Freie Träger im Fokus von Ermittlungen
Freie Träger, etwa in der Kinder- und Jugendhilfe, in sozialen Einrichtungen oder bei Bildungsmaßnahmen, übernehmen zentrale Aufgaben im sozialen Bereich. Viele dieser Einrichtungen sind auf öffentliche Förderungen angewiesen und arbeiten häufig mit einer Mischung aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Kräften. Gerade hier kommt es jedoch immer wieder zu Unregelmäßigkeiten bei Beschäftigungsverhältnissen, die zu dem Vorwurf der Schwarzarbeit führen.
In Schleswig-Holstein haben die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe in den vergangenen Jahren mehrfach Verfahren gegen freie Träger eingeleitet. Im Raum steht dabei oft der Verdacht, Mitarbeiter seien nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet, als Scheinselbständige beschäftigt oder mit Bargeldzahlungen außerhalb der offiziellen Abrechnungen entlohnt worden. Schon der Anfangsverdacht reicht aus, um ein umfangreiches Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Typische Vorwürfe in der Praxis
Die Ermittlungsbehörden werfen freien Trägern typischerweise vor, Honorarkräfte als selbständig zu deklarieren, obwohl die tatsächliche Tätigkeit eher einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entspricht. Besonders in der Jugend- und Sozialarbeit, wo Honorarmodelle weit verbreitet sind, entstehen so regelmäßig Streitigkeiten über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Das Landgericht Kiel befasste sich 2020 mit einem Verfahren gegen einen freien Bildungsträger, dem vorgeworfen wurde, Honorarkräfte jahrelang scheinselbständig eingesetzt zu haben. Das Gericht stellte klar, dass bereits die wiederholte Missachtung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten als gewerbsmäßige Schwarzarbeit eingestuft werden kann. Das Amtsgericht Lübeck entschied 2019, dass die Auszahlung von Vergütungen „bar auf die Hand“ ohne Meldung bei den Sozialversicherungsträgern eine strafbare Handlung nach § 266a StGB darstellt. Das Landgericht Flensburg verurteilte 2021 Verantwortliche eines Vereins, weil über Jahre hinweg Sozialabgaben für angeblich selbständige Kräfte nicht abgeführt worden waren.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die strafrechtlichen Folgen sind erheblich: Bei Verstößen gegen die Meldepflichten drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Besonders einschneidend für freie Träger ist jedoch, dass ein Strafverfahren oft auch die Gefährdung von Fördergeldern und öffentlichen Aufträgen bedeutet. Behörden prüfen regelmäßig, ob die Einrichtung weiterhin als zuverlässiger Vertragspartner gilt.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bereits ein laufendes Strafverfahren Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Trägers begründen kann und deshalb Zuwendungen zurückgefordert oder gestrichen werden dürfen. Neben Nachforderungen der Sozialversicherungsträger müssen die betroffenen Einrichtungen häufig mit erheblichen finanziellen Belastungen durch Säumniszuschläge, Zinsen und mögliche Rückforderungen von Fördermitteln rechnen.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt darauf, die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse im Detail darzustellen. Nicht selten beruhen die Vorwürfe auf einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Einordnung, die sich im Nachhinein korrigieren lässt. Auch kann argumentiert werden, dass die Verantwortlichen in gutem Glauben von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit komplex ist. So stellte das Amtsgericht Itzehoe 2020 fest, dass ein vorsätzliches Handeln nicht angenommen werden darf, wenn die Einordnung der Beschäftigung auch nach objektiven Kriterien zweifelhaft war. Für die Verteidigung eröffnen sich hier erhebliche Spielräume, um den Vorwurf von vorsätzlicher Schwarzarbeit auf bloße Fahrlässigkeit oder Verwaltungsfehler zu reduzieren.
Zudem kann eine aktive Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger dazu beitragen, das Verfahren gegen Auflagen einzustellen und so eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren gegen freie Träger wegen Schwarzarbeit sind besonders heikel, weil sie strafrechtliche, wirtschaftliche und reputationsbezogene Risiken gleichermaßen betreffen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Diese Kombination macht sie zu den idealen Verteidigern, wenn es darum geht, Vorwürfe der Schwarzarbeit rechtlich präzise und strategisch abzuwehren.
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