Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen Imbissbetreiber in Schleswig-Holstein – erfahrene Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht in Kiel

Wenn der Imbissbetrieb ins Visier der Ermittler gerät

Imbissbetriebe sind häufig barzahlungsintensive Unternehmen. Genau dieser Umstand führt immer wieder dazu, dass Betreiber in den Verdacht geraten, Einnahmen zu verschleiern oder Gelder mit unklarer Herkunft in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Der Vorwurf lautet dann schnell Geldwäsche nach § 261 StGB. Schon das Einzahlen größerer Bargeldbeträge auf Geschäftskonten oder die Weiterleitung von Geldern an Dritte kann genügen, damit die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.

In Schleswig-Holstein – insbesondere in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe – sind solche Verfahren keine Seltenheit. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, das Finanzamt und die Polizei arbeiten eng zusammen, um auffällige Geldbewegungen bei Gastronomiebetrieben zu prüfen.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

In der Praxis stehen Imbissbetreiber oft unter dem Verdacht, Umsätze aus Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung durch Bareinzahlungen zu verschleiern. Auch die Verwendung von Konten für Überweisungen Dritter, bei denen die Herkunft der Gelder nicht plausibel erklärt werden kann, wird regelmäßig als Geldwäsche gewertet.

Das Landgericht Kiel entschied 2020 in einem Fall, dass bereits wiederholte Bareinzahlungen ohne nachvollziehbare Herkunftsangabe ausreichen können, um einen Anfangsverdacht wegen Geldwäsche zu begründen. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte 2019 einen Imbissbetreiber, weil er Schwarzlöhne über verschleierte Kassenbuchungen in den legalen Zahlungsverkehr einbrachte. Das Landgericht Flensburg stellte 2021 klar, dass auch die Einbindung von Familienangehörigen als angebliche Kreditgeber eine strafbare Handlung sein kann, wenn damit tatsächlich nicht erklärte Einnahmen kaschiert werden.

Strafrechtliche Folgen für Imbissbetreiber

Die Strafandrohung bei Geldwäsche ist erheblich. Nach § 261 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Bereits bei wiederholten oder gewerbsmäßigen Handlungen nehmen die Gerichte regelmäßig eine Strafschärfung vor.

Das Landgericht Neumünster stellte 2018 klar, dass bei systematischer Geldwäsche im gewerblichen Bereich Freiheitsstrafen ohne Bewährung regelmäßig in Betracht kommen. Neben der eigentlichen Strafe drohen Imbissbetreibern erhebliche wirtschaftliche Folgen: Kontosperrungen, die Einziehung von Vermögenswerten und nicht selten auch steuerliche Nachforderungen.

Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaft

Die Ermittlungsbehörden gehen in Geldwäscheverfahren besonders gründlich vor. Sie analysieren Bankbewegungen, Kassenberichte, Lieferantenabrechnungen und private Ausgaben. Oft werden auch verdeckte Ermittler oder Testkäufe eingesetzt, um den tatsächlichen Umsatz zu ermitteln und diesen mit den erklärten Einnahmen abzugleichen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Berechnungen der Ermittlungsbehörden häufig auf Schätzungen beruhen. So werden etwa Durchschnittswerte aus vergleichbaren Betrieben herangezogen, um vermeintliche Differenzen aufzudecken. Genau hier setzen Strafverteidiger an, indem sie diese Schätzungen hinterfragen und mit eigenen Berechnungen oder Sachverständigengutachten widerlegen.

Verteidigungsstrategien im Strafverfahren

Eine erfolgreiche Verteidigung prüft zunächst, ob die zugrunde liegenden Gelder tatsächlich aus einer Vortat stammen oder ob es sich lediglich um Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr handelt. Schon der Nachweis, dass die Herkunft legal war, kann den Vorwurf entkräften.

Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte strenge Anforderungen an den Vorsatznachweis stellen. So entschied das Amtsgericht Itzehoe 2020, dass eine Verurteilung nicht möglich ist, wenn der Beschuldigte plausibel darlegen konnte, dass er die Gelder aus legalen Geschäften erzielte. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass jede einzelne Zahlungshandlung sorgfältig aufgearbeitet werden muss.

Auch die aktive Kooperation mit den Ermittlungsbehörden – etwa durch Vorlage vollständiger Geschäftsunterlagen – kann dazu beitragen, den Vorwurf zu entschärfen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die beste Wahl sind

Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen Imbissbetreiber sind besonders komplex, da sie Strafrecht, Steuerrecht und Wirtschaftsrecht miteinander verbinden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über besondere Expertise im Bereich der Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren.

Sie kennen die Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein ebenso wie die Entscheidungspraxis der Amts- und Landgerichte in Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster und Itzehoe. Ihre Mandanten profitieren von einer Verteidigung, die sowohl juristisch präzise als auch wirtschaftlich fundiert ist. Ziel ist es stets, den Vorwurf abzumildern, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest das Strafmaß deutlich zu reduzieren.

Wer als Imbissbetreiber in Schleswig-Holstein mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert ist, findet in Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel Verteidiger, die entschlossen, erfahren und hochspezialisiert handeln – und damit die bestmögliche Grundlage schaffen, um strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken erfolgreich abzuwehren.