Wenn aus einer Plausibilitätsprüfung ein Ermittlungsverfahren wird
Für niedergelassene Vertragsärzte beginnt das Strafverfahren selten mit einem Knall. Am Anfang steht meist eine Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 106d SGB V, ein auffälliges Tages- oder Quartalsprofil, ein Hinweis der Krankenkasse oder die Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters. Gibt die Prüfstelle den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, wird aus einer honorarrechtlichen Auseinandersetzung ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges nach § 263 StGB – meist verbunden mit der Durchsuchung von Praxis und Wohnung und der Beschlagnahme des Praxisverwaltungssystems.
Die typischen Vorwürfe sind bekannt: der Ansatz nicht erbrachter Leistungsziffern, die Abrechnung nicht persönlich erbrachter oder unzulässig delegierter Leistungen, das Abrechnen ohne erforderliche Genehmigung, die Aufblähung von Fallzahlen, Unregelmäßigkeiten beim Sprechstundenbedarf sowie unzutreffende Angaben in der Abrechnungssammelerklärung. Seit Einführung der §§ 299a und 299b StGB im Jahr 2016 treten Vorwürfe der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen hinzu, etwa bei Zuweisungsvereinbarungen oder Kooperationen mit Sanitätshäusern und Laboren. Schwerpunktstaatsanwaltschaften und die Fehlverhaltensstellen der Krankenkassen nach § 197a SGB V arbeiten dabei eng zusammen.
Die Rechtsprechung: Warum der Schaden oft größer ausfällt als erwartet
Die für Ärzte gefährlichste Weichenstellung ist die streng formale Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Vermögensschaden bereits, wenn eine Leistung unter Verstoß gegen zwingende Abrechnungsvoraussetzungen des Vertragsarztrechts abgerechnet wird – auch wenn sie medizinisch einwandfrei und tatsächlich erbracht wurde. Maßgeblich ist, ob die verletzte Vorschrift für das Abrechnungsverhältnis gewichtige Bedeutung hat, etwa das Gebot der persönlichen Leistungserbringung oder das Erfordernis einer Abrechnungsgenehmigung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11). Nicht die Differenz zwischen abgerechnetem und berechtigtem Honorar bildet dann den Schaden, sondern das gesamte für die Ziffer vereinnahmte Honorar.
Verschärfend wirkt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abrechnungssammelerklärung, die den Charakter einer Garantieerklärung hat. Ist sie in einem Punkt unrichtig, entfällt ihre Wirkung insgesamt, und die Kassenärztliche Vereinigung kann den Honorarbescheid für das gesamte Quartal aufheben und das Honorar schätzen. Straf- und Sozialrecht greifen damit unmittelbar ineinander.
Für gewerbsmäßigen Betrug und den Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 StGB gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren; die Wertgrenze für das große Ausmaß hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (1 StR 212/03) bei 50.000 Euro gezogen – bei fortlaufender Quartalsabrechnung schnell erreicht. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die dem Bruttoprinzip folgt; der begleitende Vermögensarrest legt Praxis- und Privatkonten oft schon zu Verfahrensbeginn still.
Klarzustellen ist, was der Große Senat für Strafsachen mit Beschluss vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) entschieden hat: Vertragsärzte sind weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen. Korruptionsvorwürfe lassen sich daher nur auf die seit 2016 geltenden §§ 299a, 299b StGB stützen und nicht rückwirkend konstruieren.
Die Nebenfolgen: Zulassung, Approbation, Existenz
Für Ärzte ist die Strafe selten das größte Problem. Eine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges kann die Entziehung der Vertragsarztzulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach § 95 Abs. 6 SGB V nach sich ziehen. Parallel prüft die Approbationsbehörde den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BÄO. Hinzu treten das berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer, Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung, Honorarrückforderungen und Regresse.
Diese Verfahren laufen nebeneinander, folgen aber unterschiedlichen Maßstäben. Die Verteidigung muss deshalb von Anfang an mitdenken, welche Feststellungen Approbations- und Zulassungsbehörden später übernehmen werden. Ein strafrechtlich scheinbar günstiger Abschluss kann berufsrechtlich verheerend sein, wenn er die falschen Tatsachenfeststellungen zementiert.
Verteidigungsstrategien im Arztstrafverfahren
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine spontanen Erklärungen während der Durchsuchung und sofortige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers. Erst die Akteneinsicht zeigt, ob die Ermittler tatsächlich einzelne Behandlungsfälle geprüft oder lediglich statistische Auffälligkeiten hochgerechnet haben.
Genau hier liegt der ergiebigste Ansatzpunkt. Zeit- und Tagesprofile aus der Plausibilitätsprüfung sind Aufgreifkriterien, keine Beweise. Die hinterlegten Prüfzeiten des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs sind kalkulatorische Durchschnittswerte und keine Mindestbehandlungszeiten. Hochrechnungen auf ungeprüfte Quartale sind strafrechtlich unzulässig; der Nachweis muss für jeden einzelnen Abrechnungsfall geführt werden. Der Vorwurf lässt sich so häufig auf einen Bruchteil der ursprünglich behaupteten Summe reduzieren.
Der zweite Schwerpunkt ist die Abgrenzung zwischen sozialrechtlichem Abrechnungsfehler und Betrug. Nicht jede unrichtige Abrechnung ist eine Straftat. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab, die Bundesmantelverträge und regionale Vorgaben sind hochkomplex und werden unterschiedlich ausgelegt. Wer eine Ziffer vertretbar, aber unzutreffend angesetzt hat, handelt nicht vorsätzlich. Der Irrtum über die Abrechnungsfähigkeit einer Leistung ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und schließt den Vorsatz aus – belegbar mit Kommentierungen, Rundschreiben und Auskünften der Kassenärztlichen Vereinigung.
Der dritte Ansatz betrifft die Delegation: War die Leistung persönlich zu erbringen oder durfte sie nach den Bundesmantelverträgen an qualifiziertes Personal übertragen werden? Fehlte eine Genehmigung tatsächlich, und hat der Arzt die geforderte Aufsicht wahrgenommen? Häufig zeigt sich, dass Fehler auf Organisationsmängel, das Abrechnungspersonal oder Voreinstellungen der Praxissoftware zurückgehen – Umstände, die gegen einen Betrugsvorsatz sprechen.
Ein vierter Ansatz zielt auf Schadenshöhe und Einziehung. Die streng formale Betrachtungsweise gilt nicht uneingeschränkt, sondern setzt einen Verstoß gegen Vorschriften von gewichtiger Bedeutung voraus. Wo nur formale Randanforderungen verletzt wurden, die Leistung aber indiziert, tatsächlich erbracht und dem Grunde nach abrechenbar war, lässt sich der Schaden erheblich relativieren. Über § 73c und § 73e StGB sind Härtefallgesichtspunkte und bereits erfolgte Honorarrückzahlungen einzubringen, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.
Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Der Arzt gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, Zulassung und Approbation sind gesichert. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Honorarrückforderung, Zulassungs- und Approbationsverfahren von Beginn an aufeinander abstimmt.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Ärzte benötigen hier keinen Generalisten, sondern einen Spezialisten für Wirtschafts- und Medizinstrafrecht, der zugleich die vertragsarztrechtlichen und steuerlichen Folgewirkungen beherrscht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Diese Doppelqualifikation ist im Arztstrafverfahren entscheidend, weil Abrechnungsvorwürfe fast immer steuerliche Anschlussverfahren nach sich ziehen und weil über den Ausgang letztlich die Schadensberechnung bestimmt.
Rechtsanwalt Junge verteidigt Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Betreiber medizinischer Versorgungszentren in Verfahren wegen Abrechnungsbetruges, unzulässiger Delegation, Vorwürfen nach den §§ 299a, 299b StGB und begleitenden Honorarrückforderungen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust von Zulassung oder Approbation. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Prüfung jedes einzelnen Abrechnungsfalls und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft, Kassenärztlicher Vereinigung und Behörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die Akte geschlossen wird
Im Arztstrafverfahren entscheidet sich der Ausgang im Ermittlungsverfahren. Ist der Schaden erst in einer Anklageschrift beziffert und sind die ersten Erklärungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgegeben, wird die Korrektur ungleich schwerer. Wer eine Prüfmitteilung, eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung gegenüber Ermittlungsbehörden, Krankenkassen oder Prüfstellen anwaltlichen Rat einholen.
