Der Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 StGB gehört zu den schwersten Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Wenn sich dieser Vorwurf auf die Ex-Partnerin bezieht, sind die Verfahren besonders konfliktbeladen. Denn hier stehen häufig widersprüchliche Aussagen im Raum, die Beziehungsgeschichte wirkt nach, und die Grenzen zwischen einvernehmlichem und nicht einvernehmlichem Handeln sind im Nachhinein oft schwer nachzuzeichnen.
Für Beschuldigte bedeutet bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine erhebliche Belastung. Untersuchungshaft, gesellschaftliche Stigmatisierung und berufliche Nachteile sind in vielen Fällen die unmittelbare Folge. Zugleich liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren.
In dieser Situation ist eine erfahrene und spezialisierte Verteidigung unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen als Fachanwälte für Strafrecht über jahrzehntelange Erfahrung mit Sexualstrafverfahren und kennen die besonderen Herausforderungen bei Vorwürfen im Zusammenhang mit früheren Partnerschaften.
Typische Fallkonstellationen
Die Praxis zeigt, dass der Vorwurf der Vergewaltigung der Ex-Partnerin häufig in Situationen erhoben wird, in denen die Trennung konfliktreich war oder ein angespanntes Nachverhältnis besteht. Typisch sind Fälle, in denen die Ex-Partnerin nach einem Treffen geltend macht, der Geschlechtsverkehr sei nicht einvernehmlich gewesen. Auch Konstellationen, in denen es zunächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam, die dann abgebrochen werden sollten, spielen eine große Rolle.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Angeklagten, weil er trotz des erklärten Abbruchs durch die Ex-Partnerin den Geschlechtsverkehr fortgesetzt hatte. Das Amtsgericht Lübeck stellte 2019 klar, dass auch das Ignorieren eines wiederholten „Neins“ im Rahmen eines vermeintlich vertrauten Umgangs den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Das Landgericht Flensburg befasste sich 2021 mit einem Fall, in dem die Ex-Partnerin behauptete, durch Drohungen eingeschüchtert worden zu sein; das Gericht stellte klar, dass bereits psychischer Druck eine Nötigung im Sinne des § 177 StGB darstellen kann.
Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass Gerichte in Schleswig-Holstein bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Ex-Partnerschaften streng prüfen, ob die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen verletzt wurde – und dabei besonders auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen achten.
Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft
Die Ermittlungsbehörden setzen in diesen Verfahren regelmäßig auf eine umfassende Beweisaufnahme. Neben den Aussagen der Ex-Partnerin werden Chatverläufe, Nachrichtenverläufe in sozialen Medien und mögliche Spurenuntersuchungen ausgewertet. Nicht selten stützt sich die Anklage fast ausschließlich auf die Aussage der mutmaßlich Geschädigten.
Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass eine Verurteilung auch allein auf der Aussage des mutmaßlichen Opfers beruhen kann, wenn diese in sich konsistent und widerspruchsfrei ist. So stellte das Amtsgericht Itzehoe 2020 fest, dass bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine besonders sorgfältige Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich ist. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass jeder Widerspruch und jede Ungenauigkeit in der Aussage von zentraler Bedeutung sein kann.
Strafrechtliche und persönliche Folgen
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung der Ex-Partnerin hat gravierende Folgen. Neben einer langjährigen Freiheitsstrafe drohen Einträge im erweiterten Führungszeugnis, die das berufliche Leben dauerhaft beeinträchtigen. Auch familienrechtlich können Konsequenzen entstehen, etwa wenn es um das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern geht.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bereits ein einzelner besonders schwerer Fall zu einer Freiheitsstrafe führt, die in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Damit steht für Beschuldigte nicht nur die Freiheit, sondern die gesamte Lebensperspektive auf dem Spiel.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigung in Verfahren wegen § 177 StGB mit Bezug auf die Ex-Partnerin erfordert eine sorgfältige und strategische Vorgehensweise. Im Zentrum steht die Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussage der Ex-Partnerin. Gerade weil häufig keine weiteren Beweise vorliegen, entscheidet die Würdigung von Konsistenz, Detailreichtum und eventuellen Widersprüchen über den Ausgang des Verfahrens.
Zugleich sind digitale Beweismittel wie Chatverläufe von großer Bedeutung. Häufig lassen sich hieraus Hinweise gewinnen, die Zweifel an der Darstellung der Ex-Partnerin begründen. Auch die Einordnung des gesamten Beziehungskontextes kann entscheidend sein, um die Glaubwürdigkeit oder die Motivlage der Anzeige zu bewerten.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Vergewaltigung im Zusammenhang mit Ex-Partnerschaften sind besonders komplex. Sie erfordern nicht nur überragendes juristisches Fachwissen, sondern auch psychologisches Fingerspitzengefühl und langjährige Erfahrung im Umgang mit sensiblen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und haben in Schleswig-Holstein zahlreiche Sexualstrafverfahren verteidigt. Sie kennen die Ermittlungs- und Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte genau und wissen, welche Argumentationslinien entscheidend sind, um Zweifel zu wecken und eine Verurteilung zu verhindern.
Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die akribisch die Akten prüft, Widersprüche konsequent herausarbeitet und strategisch darauf abzielt, die schwerwiegenden strafrechtlichen und persönlichen Folgen eines solchen Verfahrens abzuwehren.
Wer in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf der Vergewaltigung der Ex-Partnerin konfrontiert ist, braucht Verteidiger, die entschlossen, diskret und hochspezialisiert handeln. Mit Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Beschuldigten erfahrene Strafverteidiger zur Seite, die die bestmögliche Grundlage schaffen, um ein solch schweres Verfahren erfolgreich zu bewältigen.