Wenn ein Zeitprofil zum Ermittlungsverfahren wird
Für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beginnt das Strafverfahren fast immer mit einer Zahl. Die Kassenärztliche Vereinigung führt nach § 106d SGB V eine Plausibilitätsprüfung durch, das Tages- oder Quartalsprofil überschreitet die Aufgreifgrenzen, und aus einer honorarrechtlichen Nachfrage wird ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 263 StGB. Häufig folgen die Durchsuchung von Praxis und Wohnung, die Beschlagnahme der Praxissoftware und die Sicherstellung der Behandlungsdokumentation.
Die Psychotherapie ist für solche Prüfungen besonders anfällig, weil ihre Leistungen fast durchgängig zeitgebunden sind. Anders als bei vielen ärztlichen Ziffern ist die Mindestdauer hier nicht bloß eine kalkulatorische Größe, sondern Bestandteil des Leistungsinhalts. Wer sie nicht einhält oder nicht belegen kann, hat die Ziffer nach Auffassung der Prüfstellen nicht erbracht. Aus rechnerischen Auffälligkeiten wird so schnell ein strafrechtlicher Vorwurf.
Die typischen Konstellationen sind bekannt: die Abrechnung ausgefallener oder verkürzter Sitzungen, Leistungen während Urlaub, Krankheit oder Fortbildung, die Abrechnung durch Ausbildungs- und Weiterbildungsteilnehmer unter der Nummer des Praxisinhabers, fehlende Genehmigungen für das angewandte Verfahren, Unregelmäßigkeiten bei Sprechstunde, Akutbehandlung und probatorischen Sitzungen sowie unzutreffende Angaben in der Abrechnungssammelerklärung. Bei Privatpatienten kommen Vorwürfe zu Analogziffern, Steigerungssätzen und Abrechnungen gegenüber Beihilfestellen hinzu.
Die Rechtsprechung: Warum der Schaden größer ausfällt als erwartet
Die gefährlichste Weichenstellung ist die streng formale Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Vermögensschaden bereits dann, wenn eine Leistung unter Verstoß gegen zwingende Abrechnungsvoraussetzungen des Vertragsarztrechts abgerechnet wird – auch wenn sie fachlich einwandfrei und tatsächlich erbracht wurde. Maßgeblich ist, ob die verletzte Vorschrift für das Abrechnungsverhältnis gewichtige Bedeutung hat, etwa das Gebot der persönlichen Leistungserbringung oder das Erfordernis einer Abrechnungsgenehmigung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11). Nicht die Differenz zwischen abgerechnetem und berechtigtem Honorar bildet dann den Schaden, sondern das gesamte für die betroffene Ziffer vereinnahmte Honorar.
Verschärfend wirkt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abrechnungssammelerklärung, die den Charakter einer Garantieerklärung hat. Ist sie in einem Punkt unrichtig, entfällt ihre Wirkung insgesamt, und die Kassenärztliche Vereinigung kann den Honorarbescheid für das gesamte Quartal aufheben und das Honorar schätzen. Für Praxen, deren Umsatz nahezu vollständig aus vertragspsychotherapeutischen Leistungen besteht, kann das existenzvernichtend sein.
Bei der Strafzumessung gilt für gewerbsmäßigen Betrug und den Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren; die Wertgrenze für das große Ausmaß hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (1 StR 212/03) bei 50.000 Euro gezogen – bei fortlaufender Quartalsabrechnung rasch erreicht. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die dem Bruttoprinzip folgt; der begleitende Vermögensarrest legt Praxis- und Privatkonten oft schon zu Verfahrensbeginn still. Und weil nicht erklärte Einnahmen regelmäßig auch steuerlich Folgen haben, entsteht aus einem Abrechnungsvorwurf häufig ein steuerstrafrechtliches Parallelverfahren.
Die Folgen: Approbation, Zulassung, Praxis
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe. Eine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges kann die Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach § 95 Abs. 6 SGB V nach sich ziehen. Parallel prüft die Approbationsbehörde den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nach dem Psychotherapeutengesetz. Hinzu treten das berufsgerichtliche Verfahren der Kammer, Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung, Honorarrückforderungen und Regresse.
Diese Verfahren laufen nebeneinander, folgen aber unterschiedlichen Maßstäben. Die Verteidigung muss deshalb von Beginn an mitdenken, welche Feststellungen Approbations- und Zulassungsbehörden später übernehmen werden. Ein strafrechtlich scheinbar günstiger Abschluss kann berufsrechtlich verheerend sein, wenn er die falschen Tatsachenfeststellungen festschreibt.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine spontanen Erklärungen während der Durchsuchung und keine Stellungnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung vor anwaltlicher Beratung. Behandlungsunterlagen, Terminkalender und Softwareprotokolle sind unverändert zu sichern; jede nachträgliche Ergänzung begründet den Verdacht der Urkundenfälschung und zerstört die Verteidigung. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, ob die Ermittler einzelne Behandlungsfälle geprüft oder lediglich statistische Auffälligkeiten hochgerechnet haben.
Genau hier liegt der ergiebigste Ansatzpunkt. Zeit- und Tagesprofile sind Aufgreifkriterien, keine Beweise. Sie beruhen auf hinterlegten Zeitwerten und blenden aus, dass Sitzungen verschoben, nachgeholt oder in anderer Reihenfolge dokumentiert worden sein können. Strafrechtlich gilt zudem ein anderer Maßstab als im Honorarrecht: Eine Hochrechnung auf ungeprüfte Quartale trägt keine Verurteilung, der Nachweis muss für jeden einzelnen Abrechnungsfall geführt werden. Der Vorwurf lässt sich so häufig auf einen Bruchteil der behaupteten Summe reduzieren – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen, Einziehungsbetrag und die Schwelle von 50.000 Euro. Belastbare Gegenbeweise liefern Terminkalender, Praxissoftware-Protokolle, Abrechnungsjournale, Raumbelegungen und Verlaufsdokumentation.
Der zweite Schwerpunkt ist die Abgrenzung zwischen sozialrechtlichem Abrechnungsfehler und Betrug. Nicht jede unrichtige Abrechnung ist eine Straftat. Die Psychotherapie-Richtlinie, die Psychotherapie-Vereinbarung und das Kapitel 35 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs sind komplex, wurden mehrfach geändert und werden regional unterschiedlich ausgelegt. Wer eine Ziffer vertretbar, aber unzutreffend angesetzt hat, handelt nicht vorsätzlich. Der Irrtum über die Abrechnungsfähigkeit einer Leistung ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und schließt den Vorsatz aus – belegbar mit Rundschreiben, Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigung, Fachliteratur und der bisherigen Prüfpraxis.
Der dritte Ansatz betrifft die persönliche Leistungserbringung: Musste die Leistung persönlich erbracht werden? Welche Rolle durften Ausbildungs- beziehungsweise Weiterbildungsteilnehmer nach den einschlägigen Vorgaben übernehmen? Fehlte eine erforderliche Genehmigung tatsächlich, und wurde die geforderte Aufsicht wahrgenommen? Häufig zeigt sich, dass Fehler auf Organisationsmängel, das Abrechnungspersonal oder Voreinstellungen der Praxissoftware zurückgehen – Umstände, die gegen einen Betrugsvorsatz sprechen.
Ein vierter Ansatz zielt auf Schadenshöhe und Einziehung. Die streng formale Betrachtungsweise gilt nicht uneingeschränkt, sondern setzt einen Verstoß gegen Vorschriften von gewichtiger Bedeutung voraus. Wo nur formale Randanforderungen verletzt wurden, die Behandlung aber indiziert, tatsächlich durchgeführt und dem Grunde nach abrechenbar war, lässt sich der Schaden erheblich relativieren. Über § 73c und § 73e StGB sind Härtefallgesichtspunkte und bereits geleistete Honorarrückzahlungen einzubringen, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.
Das Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Die Beschuldigten gelten dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, Zulassung und Approbation sind gesichert. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Honorarrückforderung, Zulassungs-, Approbations- und Steuerverfahren von Beginn an aufeinander abstimmt.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
In Abrechnungsverfahren entscheiden die Zahlen über das Strafmaß, und die Zahlen entstehen im Sozial- und im Steuerrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Schätzung und Schadensberechnung; wer die steuerliche Seite ausblendet, übersieht das Anschlussverfahren. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.
Er verteidigt Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Praxis- und Institutsträger in Verfahren wegen Abrechnungsbetruges, bei Vorwürfen zur persönlichen Leistungserbringung, bei Plausibilitäts- und Zeitprofilprüfungen sowie in den begleitenden zulassungs-, approbations- und steuerrechtlichen Auseinandersetzungen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust von Zulassung oder Approbation. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Prüfung jedes einzelnen Abrechnungsfalls und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft, Kassenärztlicher Vereinigung und Behörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die Zahlen feststehen
In Abrechnungsverfahren entscheidet sich der Ausgang im Ermittlungs- und Prüfungsverfahren. Ist der Schaden erst in einem Prüfbescheid oder einer Anklageschrift beziffert und sind die ersten Erklärungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgegeben, wird die Korrektur ungleich schwerer. Wer eine Prüfmitteilung, ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung gegenüber Ermittlungsbehörden, Krankenkassen oder Prüfstellen anwaltlichen Rat einholen.
