Fahren ohne Führerschein: Wann daraus eine Straftat wird – und wie man sich verteidigt

Zwei Vorwürfe, die ständig verwechselt werden

Wer den Führerschein zu Hause vergessen hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld im einstelligen Eurobereich geahndet wird. Wer dagegen ein Fahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, begeht eine Straftat nach § 21 StVG. Die Begriffe klingen ähnlich, die Folgen sind völlig verschieden – und viele Betroffene begreifen den Unterschied erst, wenn ein Strafbefehl im Briefkasten liegt.

Der Vorwurf trifft dabei längst nicht nur diejenigen, die nie eine Fahrerlaubnis erworben haben. In der Praxis sind es überwiegend Menschen, die glaubten, fahren zu dürfen. Der häufigste Fall: Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Sperrfrist abgewartet – und dann wieder gefahren. Das ist ein folgenschwerer Irrtum, denn mit dem Ablauf der Sperrfrist lebt die Fahrerlaubnis nicht wieder auf. Sie muss neu beantragt und erteilt werden. Wer vorher fährt, fährt ohne Fahrerlaubnis.

Ebenso verbreitet sind Irrtümer über die Fahrerlaubnisklasse. Wer mit der Klasse B ein Wohnmobil über 3,5 Tonnen bewegt, einen schweren Anhänger zieht oder ein Fahrzeug führt, für das eine andere Klasse erforderlich wäre, macht sich strafbar – auch wenn er seit Jahrzehnten unfallfrei fährt. Hinzu kommen Fahrten während eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG und die große Gruppe der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, deren Anerkennung in Deutschland Grenzen unterliegt.

Was bei § 21 StVG tatsächlich droht

Die vorsätzliche Begehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Handelt der Betroffene fahrlässig – oder fährt er, obwohl der Führerschein amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist –, sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor. Strafbar macht sich nicht nur der Fahrer: Auch der Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt, wird erfasst. Das betrifft Eltern, Partner, Freunde und ebenso Betriebsinhaber, die ein Dienstfahrzeug überlassen.

Praktisch schwerer wiegen die Nebenfolgen. Das Gericht kann nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen; bei jemandem, der keine besitzt, kann eine isolierte Sperre nach § 69a StGB angeordnet werden, während der ihm keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach § 21 Abs. 3 StVG kommt zudem die Einziehung des Fahrzeugs in Betracht – insbesondere bei wiederholten Fahrten. Für Betroffene ist das häufig der einschneidendste Punkt, zumal er auch Fahrzeuge erfassen kann, die finanziert oder von Angehörigen überlassen wurden.

Hinzu kommt die versicherungsrechtliche Seite, die in der Beratung oft zu kurz kommt. Der Kaskoschutz entfällt regelmäßig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden des Unfallgegners, nimmt aber anschließend Regress – gegen den Fahrer und, wenn er die Fahrt zugelassen hat, auch gegen den Halter. Bei einem schweren Personenschaden kann das wirtschaftlich existenzvernichtend sein.

Beruflich wirkt sich eine Eintragung ab mehr als neunzig Tagessätzen im Führungszeugnis aus. Berufskraftfahrer, Beschäftigte im Personentransport, im Sicherheitsgewerbe und im öffentlichen Dienst geraten damit unmittelbar in Schwierigkeiten; bei Beamten droht ein Disziplinarverfahren.

Der Sonderfall ausländische Fahrerlaubnis

Eine große und häufig unterschätzte Gruppe sind Inhaber ausländischer Führerscheine. Für Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den der Europäische Gerichtshof mehrfach bestätigt hat. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schrankenlos: Die Fahrerlaubnisverordnung sieht in § 28 Ausnahmen vor, insbesondere wenn das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde oder wenn im Inland zuvor eine Fahrerlaubnis entzogen worden war. Wer nach einer deutschen Entziehung im Ausland einen Führerschein erworben hat, bewegt sich hier in einem rechtlich anspruchsvollen Feld.

Für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten gilt § 29 FeV: Sie berechtigen nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland nur für einen begrenzten Zeitraum zum Führen von Kraftfahrzeugen; danach ist eine Umschreibung erforderlich. Diese Frist wird sehr häufig übersehen – von zugezogenen Fachkräften ebenso wie von Studierenden und Geflüchteten. Die Betroffenen fahren dann jahrelang im guten Glauben, eine gültige Berechtigung zu besitzen.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache. Der Satz „ich wollte nur kurz zum Supermarkt“ ist in Polizeiprotokollen so häufig wie schädlich – er belegt genau das, was nachzuweisen wäre. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, worauf sich der Vorwurf stützt.

Der erste Ansatzpunkt ist die Fahrereigenschaft. Eine Halterhaftung gibt es im Strafrecht nicht. Wer gefahren ist, muss nachgewiesen werden – durch Zeugen, Lichtbilder oder Umstände. Bei Messfotos, Dunkelheit, mehreren Nutzern eines Fahrzeugs oder ähnlich aussehenden Familienangehörigen ist dieser Nachweis oft schwächer, als die Anklage annimmt.

Der zweite und in der Praxis wichtigste Ansatz betrifft die innere Tatseite. Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene wusste, keine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen. Wer irrig annahm, die Fahrerlaubnis lebe nach Ablauf der Sperrfrist automatisch wieder auf, wer die erforderliche Klasse für sein Wohnmobil oder Gespann falsch eingeschätzt hat oder wer auf die Gültigkeit seines ausländischen Führerscheins vertraute, unterliegt einem Irrtum über einen Tatumstand nach § 16 StGB. Der Vorsatz entfällt dann; es verbleibt allenfalls die deutlich milder sanktionierte fahrlässige Begehung. Belegen lässt sich das mit Behördenkorrespondenz, Auskünften der Fahrerlaubnisbehörde, Fahrzeugpapieren, Zulassungsdaten und Beratungsunterlagen.

Der dritte Ansatz betrifft ausländische Fahrerlaubnisse. Hier ist im Einzelnen zu prüfen, wann der Wohnsitz begründet wurde, wann die Frist des § 29 FeV zu laufen begann, ob ein Anerkennungshindernis nach § 28 FeV tatsächlich vorlag und wie sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung auf den konkreten Fall auswirkt. In diesem Bereich enden Verfahren nicht selten mit einer Einstellung, weil die Berechtigung entgegen der Annahme der Ermittlungsbehörde bestand.

Der vierte Ansatz gilt dem Fahrzeug. Gegen eine drohende Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG ist die Verhältnismäßigkeit einzuwenden; besondere Bedeutung haben die Eigentumsverhältnisse. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen, bei Firmenwagen und bei Fahrzeugen im Eigentum von Angehörigen sind die Rechte Dritter frühzeitig geltend zu machen.

Der fünfte Ansatz betrifft die Sperre. Auch wo eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist, lässt sich häufig auf die Dauer einer isolierten Sperre einwirken; eine nachträgliche Verkürzung ist nach § 69a Abs. 7 StGB möglich, etwa nach verkehrspsychologischer Beratung. Wer beruflich auf das Fahren angewiesen ist, sollte diese Möglichkeiten früh vorbereiten.

Das realistische Ziel ist in vielen Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, einer einmaligen Fahrt und einem nachvollziehbaren Irrtum sind Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei. Wo eine Verurteilung nicht abzuwenden ist, bleibt das Ziel, unter der Grenze von neunzig Tagessätzen zu bleiben und die Einziehung des Fahrzeugs zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die genaue Arbeit an der inneren Tatseite und am Fahrerlaubnisrecht über das Ergebnis – und die frühzeitige Abstimmung mit den verwaltungs- und versicherungsrechtlichen Folgen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach § 21 StVG, bei Vorwürfen des Fahrens während eines Fahrverbots, bei Streit um die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse sowie in den begleitenden fahrerlaubnis-, arbeits- und versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die kritische Prüfung des Fahrernachweises und die belastbare Aufarbeitung der Fahrerlaubnislage. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird

In Verfahren nach § 21 StVG entscheidet sich der Ausgang früh – und ein Strafbefehl wird nach nur zwei Wochen rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, den Anhörungsbogen selbst ausfüllt oder die Einspruchsfrist verstreichen lässt, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder eine Mitteilung über die Sicherstellung eines Fahrzeugs erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.