Steuerstrafverfahren gegen Imbissbetreiber in Schleswig-Holstein – erfahrene Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel
Imbissbetriebe im Fokus der Steuerfahndung
Imbissbetriebe und kleinere Gastronomiebetriebe stehen seit Jahren besonders im Fokus von Steuerfahndung und Finanzämtern. Grund dafür ist der hohe Anteil an Barumsätzen und die damit verbundene Gefahr, dass Einnahmen nicht ordnungsgemäß verbucht oder in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Schon kleine Unregelmäßigkeiten in den Kassenaufzeichnungen können ausreichen, um ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO einzuleiten.
In Schleswig-Holstein – etwa in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – führen die Staatsanwaltschaften regelmäßig Verfahren gegen Imbissbetreiber, bei denen der Verdacht besteht, dass Umsätze bewusst verkürzt oder Betriebsausgaben manipuliert wurden.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Vorwürfe gegen Imbissbetreiber ähneln sich in der Praxis häufig. Besonders im Fokus stehen nicht vollständig geführte Kassenbücher, die Manipulation elektronischer Kassensysteme oder das Verschweigen von Bareinnahmen. Auch die Absetzung privater Kosten als Betriebsausgaben oder die falsche Deklaration von Wareneinkäufen werden regelmäßig als Steuerhinterziehung gewertet.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Imbissbetreiber, der über mehrere Jahre hinweg systematisch Bareinnahmen nicht erklärt hatte, zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Amtsgericht Lübeck entschied 2019, dass bereits erhebliche Mängel in der Kassenführung ausreichen können, um eine Schätzung durch die Finanzverwaltung zu rechtfertigen, die dann Grundlage eines Steuerstrafverfahrens bildet. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass die gezielte Manipulation eines Kassensystems („Zapper“) als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung einzustufen ist, wenn über Jahre hinweg erhebliche Summen am Fiskus vorbeigeschleust werden.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Imbissbetreiber
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Nach § 370 AO droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei hohen Hinterziehungsbeträgen – sogar bis zu zehn Jahren. Bereits ab Beträgen von 50.000 Euro verhängen Gerichte regelmäßig Freiheitsstrafen, die ab einer Schadenssumme von mehr als 100.000 Euro häufig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei Steuerhinterziehungen in sechsstelliger Höhe eine unbedingte Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Neben der Strafe drohen erhebliche wirtschaftliche Folgen: Steuernachforderungen, Säumniszuschläge, Zinsen und gegebenenfalls auch die Einziehung des durch die Hinterziehung erlangten Gewinns. Für viele Imbissbetriebe, die ohnehin unter starkem Konkurrenzdruck arbeiten, bedeutet dies eine existenzielle Bedrohung.
Ermittlungsstrategien der Finanzbehörden
Die Finanzämter und die Steuerfahndung in Schleswig-Holstein setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen und Betriebsprüfungen, die unangekündigt stattfinden können. Dabei werden Kassenberichte, Wareneinkäufe und Bankeinzahlungen kontrolliert. Auch Testkäufe durch verdeckte Ermittler sind gängige Praxis, um Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Zudem greifen die Behörden auf digitale Kassendaten zurück, die mit speziellen Programmen auf Manipulationen geprüft werden.
Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren
Eine wirksame Verteidigung setzt bei der sorgfältigen Überprüfung der Ermittlungsgrundlagen an. Häufig stützen sich die Vorwürfe auf Schätzungen, die nicht den tatsächlichen Umsatz widerspiegeln. Hier gilt es, durch Vorlage ordnungsgemäßer Unterlagen, Wareneinsatzrechnungen und Zeugenbeweise gegenzuhalten.
Die Rechtsprechung zeigt, dass nicht jede Unstimmigkeit eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begründet. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung ausscheidet, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Betreiber bewusst falsche Angaben gemacht hat. Für die Verteidigung eröffnet dies die Möglichkeit, den Vorwurf von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auf eine fahrlässige Steuerverkürzung abzumildern.
Auch die Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlung der hinterzogenen Steuern spielt eine zentrale Rolle. Sie kann zu einer erheblichen Strafmilderung führen und in geeigneten Fällen sogar eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren gegen Imbissbetreiber erfordern Verteidiger, die sowohl die strafrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Besonderheiten verstehen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht.
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