Abrechnungsbetrug in der Hausarztpraxis: Strafverfahren gegen Allgemeinmediziner und wirksame Verteidigungsstrategien

Wenn aus einem Zeitprofil ein Ermittlungsverfahren wird

Für hausärztliche Praxen beginnt das Strafverfahren fast nie mit einer Anzeige. Am Anfang steht eine Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 106d SGB V, ein auffälliges Tages- oder Quartalsprofil, ein Hinweis aus der Fehlverhaltensstelle einer Krankenkasse nach § 197a SGB V oder die Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin. Gibt die Prüfstelle den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, wird daraus binnen weniger Monate ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 263 StGB – häufig verbunden mit der Durchsuchung von Praxis und Wohnung, der Beschlagnahme des Praxisverwaltungssystems und der Sicherstellung der Behandlungsdokumentation.

Die Allgemeinmedizin ist dafür in besonderer Weise exponiert. Hausärztliche Praxen haben die höchsten Fallzahlen im ambulanten System, arbeiten mit Pauschalen statt Einzelleistungen, delegieren in erheblichem Umfang an qualifiziertes Personal und sind über hausarztzentrierte Versorgung, Disease-Management-Programme und Heimversorgungsverträge in eine Vielzahl paralleler Abrechnungswege eingebunden. Genau an diesen Schnittstellen entstehen die Vorwürfe.

Typisch sind: die Abrechnung von Versicherten- und Chronikerpauschalen ohne den erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakt, insbesondere das bloße Einlesen der Versichertenkarte bei Rezept- oder Überweisungsabholung; nicht oder nicht in dieser Form erbrachte Haus- und Heimbesuche sowie die Abgrenzung zwischen Besuch und Mitbesuch bei mehreren Patienten in einer Einrichtung; Einschreibungen und Folgedokumentationen in Disease-Management-Programmen ohne persönlichen Kontakt; Teilnahmeerklärungen zur hausarztzentrierten Versorgung, deren Wirksamkeit bestritten wird; die Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen wie Sonographie, Hautkrebsscreening, Langzeitdiagnostik oder psychosomatische Grundversorgung ohne die erforderliche Genehmigung; Leistungen, die an nichtärztliche Praxisassistentinnen delegiert wurden; sowie die Abrechnung durch Weiterbildungsassistenten, angestellte Ärzte oder Praxisvertretungen unter der Nummer des Praxisinhabers. Seit Einführung der §§ 299a und 299b StGB werden zudem Kooperationen mit Pflegediensten, Heimen, Apotheken und Sanitätshäusern auf Zuweisungsentgelte geprüft.

Die Rechtsprechung: Warum der Schaden größer ausfällt als erwartet

Die gefährlichste Weichenstellung ist die streng formale Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Vermögensschaden bereits dann, wenn eine Leistung unter Verstoß gegen zwingende Abrechnungsvoraussetzungen des Vertragsarztrechts abgerechnet wird – auch wenn sie medizinisch einwandfrei und tatsächlich erbracht wurde. Maßgeblich ist, ob die verletzte Vorschrift für das Abrechnungsverhältnis gewichtige Bedeutung hat, etwa das Gebot der persönlichen Leistungserbringung oder das Erfordernis einer Abrechnungsgenehmigung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11). Nicht die Differenz zwischen abgerechnetem und berechtigtem Honorar bildet dann den Schaden, sondern das gesamte für die betroffene Ziffer vereinnahmte Honorar. Wer über Jahre sonographische Leistungen ohne Genehmigung abgerechnet hat, sieht sich damit dem vollen Betrag gegenüber – auch wenn jede Untersuchung fachlich korrekt war.

Verschärfend wirkt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abrechnungssammelerklärung, die den Charakter einer Garantieerklärung hat: Ist sie in einem Punkt unrichtig, entfällt ihre Wirkung insgesamt, und die Kassenärztliche Vereinigung kann den Honorarbescheid für das gesamte Quartal aufheben und schätzen. Bei hausärztlichen Fallzahlen im vierstelligen Bereich je Quartal führt das zu Beträgen, die den Praxiswert übersteigen.

Für gewerbsmäßigen Betrug und den Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 StGB gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren; die Wertgrenze für das große Ausmaß hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (1 StR 212/03) bei 50.000 Euro gezogen – bei Pauschalen und fortlaufender Quartalsabrechnung rasch erreicht. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die dem Bruttoprinzip folgt; der begleitende Vermögensarrest legt Praxis- und Privatkonten oft schon zu Verfahrensbeginn still. Weil zurückzuzahlende Honorare regelmäßig auch steuerlich Folgen haben, entsteht häufig ein steuerstrafrechtliches Parallelverfahren.

Klarzustellen ist, was der Große Senat für Strafsachen mit Beschluss vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) entschieden hat: Vertragsärzte sind weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen. Korruptionsvorwürfe lassen sich daher nur auf die seit 2016 geltenden §§ 299a, 299b StGB stützen und nicht rückwirkend konstruieren.

Die Folgen: Zulassung, Approbation, Versorgung

Für Hausärztinnen und Hausärzte wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe. Eine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges kann die Entziehung der Vertragsarztzulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach § 95 Abs. 6 SGB V nach sich ziehen. Parallel prüft die Approbationsbehörde den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BÄO. Hinzu treten das berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer, Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung, die Kündigung von Selektiv- und Heimversorgungsverträgen, Honorarrückforderungen und Regresse.

Diese Verfahren laufen nebeneinander, folgen aber unterschiedlichen Maßstäben. Die Verteidigung muss deshalb von Beginn an mitdenken, welche Feststellungen Zulassungs- und Approbationsbehörden später übernehmen werden. Ein strafrechtlich scheinbar günstiger Abschluss kann berufsrechtlich verheerend sein, wenn er die falschen Tatsachenfeststellungen festschreibt – gerade in Regionen, in denen der Wegfall einer hausärztlichen Praxis die Versorgung unmittelbar trifft.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine spontanen Erklärungen während der Durchsuchung und keine Stellungnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung vor anwaltlicher Beratung. Ebenso wichtig ist, was zu unterlassen ist: Absprachen mit Praxispersonal über dessen Aussagen begründen eigenständige Vorwürfe. Behandlungsdokumentation, Terminkalender und Softwareprotokolle sind unverändert zu sichern; jede nachträgliche Ergänzung führt in den Verdacht der Urkundenfälschung.

Der erste Ansatzpunkt betrifft die Zeitprofile. Sie sind Aufgreifkriterien, keine Beweise. Die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab hinterlegten Prüfzeiten sind kalkulatorische Durchschnittswerte und keine Mindestbehandlungszeiten; sie bilden weder die parallelen Abläufe einer hausärztlichen Praxis noch die delegierten Leistungsanteile ab. Eine Hochrechnung auf nicht geprüfte Quartale trägt strafrechtlich keine Verurteilung; der Nachweis muss für jeden einzelnen Abrechnungsfall geführt werden. In der Praxis lässt sich der Vorwurf so häufig auf einen Bruchteil der ursprünglich behaupteten Summe reduzieren.

Der zweite und für die Allgemeinmedizin wichtigste Ansatz betrifft den Arzt-Patienten-Kontakt. Zu klären ist im Einzelfall, welche Form des Kontakts die jeweilige Ziffer voraussetzt, ob ein Kontakt auch durch einen angestellten Arzt oder Vertreter stattgefunden hat und ob die Dokumentation den tatsächlichen Ablauf nur unvollständig abbildet. Rezept- und Überweisungsabholungen sind dabei sorgfältig von Konsultationen zu trennen. Bei Haus- und Heimbesuchen lassen sich Fahrtenbücher, Navigationsdaten, Terminkalender, die Pflegedokumentation der Einrichtung und Aussagen von Pflegekräften und Angehörigen heranziehen; die Abgrenzung zwischen Besuch und Mitbesuch ist eine reine Abrechnungsfrage, keine Frage der Leistungserbringung.

Der dritte Ansatz betrifft Genehmigungen und Delegation. Zu prüfen ist, ob eine Genehmigung tatsächlich fehlte oder erteilt, fortgeführt beziehungsweise für die konkrete Leistung nicht erforderlich war. Häufig zeigt die Rekonstruktion der Korrespondenz mit der Kassenärztlichen Vereinigung, dass die Qualifikation nachgewiesen und die Abrechnung jahrelang beanstandungsfrei vergütet wurde – was vor allem beim Vorsatz erheblich entlastet. Bei Leistungen nichtärztlicher Praxisassistentinnen ist der anerkannte Delegationsrahmen präzise herauszuarbeiten.

Der vierte Ansatz betrifft die Abgrenzung zwischen sozialrechtlichem Abrechnungsfehler und Betrug. Nicht jede unrichtige Abrechnung ist eine Straftat. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab, die Bundesmantelverträge, die Vorgaben zu Disease-Management-Programmen und die Selektivverträge sind komplex, wurden mehrfach geändert und werden regional unterschiedlich ausgelegt. Wer eine Ziffer vertretbar, aber unzutreffend angesetzt hat, handelt nicht vorsätzlich. Der Irrtum über die Abrechnungsfähigkeit einer Leistung ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und schließt den Vorsatz aus – belegbar mit Rundschreiben, Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigung, Fachliteratur und der bisherigen Prüfpraxis.

Der fünfte Ansatz zielt auf Schadenshöhe und Einziehung. Die streng formale Betrachtungsweise gilt nicht uneingeschränkt, sondern setzt einen Verstoß gegen Vorschriften von gewichtiger Bedeutung voraus. Wo nur formale Randanforderungen verletzt wurden, die Leistung aber indiziert, tatsächlich erbracht und dem Grunde nach abrechenbar war, lässt sich der Schaden erheblich relativieren. Über § 73c und § 73e StGB sind Härtefallgesichtspunkte und bereits geleistete Honorarrückzahlungen einzubringen.

Das Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Arzt gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, Zulassung und Approbation sind gesichert. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Honorarrückforderung, Zulassungs-, Approbations- und Steuerverfahren von Beginn an aufeinander abstimmt.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Ärzte benötigen in dieser Lage keinen Generalisten, sondern einen Spezialisten für die Schnittstelle von Wirtschaftsstrafrecht, Vertragsarztrecht und Steuerrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ist im Arztstrafverfahren entscheidend, weil Abrechnungsvorwürfe fast immer steuerliche Anschlussverfahren nach sich ziehen und weil über den Ausgang letztlich die Schadensberechnung bestimmt.

Er verteidigt Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner, hausärztliche Praxen, Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren in Verfahren wegen Abrechnungsbetruges – bei Vorwürfen zu Versicherten- und Chronikerpauschalen, Haus- und Heimbesuchen, Disease-Management-Programmen, Selektivverträgen, fehlenden Genehmigungen und unzulässiger Delegation sowie bei Vorwürfen nach den §§ 299a, 299b StGB – einschließlich der begleitenden Honorarrückforderungs-, Zulassungs- und Approbationsverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust von Zulassung oder Approbation. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Prüfung jedes einzelnen Abrechnungsfalls und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft, Kassenärztlicher Vereinigung und Behörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die Zahlen feststehen

Im Arztstrafverfahren entscheidet sich der Ausgang im Ermittlungsverfahren. Ist der Schaden erst in einer Anklageschrift beziffert und sind die ersten Erklärungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgegeben, wird die Korrektur ungleich schwerer. Wer eine Prüfmitteilung, ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung gegenüber Ermittlungsbehörden, Krankenkassen oder Prüfstellen anwaltlichen Rat einholen.