Steuerstrafverfahren gegen Windkraftbetreiber: Wenn aus einer Bewertungsfrage ein Strafvorwurf wird

Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum Betreiber von Windenergieanlagen in den Fokus geraten

Windenergieprojekte sind steuerlich anspruchsvoll wie kaum ein anderer Bereich des Mittelstands. Es geht um Investitionsvolumina im zweistelligen Millionenbereich, um lange Abschreibungszeiträume, um Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen, um Fondsstrukturen mit vielen Beteiligten, um Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge sowie um umsatzsteuerliche Fragen bei Nutzungsentgelten, Direktvermarktung und Bauleistungen. Fast jede dieser Fragen ist eine Bewertungs- und Prognoseentscheidung – und genau dort entstehen die Konflikte.

Für die Betroffenen beginnt das Verfahren typischerweise mit einer Betriebsprüfung. Weicht der Prüfer von der bisherigen Handhabung ab und ergeben sich daraus Mehrsteuern in erheblicher Höhe, gibt er den Vorgang an die Bußgeld- und Strafsachenstelle ab. Aus einer steuerlichen Meinungsverschiedenheit wird so ein Ermittlungsverfahren – oft ohne dass jemand die Absicht hatte, Steuern zu verkürzen. In größeren Konstellationen folgen Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen, die Sicherstellung von Projektunterlagen, Gutachten, Verträgen und E-Mail-Verkehr sowie ein Vermögensarrest nach § 111e StPO.

Beschuldigt wird dabei stets eine natürliche Person: der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft, der Komplementär-Geschäftsführer der GmbH & Co. KG, der geschäftsführende Kommanditist oder der Projektentwickler. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 34 AO, wonach der gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt; nach § 35 AO trifft dieselbe Pflichtenstellung auch den Verfügungsberechtigten, also den faktisch Handelnden.

Die typischen Streitpunkte

Abschreibung und Aufteilung der Wirtschaftsgüter. Der Bundesfinanzhof hat für Windparks entschieden, dass es sich nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt, sondern um mehrere: die Windkraftanlage mit Fundament und Kompakttransformator einschließlich der internen Verkabelung, die externe Mittelspannungsverkabelung zusammen mit der Übergabestation sowie die Zuwegung. Ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist gleichwohl einheitlich zu schätzen und richtet sich nach der Nutzungsdauer der prägenden Windkraftanlagen – im entschiedenen Fall sechzehn Jahre, obwohl die AfA-Tabellen für Übergabestation und Zuwegung längere Zeiträume vorsehen (Urteil vom 14.04.2011, Az. IV R 46/09; Vorinstanz war das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht). Der Senat hat dabei betont, dass die Festlegung der Nutzungsdauer eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns bekannten Tatsachen ist – ein Gedanke, der für die Verteidigung zentrale Bedeutung hat.

Fonds- und Konzeptionskosten. In einer am selben Tag veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine zu Immobilienfonds entwickelte restriktive Rechtsprechung auf Windkraftfonds erstreckt (Az. IV R 15/09). Bei modellhaften Gestaltungen sind Konzeptions-, Vermittlungs-, Platzierungs- und Beratungsgebühren nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten zu behandeln. Wer diese Kosten seinerzeit sofort abgezogen hat, sieht sich heute nicht selten dem Vorwurf ausgesetzt, Verluste zu Unrecht geltend gemacht zu haben.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wird in der Projektierungsphase regelmäßig genutzt. Streit entsteht über den Zeitpunkt der Betriebseröffnung, über die Investitionsabsicht und über die Rückgängigmachung bei ausbleibender oder verzögerter Anschaffung – Verzögerungen, die im Windenergiebereich durch Genehmigungsverfahren, Klagen und Lieferengpässe an der Tagesordnung sind.

Rückbaurückstellungen. Die Verpflichtung zum Rückbau am Ende der Laufzeit ist genehmigungsrechtlich vorgegeben und bilanziell abzubilden. Streit besteht über Ansatz, Höhe und Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Weicht das Finanzamt hier ab, entstehen Mehrergebnisse über mehrere Jahre.

Verlustverrechnung. Bei Kommanditgesellschaften und Bürgerwindparks stehen die Verlustausgleichsbeschränkungen der §§ 15a und 15b EStG im Raum – letztere bei Gestaltungen, die als Steuerstundungsmodell eingeordnet werden.

Umsatzsteuer. Streitanfällig sind der Vorsteuerabzug in der Errichtungsphase, die Behandlung der Nutzungsentgelte an Grundstückseigentümer und Nachbarn zwischen steuerfreier Grundstücksüberlassung und steuerpflichtiger Duldungsleistung, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG sowie die Abgrenzung von Direktvermarktung und Einspeisung.

Inbetriebnahmezeitpunkt und Förderung. Da sich Vergütungssätze und Förderbedingungen an Stichtagen bemessen, ist der dokumentierte Inbetriebnahmezeitpunkt wirtschaftlich hochrelevant. Vorwürfe, eine Inbetriebnahme sei nur zum Schein erklärt worden, führen nicht zum Steuerstrafrecht, sondern zum Betrugsvorwurf nach § 263 StGB gegenüber dem Netzbetreiber – mit deutlich weiterem Strafrahmen.

Zahlungen an Gemeinden und Anlieger. Die Beteiligung von Standortkommunen ist im EEG ausdrücklich vorgesehen. Zuwendungen, die über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinausgehen und in zeitlichem Zusammenhang mit Genehmigungs- oder Planungsentscheidungen stehen, können dagegen den Verdacht von Korruptionsdelikten begründen.

Der rechtliche Rahmen

Der Strafrahmen des § 370 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zehn Jahren. Ein Hinterziehen in großem Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro an (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15) – bei Investitionsvolumina im Windenergiebereich eine Schwelle, die bereits eine einzige abweichend beurteilte Bilanzposition überschreiten kann. In diesen Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Bei sechsstelligen Beträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung auszusetzen, sofern keine besonders gewichtigen Milderungsgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08).

Steuerlich treten Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die persönliche Haftung nach den §§ 69, 71 AO hinzu, festgesetzt durch Haftungsbescheid nach § 191 AO. Auf Unternehmensebene droht die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, häufig angeknüpft an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.

Branchenspezifisch besonders bedrohlich sind die mittelbaren Folgen: Bei Fondsgesellschaften führen geänderte Feststellungsbescheide zu Rückforderungen gegenüber sämtlichen Anlegern und häufig zu Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführung. Hinzu kommen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, der mögliche Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, Schwierigkeiten in Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur sowie erhebliche Probleme bei der Projektfinanzierung, sobald ein Ermittlungsverfahren bekannt wird.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft die Abgrenzung zwischen einer vertretbaren Rechtsauffassung und einer Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Wer eine Bilanzposition anders beurteilt als der Prüfer, hinterzieht keine Steuern – auch dann nicht, wenn sich seine Auffassung später als unzutreffend erweist. Gerade im Windenergiebereich beruhen die Streitpunkte auf Prognosen: Nutzungsdauer, Rückbaukosten, Investitionsabsicht. Der Bundesfinanzhof hat für die Nutzungsdauer ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine Schätzung auf Grundlage der im Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns bekannten Tatsachen handelt und dass jeder Schätzung immanent ist, von den späteren tatsächlichen Verhältnissen abzuweichen. Wer sich innerhalb eines vertretbaren Prognosekorridors bewegt hat, handelt nicht vorsätzlich; allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht.

Der zweite Ansatz betrifft die Dokumentation der damaligen Entscheidungsgrundlage. Zu rekonstruieren sind Ertragsgutachten, Herstellerangaben, Wartungs- und Vollwartungsverträge, Rückbaukostenschätzungen, Genehmigungsauflagen, Bank- und Finanzierungsunterlagen sowie die Beratung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Auch ein Bestätigungsvermerk oder eine unbeanstandete frühere Betriebsprüfung sind gewichtige Entlastungsargumente. Ebenso relevant ist die Rechtslage im Tatzeitpunkt: Vieles, was heute geklärt erscheint, war vor den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 offen.

Der dritte Ansatz betrifft die Höhe des Verkürzungsbetrages. Bei periodenübergreifenden Bewertungsfragen – Abschreibungsdauer, Rückstellungen, Aktivierung statt Sofortabzug – handelt es sich häufig nicht um einen endgültigen Steuerausfall, sondern um eine zeitliche Verschiebung. Dieser Umstand wirkt sich auf die Bestimmung des Verkürzungserfolgs und jedenfalls erheblich auf die Strafzumessung aus. Bei der Umsatzsteuer ist zudem die Saldierung von Umsatz- und Vorsteuer nach der geänderten Rechtsprechung zum Kompensationsverbot zu nutzen (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 StR 642/17). Jede Reduzierung wirkt unmittelbar auf Strafrahmen, Verjährung und Bewährungsfrage.

Der vierte Ansatz betrifft die Zurechnung. In Projektstrukturen sind Verantwortlichkeiten verteilt: Projektentwicklung, kaufmännische Betriebsführung, technische Betriebsführung, Steuerberatung, Treuhandkommanditistin. Bei mehreren Geschäftsführern ist die tatsächlich gelebte Ressortverteilung herauszuarbeiten, bei delegierten Aufgaben, ob Auswahl, Einweisung und Überwachung ordnungsgemäß erfolgten. Ein dokumentiertes innerbetriebliches Kontrollsystem wirkt entlastend; der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass ein wirksames Compliance-System bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße mindernd zu berücksichtigen ist (Urteil vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16).

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden Veranlagungszeitraum, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit Bußgeld- und Strafsachenstelle oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Zentral ist die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO: Einspruch und Klage gegen die geänderten Feststellungs- und Steuerbescheide müssen mit der Verteidigung abgestimmt werden, weil ein Erfolg dort dem Strafvorwurf die Grundlage entzieht. Parallel ist der Haftungsbescheid nach § 191 AO anzugreifen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer von Betreibergesellschaften, Projektentwickler, geschäftsführende Kommanditisten von Bürgerwindparks und Verantwortliche kaufmännischer Betriebsführungen gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie begleitender Vorwürfe im Bereich Betrug und Korruption.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, arbeitet die damalige Entscheidungsgrundlage und die zum Tatzeitpunkt bestehende Rechtslage heraus, prüft die Berechnung der Mehrsteuern und die Frage, ob überhaupt ein endgültiger Steuerausfall eingetreten ist. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Stets behält er beide Ebenen im Blick, die strafrechtliche und die steuerliche, und arbeitet bei Bedarf eng mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Mandanten zusammen.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer bewährungsfähigen Lösung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Steuerstrafverfahren gegen Windkraftbetreiber fällt die Vorentscheidung oft schon während der Betriebsprüfung. Wenn ein Prüfer erhebliche Mehrergebnisse ankündigt, die Abgabe an die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Raum steht, die Steuerfahndung durchsucht hat oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie keine Prüfungsfeststellungen und schließen Sie keine tatsächliche Verständigung ohne strafrechtliche Begleitung – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Gesellschaft, Anleger und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.