Wenn aus einer Qualitätsprüfung ein Ermittlungsverfahren wird
Für ambulante Pflegedienste und stationäre Einrichtungen beginnt das Strafverfahren selten mit einer Anzeige von Patientenseite. Am Anfang steht meist eine Prüfung des Medizinischen Dienstes, eine Abrechnungsprüfung der Pflegekassen, ein Hinweis der Fehlverhaltensstellen nach § 197a SGB V und § 47a SGB XI oder die Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin. Wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben, folgen häufig Durchsuchungen der Geschäftsräume und Privatwohnungen, die Beschlagnahme von Pflegedokumentation, Dienst- und Tourenplänen und die Sicherstellung der Abrechnungssysteme.
Anders als in Arztverfahren geht es dabei fast immer um zwei Ebenen zugleich: um die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, also die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung, und um die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, die ärztlich verordnet wird. Beide Systeme haben eigene Leistungsdefinitionen, eigene Nachweispflichten und eigene Qualifikationsanforderungen – und beide werden in einem Verfahren gleichzeitig geprüft.
Die typischen Vorwürfe betreffen: nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbrachte Leistungen; Leistungsnachweise, deren Unterschriften bestritten werden; die Erbringung von Behandlungspflege durch Kräfte ohne die erforderliche Qualifikation; die Stellung der verantwortlichen Pflegefachkraft, die nach § 71 SGB XI tatsächlich und nicht nur auf dem Papier ausgeübt werden muss; die Abrechnung während Krankenhausaufenthalten, Abwesenheit oder nach dem Versterben des Pflegebedürftigen; die Doppelabrechnung derselben Verrichtung nach SGB V und SGB XI; sowie Zuwendungen an Ärzte, Betreuer oder Angehörige für die Vermittlung von Patienten oder Verordnungen. In der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V kommen die besonders hohen Vergütungen und die strengen Qualifikationsanforderungen hinzu, was das wirtschaftliche Gewicht der Vorwürfe erheblich steigert.
Warum diese Verfahren härter geführt werden als Arztverfahren
Für die Verteidigung ist eine Besonderheit von zentraler Bedeutung: In Pflegeverfahren nimmt die Staatsanwaltschaft häufig nicht nur gewerbsmäßigen Betrug an, sondern bandenmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB, sobald mehrere Beteiligte zusammenwirken – Geschäftsführung, Pflegedienstleitung, Abrechnungskraft. Damit steht ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im Raum. Die Folgen sind einschneidend: Eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO scheidet dann aus, Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr wird realistisch, und der Ermittlungsdruck auf Mitarbeiter steigt erheblich. Die Frage, ob Bande und Gewerbsmäßigkeit tatsächlich vorliegen, ist deshalb einer der wichtigsten Angriffspunkte überhaupt.
Hinzu kommt die streng formale Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Vermögensschaden bereits dann, wenn eine Leistung unter Verstoß gegen zwingende Leistungs- und Abrechnungsvoraussetzungen abgerechnet wird – auch wenn sie tatsächlich und fachlich einwandfrei erbracht wurde. Für die Pflege bedeutet das: Wird Behandlungspflege von einer nicht entsprechend qualifizierten Kraft durchgeführt, kann der gesamte dafür vereinnahmte Betrag als Schaden angesetzt werden, obwohl der Patient versorgt wurde und die Leistung ohnehin zu vergüten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14). Dasselbe gilt, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft ihre Funktion tatsächlich nicht ausgeübt hat.
Die Wertgrenze für den Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (1 StR 212/03) bei 50.000 Euro gezogen; bei laufender monatlicher Abrechnung ist sie faktisch immer überschritten. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die dem Bruttoprinzip folgt; der begleitende Vermögensarrest legt Geschäfts- und Privatkonten regelmäßig schon zu Verfahrensbeginn still – mit unmittelbaren Folgen für Löhne, laufende Versorgung und Fortbestand des Dienstes.
Die Nebenfolgen wiegen entsprechend schwer: die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 74 SGB XI, der Verlust der Zulassung zur häuslichen Krankenpflege, Maßnahmen der Heimaufsicht, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, berufsrechtliche Konsequenzen für die Pflegedienstleitung sowie die Eintragung in das Führungszeugnis. Weil Pflegeverfahren häufig mit Vorwürfen zu Schwarzlohn und Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB einhergehen, entstehen zudem regelmäßig steuer- und beitragsrechtliche Parallelverfahren.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine Absprachen mit Mitarbeitern über deren Aussagen. Gerade Letzteres ist in Pflegeverfahren gefährlich, weil es Verdunkelungsgefahr begründet und der schnellste Weg in die Untersuchungshaft ist. Pflegedokumentation, Leistungsnachweise, Dienst- und Tourenpläne sowie Telematikdaten sind unverändert zu sichern; jede nachträgliche Ergänzung führt in den Verdacht der Urkundenfälschung und zerstört die Verteidigung.
Der erste Ansatzpunkt ist der Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung. Der Vorwurf stützt sich oft auf Stichproben, bestrittene Unterschriften oder rechnerische Auffälligkeiten in Tourenplänen. Dem lassen sich objektive Daten entgegenhalten: Tourenplanung und Telematik, Fahrzeug- und Navigationsdaten, Zeiterfassung, Dienstpläne, die Pflegedokumentation selbst sowie Aussagen von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Betreuern. In vielen Verfahren zeigt sich, dass die Leistungen erbracht wurden und lediglich die Dokumentation lückenhaft war – ein Ordnungsverstoß, kein Betrug.
Der zweite und praktisch wichtigste Ansatz betrifft die Qualifikation. Hier ist präzise zwischen Grundpflege und Behandlungspflege sowie zwischen den Leistungen zu unterscheiden, die einer Pflegefachkraft vorbehalten sind, und solchen, die Pflegehilfskräfte erbringen dürfen. Zu prüfen sind ferner die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, laufende Anerkennungsverfahren, Übergangsregelungen sowie die Frage, ob die Anforderung im konkreten Fall überhaupt eine Vorschrift von gewichtiger Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Nicht jede formale Anforderung trägt die volle Schadensberechnung.
Der dritte Ansatz betrifft die verantwortliche Pflegefachkraft. Der Vorwurf, sie sei nur pro forma bestellt gewesen, wird häufig aus Dienstplänen abgeleitet. Zu rekonstruieren sind die tatsächliche Präsenz, die wahrgenommenen Steuerungs- und Anleitungsaufgaben, Vertretungsregelungen, Teilzeitmodelle, Krankheits- und Urlaubszeiten sowie Übergangsphasen nach einem Wechsel. Häufig war die Pflegekasse informiert oder hat die Bestellung über Jahre unbeanstandet akzeptiert – was vor allem beim Vorsatz erheblich entlastet.
Der vierte Ansatz zielt auf Bande und Gewerbsmäßigkeit. Eine Bande setzt eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger Taten voraus. Die bloße arbeitsteilige Organisation eines Pflegedienstes erfüllt das nicht. Gelingt es, die Qualifikation nach § 263 Abs. 5 StGB abzuwehren, verändert sich das gesamte Verfahren: Der Strafrahmen sinkt, Untersuchungshaft wird unwahrscheinlicher, und Verfahrensbeendigungen ohne Hauptverhandlung werden wieder möglich.
Der fünfte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite. Die Leistungskomplexe der Landesrahmenverträge, die Abgrenzung zwischen SGB V und SGB XI, die Vorgaben zur Intensivpflege und die Qualifikationsanforderungen sind komplex, wurden mehrfach geändert und werden regional unterschiedlich ausgelegt. Wer eine vertretbare, wenn auch unzutreffende Auffassung vertreten oder sich auf einen externen Abrechnungsdienstleister gestützt hat, handelt nicht vorsätzlich; der Irrtum über die Abrechnungsfähigkeit ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.
Der sechste Ansatz betrifft Schadenshöhe und Einziehung. Wo die Leistung tatsächlich erbracht, erforderlich und dem Grunde nach vergütungsfähig war, lässt sich der Schaden erheblich relativieren. Über § 73c und § 73e StGB sind Härtefallgesichtspunkte und bereits geleistete Rückzahlungen einzubringen; gegen den Vermögensarrest ist die Beschwerde zu prüfen, insbesondere wenn er die Fortführung der Versorgung und die Lohnzahlung gefährdet.
Das Ziel bleibt, soweit erreichbar, die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Wo das ausscheidet, geht es darum, den Schaden auf das nachweisbare Maß zu begrenzen, die Verbrechensqualifikation abzuwehren und die Feststellungen so zu halten, dass Versorgungsvertrag und berufliche Existenz nicht zwingend verloren sind.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
In Pflegeverfahren entscheiden Sozialrecht und Zahlen über das Strafmaß – und die Verfahren laufen fast immer parallel auf strafrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, steuerlicher und zulassungsrechtlicher Ebene. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt diese Ebenen zusammen.
Er verteidigt Inhaber und Geschäftsführer ambulanter Pflegedienste, Intensivpflegedienste und stationärer Einrichtungen sowie Pflegedienstleitungen und Mitarbeiter in Verfahren wegen Abrechnungsbetruges – bei Vorwürfen nicht erbrachter Leistungen, fehlender Qualifikation, nur formal besetzter Leitungsfunktionen und bandenmäßiger Begehung – einschließlich der begleitenden Beitrags-, Steuer-, Zulassungs- und Gewerbeverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust der beruflichen Grundlage. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die objektive Rekonstruktion der tatsächlichen Leistungserbringung, die konsequente Prüfung von Qualifikations- und Leitungsanforderungen und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft, Pflegekassen und Aufsichtsbehörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die Zahlen feststehen
In Pflegeverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, gegenüber der Pflegekasse Stellung nimmt oder mit Mitarbeitern über deren Aussagen spricht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Prüfmitteilung, ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, einen Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.
