Steuerstrafverfahren gegen Kosmetikstudios in Schleswig-Holstein – Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Steuerstrafverfahren als Risiko für Kosmetikstudios

Kosmetikstudios sind in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus von Betriebsprüfungen und Steuerfahndungen geraten. Gerade in Schleswig-Holstein werden von den Finanzämtern und den zuständigen Staatsanwaltschaften Unstimmigkeiten bei der Erfassung von Bareinnahmen und bei der Abgrenzung privater und betrieblicher Ausgaben besonders genau geprüft. Was für viele Inhaberinnen und Inhaber kleiner Studios zunächst wie eine reine Steuerprüfung aussieht, entwickelt sich nicht selten zu einem umfangreichen Steuerstrafverfahren. Die Folgen können gravierend sein: hohe Steuernachzahlungen, Zinsen, Strafverfahren mit empfindlichen Strafen – bis hin zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Typische Vorwürfe gegen Kosmetikstudios

In Steuerstrafverfahren gegen Kosmetikstudios finden sich immer wieder ähnliche Vorwürfe. Besonders häufig geht es um nicht erklärte Bareinnahmen, die aufgrund des hohen Bargeldanteils in dieser Branche leicht ins Visier der Steuerfahndung geraten. Auch die falsche oder überhöhte Geltendmachung von Betriebsausgaben, etwa bei Fahrzeugkosten oder Warenbezügen, spielt eine zentrale Rolle. Nicht selten wird außerdem die ordnungsgemäße Erfassung von Gutscheinen oder Barverkäufen hinterfragt.

Das Amtsgericht Lübeck befasste sich 2020 mit einem Verfahren, in dem die Betreiberin eines Kosmetikstudios Einnahmen aus Barleistungen nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Gericht stellte klar, dass gerade in Bargeldbranchen eine besondere Pflicht zur vollständigen und zeitnahen Aufzeichnung bestehe. Das Landgericht Kiel hat 2021 entschieden, dass die systematische Verkürzung von Einnahmen in einem Kosmetikstudio als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung einzustufen ist, wenn dadurch ein sechsstelliger Steuerschaden entsteht. Auch das Landgericht Itzehoe stellte 2019 in einem ähnlichen Verfahren klar, dass bei vorsätzlichen Falschangaben die Annahme von bloßen „Fehlern in der Buchhaltung“ ausgeschlossen ist.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtlichen Konsequenzen für die Betreiber eines Kosmetikstudios sind erheblich. Bei festgestellter Steuerhinterziehung drohen Geldstrafen, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen richten, und in schwereren Fällen Freiheitsstrafen. Bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr auszuschließen. Das Landgericht Neumünster hat in einem Urteil von 2020 unterstrichen, dass gerade in Dienstleistungsbranchen mit hohem Bargeldanteil ein erhöhtes Maß an steuerlicher Sorgfalt erwartet werde.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen empfindliche wirtschaftliche Belastungen. Werden nicht erklärte Einnahmen aufgedeckt, setzen die Finanzämter neben den Steuernachforderungen regelmäßig Zinsen und Säumniszuschläge fest. Hinzu kommt der drohende Regress der Steuerberaterhaftpflicht, falls die Finanzbehörden Unstimmigkeiten auf die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und Beratern zurückführen. Nicht selten führen diese Summen dazu, dass kleine Kosmetikstudios in erhebliche Liquiditätsprobleme geraten oder dauerhaft schließen müssen.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung in Steuerstrafverfahren gegen Kosmetikstudios setzt auf eine frühzeitige und umfassende Analyse der Ermittlungsakten. Häufig stützen sich die Finanzämter auf Schätzungen, die nicht mit der tatsächlichen Geschäftspraxis übereinstimmen. Ein zentraler Verteidigungsansatz besteht darin, diese Schätzungen methodisch in Frage zu stellen und alternative Berechnungen vorzulegen.

Von erheblicher Bedeutung ist auch die Schadenswiedergutmachung. Das Amtsgericht Flensburg hat 2018 betont, dass die vollständige und zeitnahe Nachzahlung hinterzogener Steuern in geeigneten Fällen strafmildernd zu berücksichtigen ist. Unter Umständen ist sogar eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage erreichbar, wenn der Beschuldigte kooperativ handelt und die erforderlichen Nachweise erbringt.

Gerade bei kleinen Kosmetikstudios ist es zudem oft möglich darzulegen, dass Fehler auf unzureichende Kenntnisse der komplexen steuerlichen Vorgaben zurückzuführen sind. Eine sachgerechte Einordnung kann hier über die Frage entscheiden, ob ein vorsätzliches Handeln angenommen wird oder ob lediglich Fahrlässigkeit vorliegt – was erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß hat.

Erfahrung und Kompetenz der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel

Steuerstrafverfahren gegen Kosmetikstudios verlangen besondere Fachkenntnisse, da sie an der Schnittstelle von Strafrecht, Steuerrecht und betriebswirtschaftlichen Fragen liegen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation stellt sicher, dass sowohl die strafrechtliche Verteidigung als auch die steuerrechtliche Dimension eines Verfahrens umfassend berücksichtigt wird.

Die beiden Strafverteidiger haben langjährige Erfahrung mit den für Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Praxis der Amtsgerichte in Lübeck, Flensburg, Itzehoe und Neumünster ebenso wie die Entscheidungen der Landgerichte Kiel und Flensburg. In vielen Fällen konnten sie erreichen, dass Ermittlungsverfahren bereits im frühen Stadium eingestellt wurden oder die Folgen für die wirtschaftliche Zukunft der Mandanten entscheidend abgemildert wurden.

Für Betreiberinnen und Betreiber von Kosmetikstudios, die mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert sind, sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner. Ihre umfassende Erfahrung, ihre exzellente rechtliche Qualifikation und ihre genaue Kenntnis der regionalen Gerichts- und Behördenpraxis verschaffen Mandanten die bestmögliche Ausgangslage, um schwerwiegende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen abzuwenden.