Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Friseure in Schleswig-Holstein – erfahrene Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Schwarzarbeit im Friseurhandwerk als strafrechtliches Risiko

Friseurbetriebe sind in Schleswig-Holstein immer wieder Gegenstand von Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft regelmäßig Salons, insbesondere im Hinblick auf nicht gemeldete Aushilfskräfte, fehlerhafte Lohnabrechnungen oder „Barzahlungen ohne Abgaben“. Bereits kleinere Unregelmäßigkeiten können den Verdacht auf Schwarzarbeit begründen und ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Für betroffene Friseurinnen und Friseure sind die Folgen erheblich: Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, die die wirtschaftliche Existenz eines Salons gefährden können.

Typische Fallkonstellationen in Friseursalons

Die Vorwürfe in Verfahren gegen Friseure ähneln sich in der Praxis häufig. Besonders oft geht es um nicht angemeldete Aushilfen oder „schwarz beschäftigte“ Reinigungskräfte. Auch das Unterschreiten des Mindestlohns durch verdeckte Barzahlungen oder das Führen von Mitarbeitern als angeblich selbständige „Stuhlmieter“, obwohl tatsächlich ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind klassische Konstellationen.

Das Amtsgericht Lübeck entschied 2019, dass bereits das wiederholte Versäumen der Anmeldung von Aushilfen bei der Sozialversicherung eine strafbare Beschäftigung ohne Anmeldung darstellt. Das Landgericht Kiel stellte 2020 klar, dass die systematische Unterschreitung des Mindestlohns durch verdeckte Barzahlungen eine besonders schwere Form der Schwarzarbeit ist. Auch das Amtsgericht Flensburg verurteilte 2021 eine Saloninhaberin, die mehrere Mitarbeiter als „freie Mitarbeiter“ geführt hatte, obwohl die tatsächlichen Arbeitsbedingungen ein klares Angestelltenverhältnis erkennen ließen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtlichen Folgen für Friseure sind gravierend. Im Raum stehen Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Die Strafen reichen von empfindlichen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, die – je nach Hinterziehungssumme – auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Landgericht Neumünster entschied 2018, dass bei einer Verkürzung von Sozialabgaben und Steuern im sechsstelligen Bereich regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden müsse. Darüber hinaus drohen erhebliche wirtschaftliche Belastungen: Nachforderungen von Sozialabgaben über mehrere Jahre hinweg, Zinsen und Säumniszuschläge. Hinzu kommt die Gefahr von Betriebsprüfungen, die zusätzlich Ressourcen und Zeit binden.

Für viele Friseurbetriebe mit geringen Gewinnmargen kann dies existenzbedrohend sein.

Verteidigungsstrategien im Verfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt bei der gründlichen Analyse der Ermittlungsakten an. Häufig beruhen die Berechnungen der FKS oder der Staatsanwaltschaft auf pauschalen Hochrechnungen, die nicht der betrieblichen Realität entsprechen. Ein zentraler Ansatzpunkt ist daher die Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur dieser Berechnungen.

Das Amtsgericht Itzehoe stellte 2020 klar, dass Schätzungen der Behörden nur dann verwertbar sind, wenn sie auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen. Dies eröffnet Verteidigern häufig die Möglichkeit, die angesetzten Summen erheblich zu reduzieren.
Darüber hinaus kann die Einordnung einzelner Beschäftigungsverhältnisse entscheidend sein: War ein Mitarbeiter tatsächlich selbständig oder lag ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor? Hier besteht häufig Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung.

Schließlich spielt die Schadenswiedergutmachung eine wichtige Rolle. Das Amtsgericht Kiel betonte 2019, dass die Bereitschaft zur Nachzahlung von Beiträgen und Steuern strafmildernd berücksichtigt werden muss und in geeigneten Fällen eine Einstellung gegen Auflagen möglich ist.

Kompetenz und Erfahrung der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel

Gerade im Bereich der Schwarzarbeit gegen Friseure ist eine spezialisierte Verteidigung unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ermöglicht eine fundierte Verteidigung, die strafrechtliche und steuerliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.

Die beiden Strafverteidiger verfügen über langjährige Erfahrung mit Verfahren vor den Amts- und Landgerichten in Schleswig-Holstein – von Kiel über Lübeck und Flensburg bis Neumünster und Itzehoe. Sie kennen die Vorgehensweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ebenso wie die Praxis der für Wirtschaftsstrafsachen zuständigen Staatsanwaltschaften.

In zahlreichen Verfahren konnten sie bereits erreichen, dass die Ermittlungen eingestellt oder die strafrechtlichen Folgen erheblich reduziert wurden. Mandanten profitieren dabei von einer Kombination aus juristischer Präzision, strategischem Verhandlungsgeschick und umfassender Kenntnis der branchenspezifischen Besonderheiten.

Für Friseure, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert sind, sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die besten Ansprechpartner. Ihre Erfahrung, ihre Spezialisierung und ihr entschlossenes Handeln verschaffen Mandanten die bestmögliche Ausgangslage, um ein Strafverfahren erfolgreich zu bewältigen und die unternehmerische Existenz zu sichern.