Wenn aus einer Plausibilitätsprüfung ein Strafverfahren wird: Abrechnungsbetrug in der Hausarztpraxis

Bei Allgemeinmedizinern entscheidet ein Abrechnungsverfahren nicht nur über Strafe und Honorarrückforderung, sondern über Zulassung und Approbation. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt bundesweit.


Wie diese Verfahren beginnen

Am Anfang steht selten ein Verdacht, sondern eine Auffälligkeit in Zahlen. Die Kassenärztliche Vereinigung führt nach § 106d SGB V regelmäßig Plausibilitätsprüfungen durch und wertet dabei Zeit- und Tagesprofile aus: Für viele Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs sind Prüfzeiten hinterlegt, die auf die abgerechneten Fälle hochgerechnet werden. Ergibt sich rechnerisch ein Arbeitstag von siebzehn Stunden oder eine Jahresarbeitszeit, die niemand leisten kann, folgt zunächst eine Nachfrage, dann ein Verfahren zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung – und in vielen Fällen eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft.

Andere Verfahren beginnen anders: mit einer Anzeige einer ehemaligen Medizinischen Fachangestellten nach einem Konflikt, mit einem Hinweis eines Patienten, der seine Quittung nicht nachvollziehen kann, mit Erkenntnissen aus dem Verfahren eines Kollegen oder eines Abrechnungsdienstleisters, mit einer Meldung der Krankenkasse oder – in den vergangenen Jahren besonders häufig – mit der Nachprüfung von Testabrechnungen aus der Pandemiezeit.

Für die Betroffenen kommt der Zugriff meist völlig unerwartet. Praxis und Wohnung werden durchsucht, Server und Praxisverwaltungssystem gespiegelt, Patientenakten sichergestellt, Mitarbeiterinnen als Zeugen vernommen. Der laufende Praxisbetrieb bricht zusammen, während die Patienten im Wartezimmer sitzen. Und häufig steht am selben Tag ein Vermögensarrest, der die Konten sperrt.

Warum Abrechnungsfehler so schnell zu Betrug werden

Rechtsgrundlage des Vorwurfs ist § 263 StGB. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in der Praxis greift jedoch fast immer der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weil gewerbsmäßiges Handeln oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes angenommen wird. Bei den in Hausarztpraxen üblichen Fallzahlen ist die Schwelle schnell überschritten, weil jede Quartalsabrechnung als eigene Tat gewertet wird und sich die Beträge über Jahre summieren.

Entscheidend – und für Ärztinnen und Ärzte kaum nachvollziehbar – ist die sogenannte streng formale Betrachtungsweise. Nach der seit BGHSt 49, 17 ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, wenn die normativen Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit nicht eingehalten sind – etwa die persönliche Leistungserbringung oder eine erforderliche Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB tritt dann in voller Höhe der gezahlten Vergütung ein, ohne dass eine Verrechnung mit dem tatsächlichen medizinischen Wert der Behandlung stattfindet. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az. 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95) ausdrücklich auch auf die privatärztliche Liquidation nach der Gebührenordnung für Ärzte übertragen und dort zugleich klargestellt, dass für den Irrtum das gedankliche Mitbewusstsein des Rechnungsempfängers über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung genügt.

Praktisch bedeutet das: Eine Leistung, die medizinisch einwandfrei erbracht wurde und dem Patienten geholfen hat, gilt strafrechtlich als vollständig wertlos, wenn eine formale Abrechnungsvoraussetzung fehlte. Das ist die Härte dieser Verfahren – und zugleich der Punkt, an dem die Verteidigung ansetzen muss.

Die typischen Vorwürfe in der Allgemeinmedizin

Der Vorwurf entsteht selten aus einem einzelnen Vorgang, sondern aus einem Muster.

Im Zentrum steht meist die persönliche Leistungserbringung. Wurden Leistungen abgerechnet, die tatsächlich von einer Medizinischen Fachangestellten erbracht wurden, ohne dass die Delegationsvoraussetzungen erfüllt waren? Wurde während Urlaubs- oder Krankheitszeiten des Praxisinhabers abgerechnet? Lagen für angestellte Ärzte, Weiterbildungsassistenten oder Vertreter die erforderlichen Genehmigungen vor?

Daneben stehen die Gesprächs- und Betreuungsleistungen. Bei zeitgebundenen Ziffern stellt sich die Frage nach der Mindestdauer, bei Versicherten- und Chronikerpauschalen die Frage nach dem erforderlichen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Weitere wiederkehrende Punkte sind nicht durchgeführte oder nicht dokumentierte Hausbesuche, die Abrechnung von Leistungen ohne die vorausgesetzte Indikation, der Ansatz von Ziffern nebeneinander, die sich nach dem Bewertungsmaßstab ausschließen, die Verordnung und Abrechnung von Sprechstundenbedarf sowie im privatärztlichen Bereich Analogziffern, Steigerungssätze und das Zielleistungsprinzip.

Nicht selten treten weitere Vorwürfe hinzu: das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB, die Urkundenfälschung bei nachträglich veränderter Dokumentation, bei Zuweisungsabsprachen die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB und – nahezu regelmäßig – ein anschließendes Steuerstrafverfahren, weil die Einnahmen aus den beanstandeten Abrechnungen auch steuerlich bewertet werden.

Was auf dem Spiel steht

Für Allgemeinmediziner ist das Strafverfahren häufig nur die dritte von drei Baustellen.

Wirtschaftlich wirkt die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung, die sich über mehrere Jahre erstrecken und die Praxis in eine sechsstellige Rückzahlungspflicht bringen kann. Hinzu kommt die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, die nach dem Bruttoprinzip erfolgt und sich auf die vereinnahmten Honorare bezieht, sowie ein möglicher Vermögensarrest nach § 111e StPO, der Konten und Praxisvermögen sofort blockiert – lange vor jeder Entscheidung über den Vorwurf.

Berufsrechtlich droht der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den Zulassungsausschuss wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nach § 95 Abs. 6 SGB V. Dieses Verfahren läuft unabhängig vom Strafverfahren und ist häufig schneller. Hinzu treten Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung und berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer.

Existenziell wirkt schließlich § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung: Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Wortlaut ist als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Die Verwaltungsgerichte behandeln den Widerruf zwar als schwerwiegenden Eingriff und als letztes Mittel, haben ihn bei erheblichem Abrechnungsbetrug aber wiederholt bestätigt. Maßgeblich sind Schadenshöhe, Dauer und Systematik des Verhaltens, Bereicherungsabsicht, Wiedergutmachung und Zeitablauf.

Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Konsequenz: Die Approbationsbehörde stützt sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens – auch auf die eines Strafbefehls. Wer einen Strafbefehl akzeptiert, um die Hauptverhandlung zu vermeiden, kann damit die Tatsachengrundlage für den Widerruf schaffen. Diese Entscheidung darf niemals ohne Blick auf das Berufsrecht getroffen werden.

Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt

Sofort schweigen – auch gegenüber der KV

Der folgenreichste Fehler ist die Erklärung im Plausibilitätsverfahren. Ärztinnen und Ärzte wollen die Zahlen erläutern und schildern Praxisabläufe, Delegation und Dokumentationsgewohnheiten. Genau das liefert die Bausteine für den späteren Vorsatznachweis, denn die Stellungnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung gelangt in die Ermittlungsakte. Richtig ist: keine Angaben zur Sache, keine Stellungnahme ohne anwaltliche Prüfung und vollständige Akteneinsicht durch den Verteidiger, bevor über eine Einlassung entschieden wird. Sozial- und Strafverfahren müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt werden.

Zeitprofile sind Indizien, keine Beweise

Die Prüfzeiten des Bewertungsmaßstabs sind kalkulatorische Durchschnittswerte, keine Mindestbehandlungszeiten. Aus einem auffälligen Tagesprofil folgt deshalb nicht, dass eine Leistung nicht erbracht wurde. Zu prüfen ist, ob die zugrunde gelegten Zeiten überhaupt zutreffend zugeordnet wurden, ob Parallelabläufe in der Praxis berücksichtigt sind, ob delegationsfähige Anteile herausgerechnet wurden und ob die Hochrechnung methodisch tragfähig ist. Im Strafverfahren gilt zudem ein anderer Maßstab als im Sozialrecht: Schätzungen sind nur eingeschränkt zulässig, der Tatrichter muss vom Schaden überzeugt sein, und verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Beschuldigten.

Die verletzte Norm genau bestimmen

Die streng formale Betrachtungsweise setzt voraus, dass überhaupt eine abrechnungsrelevante Norm verletzt wurde, an die das Sozialrecht den Verlust des Vergütungsanspruchs knüpft. Nicht jede Unregelmäßigkeit erfüllt das. Eine unvollständige Dokumentation, eine organisatorische Schwäche oder ein Verstoß gegen eine Vorgabe ohne Vergütungsrelevanz begründet keinen Wegfall des Anspruchs – und damit keinen Schaden. Diese Prüfung Norm für Norm ist mühsam, aber in vielen Verfahren der wirksamste Ansatz.

Vorsatz bestreiten – die Komplexität des Abrechnungsrechts

§ 263 StGB verlangt Vorsatz. Der einheitliche Bewertungsmaßstab, die Gebührenordnung für Ärzte, Delegationsvereinbarungen, regionale Verträge und Genehmigungserfordernisse bilden ein Regelwerk, das selbst Spezialisten uneinheitlich auslegen. Wer eine vertretbare Auffassung vertritt, täuscht nicht. Zu prüfen ist zudem, wer die Abrechnung tatsächlich erstellt hat – in Hausarztpraxen häufig eine Mitarbeiterin oder ein externer Dienstleister –, welche Voreinstellungen die Praxissoftware vorgab, ob automatische Ziffernvorschläge übernommen wurden und ob der Praxisinhaber die einzelnen Ansätze überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Ein Irrtum über die Abrechenbarkeit ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB und schließt den Vorsatz aus; eine fahrlässige Begehung ist bei § 263 StGB nicht strafbar.

Den besonders schweren Fall entkräften

Gewerbsmäßigkeit und Vermögensverlust großen Ausmaßes sind keine Selbstverständlichkeiten. Sinkt der nachweisbare Schaden unter die maßgeblichen Schwellen oder entfällt die Annahme systematischen Handelns, verschiebt sich der Strafrahmen erheblich – mit unmittelbarer Wirkung auf Einziehung, Arrest und die berufsrechtliche Bewertung.

Einziehung und Arrest angreifen

Der Vermögensarrest ist gerichtlich überprüfbar. Häufig lässt sich die Freigabe der für den Praxisbetrieb und den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel erreichen. Bei der Einziehung ist der Umfang des tatsächlich Erlangten sorgfältig zu bestimmen und gegen Doppelbelastungen aus der parallelen Honorarrückforderung abzugrenzen – sonst zahlt die Praxis denselben Betrag zweimal.

Einstellung – und die Vermeidung verwertbarer Feststellungen

Vorrangiges Ziel bleibt die Beendigung ohne Schuldspruch: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder Beschränkung nach den §§ 154, 154a StPO auf einzelne Quartale oder Leistungsbereiche. Häufig führt der Weg über eine Verständigung im sozialrechtlichen Verfahren, die die Höhe der Richtigstellung klärt und dem Strafverfahren die Grundlage entzieht. Frühzeitige und vollständige Rückzahlung wirkt strafmildernd und ist im Approbationsverfahren regelmäßig das gewichtigste Argument gegen einen Widerruf.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.

Er verteidigt Angehörige der Heilberufe in Wirtschafts- und Vermögensstrafverfahren und kennt die Besonderheiten dieser Mandate: das Nebeneinander von Straf-, Sozial- und Berufsrechtsverfahren, die überragende Bedeutung der Schadensberechnung für alle drei Ebenen, den wirtschaftlichen Druck durch Richtigstellung, Einziehung und Arrest sowie die Frage, wie eine Praxis den Ermittlungen standhält, während der Betrieb weiterlaufen muss. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.

Seine Arbeitsweise ist konsequent: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Akteneinsicht, kritische Prüfung von Zeitprofilen, Schadensberechnung und der jeweils herangezogenen Abrechnungsnorm, enge Zusammenarbeit mit dem sozialrechtlichen und steuerlichen Berater sowie ein früher, sachlicher Dialog mit der Staatsanwaltschaft – stets mit Blick darauf, was Zulassungsausschuss und Approbationsbehörde später aus der Akte machen werden. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.

Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Wer eine Praxis über Jahrzehnte aufgebaut und tausende Patienten versorgt hat, erlebt ein solches Verfahren als Angriff auf sein Lebenswerk. Andreas Junge begegnet seinen Mandantinnen und Mandanten mit Ruhe, absoluter Verschwiegenheit und ohne Vorverurteilung, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und behält neben dem Strafverfahren die wirtschaftliche und berufliche Existenz im Blick.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Ihre Kassenärztliche Vereinigung eine Plausibilitätsprüfung angekündigt hat, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder wenn Ihre Praxis durchsucht wurde, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und beantworten Sie keine Fragen zur Sache – auch nicht die vermeintlich harmlosen zu Praxisabläufen, Vertretungen oder Delegation. Geben Sie keine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab, ohne sie anwaltlich prüfen zu lassen; sie wird Teil der Ermittlungsakte.

Verändern und ergänzen Sie keine Dokumentation und keine Daten im Praxisverwaltungssystem. Nachträgliche Eintragungen sind über Protokolldaten erkennbar, begründen den Verdacht der Verdunkelung und können den eigenständigen Vorwurf der Urkundenfälschung auslösen. Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen nicht über den Inhalt möglicher Vernehmungen. Sichern Sie stattdessen Genehmigungen, Verträge, Dienstpläne und Vertretungsnachweise – sie sind Ihr wichtigstes Entlastungsmaterial.

Die entscheidenden Weichen werden früh gestellt – und mit ihnen die Weichen für Zulassung und Approbation. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.


Häufige Fragen

Die Leistung wurde doch tatsächlich erbracht – wo soll der Schaden liegen?

Nach der streng formalen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs entfällt der Vergütungsanspruch vollständig, wenn eine abrechnungsrelevante Voraussetzung fehlt; eine Verrechnung mit dem medizinischen Wert findet nicht statt. Genau deshalb setzt die Verteidigung daran an, ob überhaupt eine Norm mit Vergütungsrelevanz verletzt wurde.

Reicht ein auffälliges Zeitprofil für eine Verurteilung?

Nein. Prüfzeiten sind kalkulatorische Durchschnittswerte, keine Mindestzeiten. Ein Tagesprofil ist ein Indiz, das methodisch überprüfbar ist. Im Strafverfahren muss das Gericht vom Schaden überzeugt sein; bloße Hochrechnungen genügen nicht.

Ich habe die Abrechnung nicht selbst gemacht – hafte ich trotzdem?

Sozialrechtlich bleiben Sie über die Sammelerklärung verantwortlich. Strafrechtlich ist jedoch Vorsatz erforderlich. Wer die konkreten Ansätze nicht kannte, weil sie von Personal oder Software erzeugt wurden, handelt nicht vorsätzlich – ein zentraler Verteidigungsansatz, der belegt werden muss.

Kann ich meine Approbation verlieren?

Möglich ist das nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend sind Schadenshöhe, Systematik, Wiedergutmachung und Zeitablauf – Punkte, die im Strafverfahren geprägt werden. Parallel steht die vertragsärztliche Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V zur Disposition.

Sollte ich einen Strafbefehl akzeptieren?

Bei Ärztinnen und Ärzten ist das besonders riskant. Die Approbationsbehörde stützt sich auf die tatsächlichen Feststellungen – auch die eines Strafbefehls. Was strafrechtlich als schnelle Lösung erscheint, kann berufsrechtlich die Grundlage des Widerrufs sein.