Steuerstrafverfahren wegen der Einfuhr von Schmuck aus der Türkei in Schleswig-Holstein – erfahrene Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Warum Steuerstrafverfahren bei Schmuckimporten besonders riskant sind

Die Einfuhr von Schmuck aus der Türkei ist für viele Händler und Privatpersonen attraktiv. Günstige Einkaufspreise und hohe Gewinnspannen machen den Import von Gold- und Silberschmuck zu einem lukrativen Geschäft. Doch gerade an den Grenzen der Europäischen Union, etwa auf Flughäfen in Hamburg oder Kiel, kontrollieren Zoll und Steuerfahndung regelmäßig Reisende und Händler. Schon kleine Unregelmäßigkeiten bei der Anmeldung können ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO auslösen.

Für Betroffene bedeutet dies nicht nur die Gefahr empfindlicher Geld- oder Freiheitsstrafen. Häufig drohen auch die Einziehung des Schmucks, hohe Nachzahlungen von Einfuhrabgaben und die Gefahr, dauerhaft in den Fokus der Steuerfahndung zu geraten. Wer in Schleswig-Holstein in ein solches Verfahren gerät, braucht daher von Anfang an spezialisierte Verteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, verfügen über langjährige Erfahrung mit Zoll- und Steuerstrafverfahren und kennen die Praxis der Finanzgerichte und Strafkammern in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe.

Der steuerstrafrechtliche Hintergrund

Bei der Einfuhr von Schmuck aus der Türkei fallen regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zölle an. Werden diese nicht korrekt angemeldet, liegt eine Steuerverkürzung vor, die strafrechtlich als Steuerhinterziehung verfolgt wird. Dabei genügt es schon, wenn Schmuck im Gepäck nicht deklariert oder dessen Wert falsch angegeben wird.

Das Landgericht Kiel stellte 2020 klar, dass bereits das Verschweigen von Schmuckstücken bei der Einreise eine vorsätzliche Steuerhinterziehung darstellen kann, auch wenn der Betroffene angibt, sich der Steuerpflicht nicht bewusst gewesen zu sein. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte 2019 eine Reisende, die Goldschmuck im Wert von mehreren zehntausend Euro nicht deklariert hatte, zu einer empfindlichen Geldstrafe und ordnete die Einziehung der eingeführten Ware an. Das Landgericht Itzehoe hob 2021 hervor, dass selbst bei kleineren Mengen der strafrechtliche Vorwurf gerechtfertigt sein kann, wenn der Schmuck gezielt verborgen oder in Teilen angegeben wird.

Schwere strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Strafandrohung bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Bereits bei höheren Beträgen drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auf Bewährung. Doch die eigentlichen Folgen gehen oft noch darüber hinaus: Die Behörden ziehen den nicht deklarierten Schmuck regelmäßig ein, und zusätzlich werden die hinterzogenen Steuern nachgefordert – einschließlich Säumniszuschlägen und Zinsen.

Das bedeutet: Händler oder Privatpersonen verlieren nicht nur den Wert der Ware, sondern müssen gleichzeitig hohe Geldsummen an den Fiskus zahlen. Für kleinere Unternehmen kann dies existenzbedrohend sein. Zudem kann eine Verurteilung langfristige Konsequenzen haben, etwa die Eintragung ins Führungszeugnis oder die Verweigerung zukünftiger Zollvergünstigungen.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt auf eine präzise Analyse der Ermittlungsakten und eine genaue Prüfung der Einfuhrvorgänge. Zentrale Fragen sind: Wurde der Schmuck tatsächlich vorsätzlich nicht angegeben oder beruhte das Versäumnis auf Unkenntnis oder einem Irrtum? Lässt sich nachweisen, dass die Berechnung des Zoll- oder Steuerwertes durch die Behörden korrekt erfolgte?

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass gerade bei unklarer Bewertung von Schmuckstücken Spielräume bestehen. So stellte das Amtsgericht Flensburg 2019 fest, dass nicht jede fehlerhafte Angabe automatisch als vorsätzliche Steuerhinterziehung zu werten ist, wenn der Betroffene sich erkennbar bemüht hatte, den Wert korrekt anzugeben.

Ein erfahrener Verteidiger wird zudem prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage erreichbar ist. Gerade bei Ersttätern und kleineren Mengen zeigt die Erfahrung, dass Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein unter bestimmten Voraussetzungen bereit sind, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen der Einfuhr von Schmuck aus der Türkei verbinden die Komplexität des Steuer- und Zollrechts mit den strengen Maßstäben des Strafrechts. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel bringen die ideale Kombination aus fachlicher Qualifikation und praktischer Erfahrung mit. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht – eine Doppelqualifikation, die in Steuerstrafverfahren von unschätzbarem Wert ist.

Sie kennen die Arbeitsweise der Zollfahndung, die Praxis der Staatsanwaltschaften und die Entscheidungslinien der Gerichte in Schleswig-Holstein. Mandanten profitieren davon, dass sie Verfahren strategisch klug gestalten, die wirtschaftlichen Folgen stets im Blick behalten und frühzeitig darauf hinwirken, dass eine Eskalation vor Gericht vermieden wird.

Wer in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf konfrontiert ist, Schmuck aus der Türkei ohne ordnungsgemäße Anmeldung eingeführt zu haben, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen, sachkundig und diskret handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um ein Steuerstrafverfahren erfolgreich zu bewältigen.