Diebstahlsvorwurf gegen Pflegekräfte: Wenn im Heim Geld verschwindet und der Verdacht auf das Personal fällt

Ein Vorwurf, der sofort den Beruf bedroht

Es beginnt meist mit einer Meldung von Angehörigen: Aus dem Zimmer der Mutter fehlen zweihundert Euro, eine Kette, ein Ring. Die Heimleitung prüft die Dienstpläne, und weil in der fraglichen Schicht nur wenige Personen Zugang hatten, richtet sich der Verdacht schnell auf eine bestimmte Pflegekraft. Es folgen ein Gespräch mit der Leitung, die Freistellung, eine Anhörung zur beabsichtigten Kündigung – und eine Strafanzeige.

Für Pflegekräfte ist das eine existenzielle Situation. Anders als in vielen anderen Berufen wiegt hier nicht die Strafe am schwersten, sondern das, was mit ihr einhergeht: der Verlust des Arbeitsplatzes, die Eintragung im Führungszeugnis und im Extremfall die Berufsausübung selbst. Wer einmal unter einem solchen Verdacht steht, findet in der Branche nur schwer eine neue Stelle.

Zugleich ist der Schutzzweck ernst: Pflegebedürftige sind auf Vertrauen angewiesen und können sich häufig nicht selbst schützen. Deshalb werden diese Vorwürfe konsequent verfolgt. Ebenso richtig ist aber, dass in Einrichtungen mit Schichtbetrieb, wechselndem Personal, Besuchern und ohne geführtes Wertsachenverzeichnis oft eine ganze Reihe von Personen Zugang hatte – und dass ein Verdacht noch kein Beweis ist.

Was rechtlich im Raum steht

Im Zentrum steht der Diebstahl nach § 242 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Praktisch bedeutsamer ist jedoch § 243 StGB: Wer beim Diebstahl die Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt, verwirklicht ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Genau hierauf stützen Staatsanwaltschaften in Pflegeverfahren regelmäßig ab. Wichtig ist die Gegenausnahme: Bei geringwertigen Sachen entfällt das Regelbeispiel, und bei Diebstahl geringwertiger Sachen ist nach § 248a StGB grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich.

Je nach Sachverhalt kommen andere Tatbestände in Betracht, die für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sind. Hatte die Pflegekraft bereits Gewahrsam an der Sache – etwa weil ihr das Portemonnaie zur Verwahrung übergeben worden war –, liegt kein Diebstahl, sondern allenfalls Unterschlagung nach § 246 StGB mit deutlich geringerem Strafrahmen vor. Bei der Verwaltung von Taschengeldkonten oder Verwahrgeld kann Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen, bei der Nutzung einer Bankkarte Computerbetrug nach § 263a StGB. Fehlen Betäubungsmittel, treten Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz hinzu.

Die Folgen reichen weit über das Strafverfahren hinaus. Arbeitsrechtlich kann bereits ein dringender Verdacht eine Verdachtskündigung tragen – auch ohne Verurteilung und auch bei geringwertigen Gegenständen, wobei stets eine Abwägung im Einzelfall erforderlich ist. Dabei laufen Fristen unabhängig vom Strafverfahren: die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung und die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG für die Kündigungsschutzklage. Berufsrechtlich kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz bei fehlender Zuverlässigkeit widerrufen werden. Hinzu kommen die Eintragung ins Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen, Meldungen an die Heimaufsicht und zivilrechtliche Ersatzforderungen.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Heimleitung, Pflegedienstleitung oder Personalabteilung. Der Reflex, die Sache im Gespräch aufzuklären, ist verständlich und regelmäßig schädlich, weil Protokolle solcher Gespräche unmittelbar in die Strafakte gelangen. Zugleich müssen die arbeitsrechtlichen Fristen im Blick bleiben. Beide Verfahren gehören von Anfang an in eine Hand.

Der erste inhaltliche Ansatzpunkt ist der Kreis der Zugangsberechtigten. In stationären Einrichtungen haben typischerweise Pflegekräfte mehrerer Schichten, Auszubildende, Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte, Therapeuten, Besucher, Angehörige und teils auch andere Bewohner Zugang zu den Zimmern. Dienstpläne, Schichtübergaben, Zugangs- und Schließsysteme, Besucherlisten und Dokumentationszeiten lassen sich rekonstruieren und zeigen häufig, dass die Eingrenzung auf eine Person nicht trägt. Ebenso ist zu prüfen, ob überhaupt feststeht, dass ein Gegenstand vorhanden war und wann er zuletzt gesehen wurde – ein geführtes Wertsachenverzeichnis fehlt in der Praxis oft.

Der zweite Ansatz betrifft die Beweislage bei den Belastungsangaben. Diese Verfahren sind häufig Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Der Bundesgerichtshof stellt daran mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98) strenge Anforderungen: Die belastende Aussage ist auf Entstehungsgeschichte, Konstanz, Detaillierungsgrad und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Bei pflegebedürftigen Menschen ist ergänzend sachlich zu würdigen, ob und in welchem Umfang kognitive Einschränkungen die Erinnerung an Zeitpunkte, Beträge oder Abläufe beeinflussen können. Das ist keine Abwertung der betroffenen Person und stellt ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage – es ist die aussagepsychologisch gebotene Prüfung, die auch die Gerichte vornehmen. Häufig beruhen Anzeigen zudem nicht auf einer eigenen Wahrnehmung, sondern auf der Schlussfolgerung von Angehörigen.

Der dritte Ansatz betrifft heimliche Ermittlungsmaßnahmen des Arbeitgebers. Werden Geldscheine markiert, Kameras installiert oder Fallen gestellt, ist die Zulässigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen. Heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt; unzulässig gewonnene Erkenntnisse können im Straf- wie im Arbeitsgerichtsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen.

Der vierte Ansatz betrifft die rechtliche Einordnung. Zu klären ist, wem der Gewahrsam an der Sache zustand, ob überhaupt eine Zueignungsabsicht vorlag und ob nicht ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt: Gegenstände, die zur Verwahrung an sich genommen und noch nicht abgegeben wurden; Einkäufe, die für den Bewohner erledigt und noch nicht abgerechnet waren; Wäsche oder Utensilien, die versehentlich mitgenommen wurden. Auch die Frage der Geringwertigkeit ist konsequent zu prüfen, weil sie über Regelbeispiel und Antragserfordernis entscheidet.

Ein fünfter Ansatz betrifft Fehlbestände bei Betäubungsmitteln. Ein rechnerischer Fehlbestand ist kein Diebstahlsbeweis. Zu berücksichtigen sind Dokumentationsfehler, Verwurf und Teilmengen, Bedarfsmedikation, Umstellungen der Verordnung, Rückgaben und Übertragungsfehler im Betäubungsmittelbuch. Häufig löst sich der Vorwurf bei sorgfältiger Aufarbeitung der Dokumentation auf.

Das realistische Ziel ist in den meisten dieser Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Für Pflegekräfte ist dabei die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO die mit Abstand beste Lösung, weil sie im arbeits- und berufsrechtlichen Verfahren die stärkste Wirkung entfaltet. Wo eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist, bleibt das Ziel, unter der Grenze von neunzig Tagessätzen zu bleiben und Feststellungen zu vermeiden, die den Widerruf der Berufserlaubnis tragen könnten.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet nicht die Lautstärke der Verteidigung, sondern die geduldige Arbeit an der Beweislage – und die Abstimmung mit dem Arbeits- und Berufsrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Pflegefachkräfte, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Auszubildende und Betreuungskräfte in Verfahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Computerbetrugs und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie in den begleitenden arbeits-, berufs- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die vollständige Rekonstruktion von Zugangskreis, Schichtabläufen und Dokumentation, die Prüfung der Belastungsangaben nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Kontrolle der Verwertbarkeit arbeitgeberseitiger Überwachungsmaßnahmen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor Sie eine Stellungnahme abgeben

In Verfahren gegen Pflegekräfte entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer in der Anhörung bei der Heimleitung eine Erklärung abgibt, sich bei der Polizei zur Sache einlässt oder eine Kündigung unwidersprochen hinnimmt, verschließt Möglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind – und die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft unabhängig vom Strafverfahren weiter. Wer eine Vorladung, eine Anhörung, eine Freistellung oder eine Kündigung erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.