufig zeigt die Akte, dass die Ermittlungen zur Vortat gegen Unbekannt oder im Ausland versandet sind – ein oft übersehener und sehr wirksamer Angriffspunkt.

Der dritte Ansatz betrifft das Merkmal des Herrührens und die Frage, ob das konkrete Verhalten überhaupt eine Tathandlung darstellt. Bei vermischten Kontobeständen, bei ganz untergeordneten inkriminierten Anteilen oder bei rein passivem Verhalten ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der vierte Ansatz betrifft die Vermögensabschöpfung. Der Arrest ist mit der Beschwerde angreifbar; entscheidend ist, die legale Herkunft der sichergestellten Werte frühzeitig und lückenlos zu belegen. Zu prüfen ist zudem, ob überhaupt etwas erlangt wurde: Wer den Betrag vollständig weitergeleitet und nur eine geringe Provision behalten hat, hat wirtschaftlich nicht den Gesamtbetrag erlangt. Über § 73e StGB und Härtefallgesichtspunkte lassen sich Doppelbelastungen vermeiden, etwa bei parallelen Rückzahlungen an Geschädigte.

Das realistische Ziel ist in diesen Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, einer einmaligen Handlung und erkennbarer eigener Opferstellung sind Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die beruflichen Folgen lassen sich abwenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

In Verfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche entscheidet nicht die Lautstärke der Verteidigung, sondern die geduldige Rekonstruktion dessen, was der Betroffene im Handlungszeitpunkt wusste und wissen konnte. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ist hier von praktischer Bedeutung, weil die Steuerhinterziehung seit 2021 taugliche Vortat ist und aus einem Geldwäschevorwurf regelmäßig ein steuerliches Anschlussverfahren erwächst.

Er verteidigt Beschuldigte, die als vermeintliche Finanzagenten getäuscht wurden, deren Konto von Dritten genutzt wurde, die Zahlungen aus dem Ausland entgegengenommen haben oder die im Krypto- und Onlinehandel in eine fremde Betrugskette geraten sind – ebenso wie Unternehmen und Selbstständige bei Kontosperrungen und Vermögensarresten. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die vollständige Sicherung und Auswertung der Kommunikation, die konsequente Arbeit am Leichtfertigkeitsmaßstab und die Abstimmung mit der zivilrechtlichen Abwehr – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die erste Erklärung zur Akte gelangt

In Geldwäscheverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Wochen. Wer der Bank eine unbedachte Erklärung schickt, sich bei der Polizei zur Sache einlässt oder auf eine Zahlungsaufforderung der Geschädigten ohne Prüfung reagiert, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer eine Kontosperrung, eine Vorladung, einen Arrestbeschluss oder ein Anwaltsschreiben von Geschädigten erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen.