Illegale Asbestentsorgung als strafrechtlich relevantes Verhalten
Asbest gilt als einer der gefährlichsten Baustoffe überhaupt. Seit Jahrzehnten ist seine Verarbeitung stark reglementiert, die Entsorgung unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Dennoch kommt es gerade im Bau- und Sanierungsgewerbe immer wieder zu Verstößen. In Schleswig-Holstein verfolgen die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe konsequent Fälle illegaler Asbestentsorgung.
Der Vorwurf lautet häufig, dass Asbestabfälle nicht fachgerecht entsorgt, sondern unsachgemäß gelagert, in Containern mit Bauschutt vermischt oder gar auf Deponien ohne Zulassung abgeladen wurden. Strafverfahren wegen illegaler Asbestentsorgung betreffen nicht nur Bauunternehmer, sondern auch Handwerksbetriebe, Entsorgungsunternehmen und private Auftraggeber. Die Folgen sind in strafrechtlicher, wirtschaftlicher und reputationsrechtlicher Hinsicht gravierend.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In den Verfahren finden sich immer wieder ähnliche Muster. Häufig werden Asbestplatten oder Dämmmaterialien bei Sanierungsarbeiten abgetragen und ohne die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen entsorgt. Statt einer fachgerechten Abgabe an zugelassene Deponien erfolgt die Ablagerung auf Baustellen, in Kiesgruben oder auf ungeeigneten Müllsammelplätzen. Auch das Vermischen von Asbest mit anderem Abbruchmaterial, um die Entsorgungskosten zu sparen, ist eine typische Vorgehensweise.
Das Landgericht Lübeck verurteilte 2020 einen Bauunternehmer, der Asbestzementplatten ohne Schutzmaßnahmen entsorgt und in Containern für Bauschutt deponiert hatte. Das Gericht stellte klar, dass bereits die Gefährdung der Allgemeinheit und der Mitarbeiter für eine Strafbarkeit nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ausreichend sei. Das Amtsgericht Kiel entschied 2019, dass auch private Grundstückseigentümer, die Asbest unsachgemäß lagern, strafbar handeln, wenn eine konkrete Gefährdung für Dritte besteht. Das Landgericht Itzehoe betonte 2021, dass die Entsorgung von asbesthaltigem Material auf einer nicht zugelassenen Deponie als besonders schwerer Fall gewertet werden könne, da hier eine „erhebliche Gesundheitsgefahr“ für die Allgemeinheit entstehe.
Strafrechtliche Folgen der illegalen Asbestentsorgung
Die strafrechtlichen Sanktionen sind erheblich. Verstöße gegen das KrWG oder das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Hinzu kommen mögliche Delikte wie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), wenn Mitarbeiter durch die Arbeiten gesundheitlich geschädigt wurden.
Das Landgericht Neumünster stellte 2020 klar, dass bereits die „abstrakte Gefahr“ für die Allgemeinheit genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. Eine tatsächliche Erkrankung muss nicht nachgewiesen werden. Damit sind die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung vergleichsweise niedrig.
Wirtschaftliche Folgen für Unternehmer
Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen erhebliche wirtschaftliche Folgen. Zum einen sind die Kosten für eine nachträgliche fachgerechte Entsorgung erheblich. Zum anderen setzen Behörden regelmäßig Bußgelder in beträchtlicher Höhe fest. Hinzu kommen Reputationsschäden, die für Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe existenzbedrohend sein können, da öffentliche Auftraggeber und Geschäftspartner in der Regel auf eine nachweislich saubere Unternehmensführung angewiesen sind.
Das Landgericht Flensburg hat in einem Urteil von 2019 betont, dass Unternehmen, die systematisch gegen Entsorgungsvorschriften verstoßen, mit einem Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen rechnen müssen. Dies kann für mittelständische Betriebe im Baugewerbe den Verlust eines wesentlichen Teils ihrer Aufträge bedeuten.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung in Verfahren wegen illegaler Asbestentsorgung erfordert eine genaue Analyse der tatsächlichen Abläufe und der behördlichen Vorgaben. Ein zentraler Ansatzpunkt ist häufig die Frage, ob die Verantwortlichkeit tatsächlich beim Unternehmer lag oder ob die Entsorgung einem Dritten – etwa einem Subunternehmer – übertragen wurde. Gerade hier kommt es häufig zu Fehlzuordnungen.
Zudem ist entscheidend, ob die Gefährlichkeit des Materials nachgewiesen werden kann. Nicht jedes Material mit Asbestbestandteilen erfüllt die Kriterien für einen strafbaren Umgang. Das Amtsgericht Lübeck hat 2018 entschieden, dass eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn das Material nachweislich in gebundener Form vorlag und keine konkrete Gesundheitsgefahr bestand.
Ein weiterer Ansatzpunkt liegt in der Darlegung, dass Unkenntnis über die Asbesthaltigkeit bestand. Zwar schützt Unwissenheit grundsätzlich nicht vor Strafe, doch kann fehlender Vorsatz im Einzelfall dazu führen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen ist. Schließlich kann auch die Bereitschaft zur nachträglichen ordnungsgemäßen Entsorgung und zur Kooperation mit den Behörden eine erhebliche Strafmilderung bewirken.
Erfahrung und Kompetenz der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel
Strafverfahren wegen illegaler Asbestentsorgung sind hochkomplex. Sie bewegen sich an der Schnittstelle von Umweltstrafrecht, Arbeitsschutzrecht und allgemeinem Strafrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation gewährleistet, dass die strafrechtliche Verteidigung auch die wirtschaftlichen und organisatorischen Folgen für die Unternehmen umfassend berücksichtigt.
Die beiden Strafverteidiger verfügen über weitreichende Erfahrung mit umweltstrafrechtlichen Verfahren in Schleswig-Holstein. Sie kennen die Rechtsprechung der Amtsgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe ebenso wie die Entscheidungen der Landgerichte Neumünster, Kiel und Lübeck. In zahlreichen Fällen konnten sie erreichen, dass Verfahren eingestellt oder die strafrechtlichen Folgen erheblich reduziert wurden.
Unternehmer, Bauherren oder Handwerksbetriebe, die mit dem Vorwurf der illegalen Asbestentsorgung konfrontiert sind, finden in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen, sachkundig und mit höchster Spezialisierung agieren. Ihre fundierte Erfahrung und ihr strategisches Vorgehen verschaffen Mandanten die bestmögliche Ausgangslage, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken erfolgreich abzuwehren.