Abrechnungsbetrug: Wenn gegen Kassenärzte ein Strafverfahren eingeleitet wird

Vorwurf des Betruges nach § 263 StGB – Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Der Vorwurf trifft die berufliche Existenz

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beginnt ein Verfahren wegen Abrechnungsbetruges selten mit einer Anklage. Am Anfang steht meist eine Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 106d SGB V, ein Hinweis der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach § 197a SGB V oder die Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters. Kurze Zeit später durchsuchen Ermittler die Praxis, beschlagnahmen Patientenakten und Praxissoftware und ordnen einen Vermögensarrest an.

Der Vorwurf lautet dann: Abrechnung nicht oder nicht persönlich erbrachter Leistungen, fehlende Genehmigung oder Qualifikation, Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung nach § 15 BMV-Ä, unzulässige Delegation an nichtärztliches Personal oder auffällige Zeitprofile. Ermittelt wird bundesweit durch Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Gesundheitswesen. Wer abwartet oder die Sache selbst zu erklären versucht, riskiert weit mehr als eine Geldstrafe: Es geht um Zulassung, Approbation und damit um die berufliche Existenz.

Warum die Schadensberechnung so brisant ist

Rechtsgrundlage ist § 263 StGB. Der Bundesgerichtshof wendet die streng formale Betrachtungsweise an: Fehlt eine abrechnungsrechtliche Voraussetzung, besteht bereits sozialrechtlich kein Vergütungsanspruch – unabhängig davon, ob die Leistung medizinisch sinnvoll war und dem Patienten genützt hat. Der Schaden umfasst dann das gesamte abgerechnete Honorar, nicht nur einen Differenzbetrag (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 StR 45/11). Aus wenigen fehlerhaften Ziffern werden über mehrere Quartale hinweg schnell sechs- bis siebenstellige Summen.

Damit steht regelmäßig ein besonders schwerer Fall nach § 263 Abs. 3 StGB im Raum – etwa wegen Gewerbsmäßigkeit oder eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes – mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. In Kooperationskonstellationen treten seit 2016 die §§ 299a, 299b StGB hinzu, geschaffen, nachdem der Große Senat für Strafsachen den Vertragsarzt weder als Amtsträger noch als Beauftragten der Krankenkassen eingeordnet hatte (BGH, Beschluss vom 29.03.2012, Az. GSSt 2/11).

Welche Folgen tatsächlich drohen

Im Vordergrund stehen die berufsrechtlichen Konsequenzen. Nach § 95 Abs. 6 SGB V droht die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung, und zwar unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Die Approbationsbehörde prüft nach den §§ 3 und 5 BÄO Widerruf oder Ruhen der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, was bei Abrechnungsbetrug erheblichen Umfangs durchaus in Betracht kommt. Hinzu treten berufsgerichtliche Verfahren, Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

So schwer der Vorwurf wiegt – er ist in ungewöhnlich vielen Punkten angreifbar.

Der wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz. Das vertragsärztliche Abrechnungsrecht mit EBM, Bundesmantelvertrag, Qualitätssicherungsvereinbarungen und ständig wechselnden Beschlüssen ist selbst für Spezialisten kaum zu überblicken. Wer eine Abrechnungsvoraussetzung verkennt, unterliegt einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, der den Vorsatz ausschließt – und § 263 StGB kennt keine Fahrlässigkeitsvariante. Auskünfte der Kassenärztlichen Vereinigung, Vorgaben der Abrechnungssoftware oder eine über Jahre unbeanstandete Abrechnungspraxis sind hier zentrale Entlastungsargumente.

Der zweite Ansatz betrifft die Beweisführung. Ermittlungsbehörden arbeiten häufig mit Hochrechnungen, Tagesprofilen und Stichproben, die auf den Gesamtzeitraum extrapoliert werden. Solche Schätzungen genügen den strafprozessualen Anforderungen nicht; erforderlich ist der Nachweis für jede einzelne Abrechnungsziffer und jeden Behandlungsfall. Eine sorgfältige Auswertung der Behandlungsdokumentation entzieht pauschalen Vorwürfen oft die Grundlage.

Der dritte Ansatz betrifft den Schaden. Zu prüfen ist, ob eine Leistung abrechnungsfähig gewesen wäre, ob eine Genehmigung vorlag oder nachgeholt wurde, ob die Delegation zulässig war und ob die Honorarverteilung überhaupt zu einer Auszahlung führte. Häufig reduziert sich die Schadenssumme erheblich – mit unmittelbaren Folgen für Strafrahmen und Einziehung.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühe Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO. Besondere Bedeutung hat die Verzahnung mit dem Berufs- und Zulassungsrecht: Ein Verfahrensergebnis unterhalb bestimmter Schwellen kann darüber entscheiden, ob Approbation und Zulassung erhalten bleiben. Diese Weichen werden früh gestellt. Für Beschuldigte gilt deshalb: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen gegenüber Ermittlern oder der Kassenärztlichen Vereinigung abgeben und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Medizinstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, MVZ-Verantwortliche sowie Träger von Pflege- und Heilmitteleinrichtungen gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetruges und der Korruption im Gesundheitswesen – vor Gerichten in ganz Deutschland.

Seine Arbeitsweise ist konsequent auf das frühe Ermittlungsverfahren ausgerichtet: umfassende Akteneinsicht, detaillierte Analyse der Abrechnungsdaten, Aufarbeitung der Behandlungsdokumentation und ein frühzeitiges, sachliches Gespräch mit der Staatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ausgang noch gestaltbar ist. Dabei behält er beide Ebenen im Blick – die strafrechtliche und die berufs- und zulassungsrechtliche –, weil für Ärztinnen und Ärzte gerade Letztere über die berufliche Zukunft entscheidet.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt hier seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklage oder durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und klarer, verständlicher Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

Wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, ein Anhörungsschreiben eingegangen ist oder die Kassenärztliche Vereinigung Auffälligkeiten mitteilt, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, die Risiken für Approbation und Zulassung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und erfahren.