Nach einer Kontrolle wegen § 315d StGB ist die Fahrerlaubnis oft binnen Tagen weg und das Fahrzeug sichergestellt – lange bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat. Beides ist angreifbar. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt bundesweit.
Der Ablauf, den fast alle Betroffenen gleich erleben
Am Anfang steht eine Kontrolle. Die Polizei stoppt das Fahrzeug, spricht von einem Rennen oder einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit, nimmt den Führerschein an sich und lässt das Fahrzeug abschleppen. Manchmal wird nur der Führerschein sichergestellt, manchmal beides. Wer sich weigert, erlebt, dass es ohnehin geschieht.
Wenige Tage später kommt Post vom Amtsgericht: ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. Häufig folgt ein zweiter Beschluss über die Beschlagnahme des Fahrzeugs, gestützt auf die Möglichkeit der Einziehung nach § 315f StGB. Das eigentliche Strafverfahren steht dann noch ganz am Anfang; die Auswertung von Videoaufnahmen, Zeugenangaben und Fahrzeugdaten dauert Monate.
Für die Betroffenen ist genau das die Härte. Der Alltag bricht sofort zusammen – Arbeitsweg, Kundenbesuche, Kinderbetreuung, bei Berufskraftfahrern die gesamte Erwerbsgrundlage –, während die Entscheidung über den Vorwurf noch weit entfernt ist. Wer in dieser Phase nichts unternimmt, verliert Monate, die sich später nicht zurückholen lassen.
Die gute Nachricht: Beide Maßnahmen sind vorläufig, und beide sind gerichtlich überprüfbar. Wer früh und richtig vorgeht, hat realistische Chancen, den Führerschein zurückzubekommen oder wenigstens die Sperrfrist deutlich zu verkürzen.
Die wichtigste Warnung zuerst
Fahren Sie nicht. Wer nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine eigenständige Straftat nach § 21 StVG. Das gilt auch für kurze Strecken, auch für den Weg zur Arbeit und auch dann, wenn der Beschluss aus Ihrer Sicht falsch ist. Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zerstört jede Argumentation über die charakterliche Eignung und macht eine Verkürzung der Sperrfrist praktisch unmöglich. Es ist der häufigste vermeidbare Fehler in dieser Verfahrensphase.
Ebenso wichtig: Äußern Sie sich nicht zur Sache. Sätze am Straßenrand wie „Ich wollte nur mal kurz sehen, was der Wagen kann“ oder „Der andere hat provoziert“ wirken harmlos und liefern in Wahrheit genau das Merkmal, auf das es bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ankommt: die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Angaben zur Person müssen Sie machen, mehr nicht.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angreifen
Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO darf das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Urteil nach § 69 StGB entzogen werden wird. Das ist eine Prognose – und Prognosen sind angreifbar.
Anzusetzen ist zunächst am Tatvorwurf selbst. Beim Einzelrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen mehrere Merkmale kumulativ vorliegen: nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Bundesgerichtshof bestimmt diese Höchstgeschwindigkeit relativ, also bezogen auf Fahrzeug, Straßen-, Sicht-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse, und verlangt, dass sie über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke angestrebt wurde. Bei Fluchtfahrten vor der Polizei hat er zudem klargestellt, dass aus dem bloßen Willen, sich einer Kontrolle zu entziehen, nicht ohne Weiteres auf diese Absicht geschlossen werden darf. Wer entkommen will, fährt so schnell wie nötig – nicht so schnell wie möglich. Bricht dieses Merkmal weg, entfällt die Grundlage der Prognose.
Zu prüfen sind ferner die Beweismittel: Geschwindigkeitsangaben beruhen in diesen Verfahren selten auf geeichten Messungen, sondern auf Schätzungen, Nachfahrten ohne standardisiertes Verfahren oder Videoauswertungen. Auch die Fahrereigenschaft ist bei mehreren Insassen oder nächtlichen Aufnahmen nicht immer gesichert.
Der Rechtsbehelf ist die Beschwerde nach § 304 StPO, die an keine Frist gebunden ist. Zusätzlich ist die vorläufige Entziehung nach § 111a Abs. 2 StPO aufzuheben, sobald ihr Grund weggefallen ist – etwa weil sich die Beweislage im Laufe der Ermittlungen zugunsten des Beschuldigten verändert hat. Ein solcher Antrag kann also auch später noch erfolgreich sein.
Der übersehene Hebel für Berufskraftfahrer
Ein Instrument, das in der Praxis erstaunlich selten genutzt wird, steht in § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO: Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
Für Menschen, die beruflich auf bestimmte Fahrzeugarten angewiesen sind – Zugmaschinen, Stapler, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen –, kann das den Unterschied zwischen Arbeitsplatzverlust und Weiterbeschäftigung bedeuten. Wichtig ist die Abgrenzung: Zulässig sind Ausnahmen nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht für bestimmte Tage, Strecken, Arbeitgeber oder ein einzelnes Fahrzeug. Ein entsprechender Antrag muss deshalb sorgfältig begründet und mit Unterlagen des Arbeitgebers unterlegt werden.
Die Sperrfrist verkürzen
Wird die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen, ordnet das Gericht nach § 69a StGB zugleich eine Sperre für die Neuerteilung an. Zwei Punkte sind wichtig.
Erstens verkürzt sich nach § 69a Abs. 4 StGB das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war – es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten. Die Dauer der vorläufigen Entziehung geht also nicht verloren.
Zweitens kann das Gericht die Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Möglich ist das frühestens nach Ablauf einer Mindestdauer von drei Monaten, in bestimmten Fällen erst nach sechs Monaten. Erforderlich sind neue Tatsachen – in der Praxis typischerweise die nachgewiesene Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Aufbauseminar oder einer entsprechenden Einzelberatung. Diese Maßnahmen sollten frühzeitig und anwaltlich abgestimmt begonnen werden, weil sie Zeit brauchen und ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt werden.
Das Fahrzeug zurückholen
Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden – unabhängig von ihrem Wert. Bis zur Entscheidung wird das Fahrzeug beschlagnahmt und eingelagert, wobei laufend Standkosten entstehen.
Auch diese Maßnahme ist gerichtlich überprüfbar. Anzusetzen ist erstens an der Verhältnismäßigkeit: Die Einziehung ist eine Ermessensentscheidung, und ein hochwertiges Fahrzeug bei einem erstmaligen Vorwurf ohne Gefährdung Dritter steht dazu häufig in einem Missverhältnis. Zweitens an der Frage, ob der Tatvorwurf überhaupt trägt – entfällt er, entfällt auch die Grundlage der Beschlagnahme.
Drittens, und praktisch besonders bedeutsam, an den Rechten Dritter. Steht das Fahrzeug im Eigentum einer Leasinggesellschaft, ist es sicherungsübereignet an eine Bank oder gehört es Eltern, einem Partner oder dem Arbeitgeber, so ist eine Einziehung bei einem unbeteiligten Dritten nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der betroffene Dritte kann und sollte eigene Rechte geltend machen und die Herausgabe verlangen. Gerade bei finanzierten Fahrzeugen laufen die Raten weiter, während das Auto auf einem Verwahrplatz steht – ein Grund, hier nicht abzuwarten.
Was Sie in den ersten Tagen konkret tun sollten
Notieren Sie noch am selben Tag Ihre eigene Erinnerung an den Vorfall: Strecke, Uhrzeit, Verkehrsaufkommen, Sicht- und Wetterverhältnisse, Anlass der Fahrt, wer im Fahrzeug saß, was gesagt wurde. Diese Aufzeichnung gehört ausschließlich an Ihren Verteidiger.
Sichern Sie alles, was den Ablauf dokumentiert – Navigationsdaten, Fahrzeugdaten, Aufnahmen einer Dashcam, Nachrichten, aus denen sich Anlass und Ziel der Fahrt ergeben. Verändern und löschen Sie nichts; nachträgliche Eingriffe sind erkennbar und schaden erheblich.
Äußern Sie sich nicht in sozialen Netzwerken und nicht gegenüber Mitfahrern oder anderen Beteiligten. Kommunikation unter Beteiligten wird regelmäßig ausgewertet und kann als Absprache gedeutet werden.
Und beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger. Nur mit vollständiger Akteneinsicht lässt sich beurteilen, worauf der Vorwurf gestützt wird und welcher Angriff Erfolg verspricht. Anträge gegen Führerschein und Fahrzeug ohne Kenntnis der Akte sind Glückssache.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.
Er verteidigt Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen und kennt die Besonderheiten der Verfahren nach § 315d StGB: die zentrale Bedeutung des subjektiven Tatbestands, die Angreifbarkeit von Geschwindigkeitsschätzungen und Videoauswertungen, die Dringlichkeit von Fahrerlaubnis und Fahrzeug und das Zusammenspiel von Straf-, Fahrerlaubnis- und Versicherungsrecht. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.
Seine Arbeitsweise ist konsequent: sofortige Übernahme der Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, unverzügliche Akteneinsicht, schnelles Vorgehen gegen die vorläufige Entziehung und die Beschlagnahme, kritische Prüfung der Beweismittel und ein früher, sachlicher Dialog mit der Staatsanwaltschaft. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.
Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Viele Betroffene erleben eine öffentliche Vorverurteilung, die mit dem konkreten Vorwurf wenig zu tun hat. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten sachlich und ohne Vorurteil, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und behält neben dem Strafverfahren die beruflichen und wirtschaftlichen Folgen im Blick.
Handeln Sie jetzt
Bei Führerschein und Fahrzeug entscheidet nicht der Monat, sondern die Woche. Je länger die vorläufige Entziehung unangefochten bleibt, desto selbstverständlicher wird sie im weiteren Verfahren behandelt – und desto länger dauert der Zustand, der Ihren Alltag und möglicherweise Ihren Arbeitsplatz gefährdet.
Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zurück zu Ihrer Mobilität und zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.
Häufige Fragen
Wie schnell kann ich meinen Führerschein zurückbekommen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Beschwerde nach § 304 StPO ist an keine Frist gebunden und kann jederzeit erhoben werden; zudem ist die vorläufige Entziehung nach § 111a Abs. 2 StPO aufzuheben, sobald ihr Grund entfällt. Entscheidend ist, wie tragfähig der Tatvorwurf nach Akteneinsicht tatsächlich ist.
Darf ich in dringenden Fällen trotzdem fahren?
Nein. Jede Fahrt erfüllt § 21 StVG und ist eine eigenständige Straftat. Sie zerstört zugleich jede Argumentation über die charakterliche Eignung und damit die Aussicht auf eine Verkürzung der Sperrfrist.
Ich brauche den Führerschein beruflich – gibt es eine Ausnahme?
Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden. Das gilt für Fahrzeugarten im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht für bestimmte Strecken, Zeiten oder Arbeitgeber. Ein begründeter Antrag lohnt sich, wird aber selten von Amts wegen geprüft.
Kann die Sperrfrist verkürzt werden?
Ja. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn neue Tatsachen für eine wiedererlangte Eignung sprechen – frühestens nach drei Monaten, in bestimmten Fällen nach sechs. In der Praxis ist ein verkehrspsychologisches Aufbauseminar der übliche Weg.
Wird mein Auto wirklich eingezogen?
§ 315f StGB sieht das vor, es ist aber eine Ermessensentscheidung. Angreifbar ist sie über die Verhältnismäßigkeit und dann, wenn Rechte Dritter betroffen sind – etwa bei Leasing, Finanzierung oder Eigentum eines Angehörigen. Der Dritte kann eigene Rechte geltend machen.
Das Auto gehört meinen Eltern – müssen sie zusehen?
Nein. Als unbeteiligte Eigentümer können sie die Herausgabe verlangen und eigene Rechte im Verfahren geltend machen. Da bei finanzierten Fahrzeugen die Raten weiterlaufen, während Standkosten entstehen, sollte damit nicht gewartet werden.
