Abrechnungsbetrug gegen Ärzte: Wenn aus einer KV-Prüfung ein Strafverfahren wird – und warum jetzt frühe Verteidigung entscheidend ist

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte gehört zu den gefährlichsten Konstellationen im Medizinstrafrecht. Es geht regelmäßig nicht nur um eine Honorarkürzung oder einen Streit mit der Kassenärztlichen Vereinigung, sondern sehr schnell um Betrug nach § 263 StGB, Durchsuchung, Einziehung, Zulassungsrisiken und massiven Reputationsschaden. Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass Fehlverhalten im Gesundheitswesen Schäden in erheblicher Größenordnung verursacht. Die AOK NordWest meldete für Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe zuletzt 1.670 laufende Fälle von Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Rückflüsse von fast 7,5 Millionen Euro.

Der eigentliche Ausgangspunkt vieler Verfahren ist § 106d SGB V. Danach prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Abrechnungsprüfungs-Richtlinie der KBV stellt dazu ausdrücklich klar, dass die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit darauf zielt, festzustellen, ob abgerechnete Leistungen rechtlich ordnungsgemäß, also ohne Verstoß gegen gesetzliche, vertragliche oder satzungsrechtliche Bestimmungen, erbracht und abgerechnet worden sind. Genau aus dieser Prüfungslogik entsteht in der Praxis oft der erste strafrechtliche Verdacht.

Dazu kommt die institutionelle Seite. § 81a SGB V verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen zu Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Gleichzeitig müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 81 Abs. 5 SGB V Maßnahmen gegen Mitglieder vorsehen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Für Ärzte heißt das: Eine abrechnungsrechtliche Auffälligkeit bleibt oft nicht auf der Ebene der KV-Prüfung stehen, sondern zieht sehr schnell strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen nach sich.

Der strafrechtliche Kernvorwurf lautet fast immer Betrug nach § 263 StGB. Danach drohen grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen deutlich mehr. Strafrechtlich geht es dann regelmäßig um die Behauptung, der Arzt habe mit der Abrechnung konkludent erklärt, eine bestimmte Leistung sei ordnungsgemäß, persönlich, vollständig, genehmigt oder in genau der abgerechneten Form erbracht worden – obwohl dies nach Auffassung der Ermittlungsbehörden nicht stimmte.

Wie ernst Gerichte solche Verfahren nehmen, zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH bestätigte 2020 in einem Hamburger Verfahren Verurteilungen gegen einen Apotheker und zwei Ärzte wegen mehrfachen, teils banden- und gewerbsmäßigen Betrugs; zusätzlich war die Einziehung von rund 1,5 Millionen Euro angeordnet worden. Ebenfalls 2020 stellte der BGH in einem anderen Verfahren klar, dass die Einreichung ärztlicher Leistungsabrechnungen und Verordnungen unter Verschleierung unzulässiger Beteiligungsstrukturen als Betrug gewertet werden kann. Das zeigt: Es geht bei Abrechnungsbetrug nicht nur um „offensichtlich erfundene“ Leistungen, sondern oft um formale und strukturelle Voraussetzungen der Abrechnung.

Für beschuldigte Ärzte besonders gefährlich ist, dass die Folgen weit über das Strafrecht hinausreichen. § 95 Abs. 6 SGB V bestimmt, dass die Zulassung zu entziehen ist, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Hinzu kommt das Berufsrecht: Nach der Bundesärzteordnung kann die Approbation berufsrechtlich unter Druck geraten, und bei bereits eingeleitetem Strafverfahren wegen einer Straftat, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergeben kann, darf nach § 6 BÄO sogar das Ruhen der Approbation angeordnet werden.

Dazu kommen die klassischen Zwangsmaßnahmen. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten eine Durchsuchung angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden. Nach § 94 StPO können beweiserhebliche Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden. In Arztverfahren betrifft das in der Praxis häufig Praxisrechner, Abrechnungsdaten, Patientenakten, Mobiltelefone, E-Mails und interne Kommunikation. Zusätzlich drohen Vermögensmaßnahmen: § 73 StGB ordnet die Einziehung von Taterträgen an; schon im Ermittlungsverfahren kann nach § 111e StPO ein Vermögensarrest angeordnet werden.

So ernst die Lage ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede KV-Auffälligkeit ist bereits strafbarer Abrechnungsbetrug. Die KBV-Richtlinie sagt selbst, dass die Plausibilitätsprüfung zunächst auf Anhaltspunkten und vergleichenden Betrachtungen beruht. Sie ersetzt nicht automatisch den strafrechtlichen Nachweis einer Täuschung. Genau darin liegt einer der wichtigsten Verteidigungsansätze: Zwischen sachlich-rechnerischer Beanstandung, Honorarberichtigung und vorsätzlichem Betrug liegt oft ein erheblicher juristischer Unterschied.

Gerade deshalb ist die erste Regel fast immer dieselbe: nichts vorschnell erklären. Wer ohne Akteneinsicht gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, KV oder Krankenkasse „nur kurz den Sachverhalt aufklären“ will, verschlechtert seine Lage oft massiv. Gute Strafverteidigung beginnt nicht mit Rechtfertigungen, sondern mit vollständiger Kontrolle über die Ermittlungsakte, mit der präzisen Analyse der behaupteten Täuschung und mit der Trennung zwischen Abrechnungsfehler, formaler Beanstandung und tatsächlichem Betrugsvorwurf. Die besten Chancen auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder jedenfalls eine deutliche Verfahrensentschärfung entstehen fast immer früh – nicht erst in der Hauptverhandlung.

Für genau diese Konstellation ist Rechtsanwalt Andreas Junge ein besonders starker Ansprechpartner. Er ist Fachanwalt für Strafrecht, seit 2006 als Rechtsanwalt tätig und seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht. Sein Schwerpunkt liegt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, und er verteidigt seit Jahren in Verfahren mit medizin- und abrechnungsstrafrechtlichem Bezug. Gerade bei Vorwürfen gegen Ärzte ist diese Verbindung aus Strafrecht, Abrechnungslogik und wirtschaftlicher Schadensbegrenzung entscheidend.

Andreas Junge verfügt über große Prozesserfahrung in Strafverfahren gegen Ärzte und Heilberufler. Er beherrscht die typischen Angriffspunkte in Abrechnungsbetrugsverfahren, kennt die Struktur solcher Ermittlungen und arbeitet früh, aktenbasiert und strategisch. Besonders wichtig ist seine Ausrichtung auf frühe Verfahrensbeendigung: Überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren werden bereits im Ermittlungsstadium eingestellt. Für Ärzte, die Praxis, Zulassung, Vermögen und Ruf schützen wollen, ist genau das der entscheidende Vorteil.

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte ist damit keine bloße KV-Sache und kein technischer Abrechnungsstreit. Es kann um Betrug nach § 263 StGB, um Durchsuchung, Vermögensarrest, Einziehung, Zulassungsentzug und berufsrechtliche Konsequenzen gehen. Gleichzeitig ist die Sache in vielen Fällen deutlich besser verteidigbar, als sie im ersten Schock erscheint – wenn früh, professionell und strategisch gehandelt wird. Wer als Arzt Post von KV, Krankenkasse, Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb keine spontane Stellungnahme abgeben, sondern sofort die Verteidigung in die Hand eines erfahrenen Strafverteidigers legen. Für Ärzte in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.

Häufige Fragen zum Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug

Ist jede fehlerhafte KV-Abrechnung automatisch Betrug?
Nein. Eine abrechnungsrechtliche oder sachlich-rechnerische Beanstandung ist nicht automatisch ein strafbarer Betrug. Strafrechtlich braucht es insbesondere eine Täuschung, Vorsatz und einen Vermögensschaden. Die KBV-Richtlinie zeigt selbst, dass Plausibilitätsprüfungen zunächst nur Anhaltspunkte liefern.

Kann mir wegen Abrechnungsbetrug die Zulassung entzogen werden?
Ja, das ist möglich. § 95 Abs. 6 SGB V sieht den Entzug der Zulassung vor, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

Kann schon während des Ermittlungsverfahrens etwas mit meiner Approbation passieren?
Ja. Nach § 6 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist, aus der sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben kann.

Warum ist Andreas Junge für Ärzte in dieser Lage eine starke Wahl?
Weil er Fachanwalt für Strafrecht ist, seit vielen Jahren in medizinstrafrechtlich geprägten Verfahren verteidigt, große Prozesserfahrung besitzt und überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden.

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