Geldwäschevorwürfe als ernsthafte Gefahr für Finanzdienstleister
Finanzdienstleister stehen seit Jahren im besonderen Fokus der Ermittlungsbehörden. Mit der Reform des Geldwäscherechts und der Ausweitung des Vortatenkatalogs ist das Risiko einer Strafverfolgung deutlich gestiegen. Schon der Verdacht, Gelder nicht hinreichend geprüft oder auffällige Transaktionen nicht gemeldet zu haben, kann ein umfangreiches Strafverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB auslösen. In Schleswig-Holstein verfolgen die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Itzehoe und Neumünster solche Fälle mit besonderem Nachdruck. Für betroffene Finanzdienstleister geht es dabei nicht nur um strafrechtliche Strafen, sondern regelmäßig auch um den Verlust ihrer Lizenz, um zivilrechtliche Regressforderungen und um schwerwiegende Reputationsschäden.
Typische Konstellationen in der gerichtlichen Praxis
In den Verfahren vor den Amts- und Landgerichten zeigt sich, dass Finanzdienstleister oft dann in den Fokus geraten, wenn Kundenkonten für Transaktionen mit unklarer Herkunft genutzt wurden. Selbst wenn keine Kenntnis von einer Vortat bestand, werfen Ermittlungsbehörden regelmäßig vor, die gebotene Sorgfaltspflicht verletzt oder leichtfertig weggesehen zu haben. Das Landgericht Kiel hatte 2021 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Finanzvermittler größere Bargeldeinzahlungen nicht ausreichend hinterfragte und damit die Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche bejahte. Auch das Landgericht Lübeck stellte 2020 klar, dass es für eine Strafbarkeit genügt, wenn die Herkunft von Vermögenswerten objektiv zweifelhaft war und der Finanzdienstleister diese Anzeichen ignorierte. Das Amtsgericht Flensburg entschied 2019 in einem viel beachteten Verfahren, dass bereits die bloße Durchleitung verdächtiger Transaktionen ohne Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) eine Strafbarkeit begründen kann.
Schwere strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die Konsequenzen für Finanzdienstleister sind besonders gravierend. Strafrechtlich drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens kommt es regelmäßig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Unterlagen und zur Sicherstellung von Computern. Parallel dazu setzen die Aufsichtsbehörden häufig Lizenzprüfungen in Gang, die im schlimmsten Fall mit einem Widerruf der Erlaubnis enden. Damit verbunden ist nicht nur der Verlust der geschäftlichen Grundlage, sondern auch der dauerhafte Ausschluss aus dem Finanzsektor. Hinzu kommen mögliche Regressforderungen von Banken und Kunden, die ihr Vertrauen in die Seriosität des Dienstleisters verloren haben.
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt deutlich, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Finanzdienstleistern stellen. Wer auffällige Transaktionen nicht meldet oder interne Kontrollmechanismen vernachlässigt, riskiert eine strafrechtliche Verurteilung. Damit wird klar: Für Finanzdienstleister hat jedes Strafverfahren wegen Geldwäsche eine Dimension, die weit über das Strafrecht hinausgeht.
Verteidigungsstrategien im Geldwäscheverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt darauf, die komplexen Vorgänge detailliert aufzuarbeiten und die rechtlichen Anforderungen an Finanzdienstleister differenziert darzustellen. Häufig ist streitig, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorlag oder ob die Transaktionen im Rahmen der branchentypischen Abläufe nachvollziehbar waren. Gerade hier eröffnet die Rechtsprechung Verteidigungsspielräume, denn nicht jede ungewöhnliche Transaktion begründet automatisch einen strafbaren Geldwäscheverdacht.
Ein erfahrener Verteidiger wird prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die gesetzlichen Voraussetzungen korrekt angewandt haben und ob die Beweise ausreichen, um eine vorsätzliche oder auch nur leichtfertige Pflichtverletzung nachzuweisen. Zudem kann es entscheidend sein, die internen Abläufe eines Unternehmens darzulegen und zu zeigen, dass Kontrollsysteme existierten und angewendet wurden. In vielen Fällen gelingt es so, den Vorwurf zu entkräften oder zumindest eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen zu erreichen.
Kompetenz und Erfahrung der Strafverteidiger Junge und Dr. Bunzel
Strafverfahren wegen Geldwäsche im Finanzsektor gehören zu den komplexesten Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Sie verlangen nicht nur vertiefte strafrechtliche Kenntnisse, sondern auch ein tiefes Verständnis für die Strukturen des Finanzmarkts, für interne Kontrollsysteme und für die regulatorischen Anforderungen, denen Finanzdienstleister unterliegen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts tätig. Beide verfügen über besondere Erfahrung mit Verfahren, in denen es um die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmern, Finanzdienstleistern und Geschäftsführern geht. Sie wissen, wie die Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein in solchen Verfahren vorgehen, welche Argumente vor den Gerichten Gewicht haben und welche Strategien notwendig sind, um die strafrechtlichen, wirtschaftlichen und berufsrechtlichen Folgen abzuwehren.
Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die juristische Präzision mit strategischem Verhandlungsgeschick verbindet. Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel legen besonderen Wert darauf, Verfahren frühzeitig zu steuern, Ermittlungsbehörden kritisch zu hinterfragen und gleichzeitig die Weichen so zu stellen, dass die berufliche Zukunft ihrer Mandanten nicht zerstört wird. Wer als Finanzdienstleister mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert ist, findet in ihnen Verteidiger, die entschlossen, fachlich hoch spezialisiert und mit großer praktischer Erfahrung handeln – und damit die bestmögliche Ausgangslage schaffen, um ein Strafverfahren erfolgreich zu bewältigen.