Schwarzarbeit in der Gastronomie – ein Brennpunkt für Ermittlungsbehörden
Imbissbetriebe arbeiten häufig mit kurzfristig eingesetztem Personal, Minijobbern und Aushilfen. Gerade in dieser Struktur liegt ein erhebliches Risiko, dass Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet oder teilweise bar „auf die Hand“ bezahlt werden. Für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gehören kleine Gastronomiebetriebe daher seit Jahren zu den Branchen, die besonders streng überwacht werden.
In Schleswig-Holstein leiten die Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe regelmäßig Verfahren gegen Imbissbetreiber ein. Schon der Verdacht, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt oder Arbeitnehmer als Scheinselbständige geführt wurden, reicht aus, um ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und oft auch wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO einzuleiten.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Die Praxis zeigt, dass Imbissbetreiber häufig ähnliche Vorwürfe treffen. Besonders im Fokus stehen nicht gemeldete Aushilfen, die lediglich für wenige Stunden oder Tage eingesetzt werden, ohne dass eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt. Auch Fälle, in denen Löhne teilweise offiziell abgerechnet und teilweise bar ausgezahlt werden, sind typisch. Hinzu kommen Konstellationen, in denen Mitarbeiter als selbständige „Verkäufer“ deklariert werden, obwohl sie tatsächlich fest in den Betrieb eingegliedert sind.
Das Landgericht Kiel verurteilte 2020 einen Imbissbetreiber, der über Jahre mehrere Angestellte ohne Anmeldung beschäftigte, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und ordnete die Nachzahlung hoher Sozialabgaben an. Das Amtsgericht Lübeck entschied 2019, dass bereits wiederholte, auch nur kurzzeitige Schwarzarbeit eine Strafbarkeit begründet. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass bei systematischer Beschäftigung von nicht angemeldeten Mitarbeitern ein besonders schwerer Fall vorliegt, der eine deutliche Strafschärfung rechtfertigt.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen für Imbissbetreiber
Die strafrechtlichen Konsequenzen für Imbissbetreiber sind gravierend. Nach § 266a StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen erhebliche wirtschaftliche Belastungen: Sozialversicherungsträger fordern Beiträge rückwirkend nach, häufig über mehrere Jahre hinweg, ergänzt um Säumniszuschläge und Zinsen.
Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass schon bei einer Schadenssumme im mittleren fünfstelligen Bereich in der Regel keine Geldstrafe mehr ausreicht und eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss. Für viele Imbissbetreiber bedeutet dies nicht nur die Gefahr einer Strafe, sondern auch eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung für ihren Betrieb.
Ermittlungsstrategien der Behörden
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit setzt auf unangekündigte Kontrollen in Imbissbetrieben, häufig während der Stoßzeiten. Mitarbeiter werden befragt, Arbeitszeiten überprüft und Lohnabrechnungen kontrolliert. Auch verdeckte Ermittler setzen die Behörden ein, um Barzahlungen oder nicht gemeldete Beschäftigungen aufzudecken.
Für die Verteidigung ist entscheidend, dass die Ermittlungen häufig auf Schätzungen beruhen. Ermittlungsbehörden leiten die Zahl der angeblich Beschäftigten oder gearbeiteten Stunden oft nur aus Beobachtungen ab. Genau hier bieten sich Ansatzpunkte, um die Höhe des vermeintlichen Schadens anzugreifen und die Strafbarkeit abzumildern.
Verteidigungsstrategien im Strafverfahren
Eine wirksame Verteidigung erfordert eine präzise Darstellung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse. Wurde ein Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt oder half er nur kurzfristig als Familienangehöriger aus? Gab es vielleicht Anmeldungen, die nicht rechtzeitig verarbeitet wurden? Oder beruhen die Berechnungen der Behörden lediglich auf fehlerhaften Schätzungen?
Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte solche Schätzungen kritisch prüfen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht allein auf pauschalen Annahmen beruhen darf, sondern konkrete Nachweise erforderlich sind. Für die Verteidigung eröffnet dies erhebliche Chancen, den Schaden und damit auch das Strafmaß zu reduzieren.
Darüber hinaus wirkt sich eine aktive Schadenswiedergutmachung durch Nachzahlungen regelmäßig strafmildernd aus. In geeigneten Fällen ist auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen möglich.
Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind
Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Imbissbetreiber erfordern eine Verteidigung, die nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte berücksichtigt. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zugleich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht.
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