Dopingmittel im Internet bestellt? – Wenn der Zoll ein Strafverfahren auslöst

In Schleswig-Holstein werden immer häufiger Strafverfahren wegen der Bestellung von Dopingmitteln im Internet eingeleitet. Viele Betroffene sind überrascht, wenn plötzlich Postsendungen vom Zoll abgefangen werden oder eine Vorladung der Polizei ins Haus flattert. Was zunächst wie ein privater Einkauf erscheint, wird von den Ermittlungsbehörden oft als strafrechtlich relevanter Vorgang bewertet. Dabei geht es vor allem um Anabolika, Wachstumshormone, SARMs, Peptide oder andere leistungssteigernde Substanzen, die aus dem Ausland bestellt werden und in Deutschland als Dopingmittel oder nicht zugelassene Arzneimittel gelten.

Für die Betroffenen ist eine solche Situation existenziell belastend. Ein Strafverfahren wegen Dopingmitteln steht schnell im Raum, selbst wenn die Bestellung für den Eigengebrauch gedacht war und keinerlei Weitergabe beabsichtigt wurde. Gleichzeitig zeigt die Praxis in Schleswig-Holstein, dass viele dieser Verfahren durch eine frühe, kluge Verteidigung in geordnete Bahnen gelenkt werden können. Genau hier setzen Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel an. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Ermittlungen wegen Dopingmittelbestellungen, Einfuhrvorwürfen und arzneimittelrechtlichen Verfahren. Ihr Ziel ist es stets, den Sachverhalt frühzeitig zu klären und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wenn die Beweislage das trägt.

Warum die Bestellung von Dopingmitteln strafbar sein kann

Wer Dopingmittel über das Internet bestellt, bewegt sich häufig im Schnittfeld mehrerer Gesetze. Zum einen greifen strafrechtliche Vorschriften aus dem Anti-Doping-Recht, wenn es sich um Stoffe handelt, die als Dopingmittel eingestuft sind und in einer rechtlich relevanten Menge vorliegen. Zum anderen spielt das Arzneimittelrecht eine große Rolle, weil viele dieser Mittel in Deutschland nicht zugelassen oder verschreibungspflichtig sind und daher nicht ohne Weiteres eingeführt werden dürfen.

Gerade die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten wird in Deutschland streng bewertet. Sobald eine Sendung aus dem Ausland abgefangen wird, sehen Ermittlungsbehörden darin häufig bereits einen Versuch der illegalen Einfuhr. In Schleswig-Holstein wird diese rechtliche Einordnung von den Gerichten regelmäßig bestätigt, gleichzeitig aber auch deutlich eingegrenzt. Die Rechtsprechung aus Kiel, Lübeck und Itzehoe betont immer wieder, dass eine Strafbarkeit nicht automatisch folgt, sondern vom konkreten Stoff, der Menge und vor allem vom Nachweis eines Vorsatzes abhängt. Genau diese Differenzierung ist für die Verteidigung entscheidend.

Wie solche Strafverfahren in Schleswig-Holstein typischerweise starten

In der Praxis beginnen die meisten Verfahren mit einer Sicherstellung durch den Zoll. Die Sendung wird geöffnet, der Wirkstoff überprüft und anschließend an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Häufig folgt kurz darauf eine Hausdurchsuchung, eine Beschlagnahme digitaler Geräte oder eine Vorladung als Beschuldigter. Gerade in Schleswig-Holstein wird dieser Weg besonders konsequent beschritten, weil Zoll und Staatsanwaltschaften eng zusammenarbeiten.

Viele Betroffene sind in dieser Phase geneigt, sofort Erklärungen abzugeben. Das kann jedoch riskant sein, weil die Ermittlungsakte zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist. Eine unbedachte Aussage wird später oft als Belastung gewertet, obwohl sie vielleicht nur aus Unsicherheit oder Stress entstanden ist. Die schleswig-holsteinische Rechtsprechung zeigt regelmäßig, wie stark frühe Einlassungen den Verlauf eines Verfahrens prägen. Umso wichtiger ist es, dass jede Stellungnahme erst nach Akteneinsicht und mit klarer Strategie erfolgt.

Die möglichen Folgen sind gravierend, aber beherrschbar

Ein Strafverfahren wegen Dopingmitteln kann erhebliche Folgen haben. Neben Geldstrafen drohen Freiheitsstrafen, wenn größeren Mengen oder eine Weitergabevermutung im Raum stehen. Zusätzlich kann das Verfahren Auswirkungen auf Beruf und Reputation haben, etwa bei Beamten, Soldaten, Lehrern oder Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen. Auch sportliche Konsequenzen im Verbandsrecht sind möglich, wenn Wettbewerbsbezug unterstellt wird.

Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein, dass die Gerichte die Anforderungen an den Nachweis einer strafbaren Handlung sehr genau prüfen. Mehrfach wurde in Entscheidungen aus Schleswig-Holstein betont, dass eine Verurteilung nur möglich ist, wenn Stoff und Menge eindeutig rechtlich relevant sind und der Vorsatz klar nachgewiesen werden kann. In zahlreichen Fällen führt gerade diese strenge Beweisprüfung dazu, dass Verfahren eingestellt werden.

Verteidigungsstrategien mit Blick auf Einstellungsmöglichkeiten

Eine wirksame Verteidigung setzt bei mehreren zentralen Punkten an. Zunächst muss geklärt werden, ob der bestellte Stoff überhaupt eindeutig als Dopingmittel oder als nicht zugelassenes Arzneimittel einzuordnen ist. Gerade bei Peptiden, SARMs oder vermeintlichen „Research Chemicals“ ist die Abgrenzung oft komplex. Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zeigt, dass Gerichte hier sehr genau hinschauen und nicht jede polizeiliche Einstufung ungeprüft übernehmen.

Ein zweiter Schlüsselpunkt ist die Frage der Menge. In vielen Fällen liegt keine rechtlich relevante Menge vor, oder die Wirkstoffkonzentration ist nicht zuverlässig nachgewiesen. Auch hier haben Gerichte in Schleswig-Holstein immer wieder klargestellt, dass eine Strafbarkeit nicht auf Vermutungen gestützt werden darf. Sobald die Menge nicht sicher belegt ist, eröffnet sich für die Verteidigung ein realistischer Weg zur Einstellung des Verfahrens.

Der dritte und häufig entscheidende Punkt ist der Vorsatz. Wer nachweislich davon ausging, ein legales Nahrungsergänzungsmittel zu erwerben, oder den rechtlichen Status des Produkts nicht erkennen konnte, handelt nicht mit strafbarem Vorsatz. Schleswig-holsteinische Entscheidungen heben regelmäßig hervor, dass bloße Unwissenheit oder ein gutgläubiger Irrtum nicht genügt, um eine Verurteilung zu tragen. Genau an dieser Stelle lässt sich in vielen Verfahren überzeugend darlegen, dass eine Einstellung möglich ist.

Warum Fachanwälte für Strafrecht hier den Unterschied machen

Strafverfahren wegen Dopingmitteln sind juristisch anspruchsvoll, weil sie medizinische, arzneimittelrechtliche und strafrechtliche Fragen verbinden. Ohne Spezialwissen wird die Beweislage schnell falsch eingeschätzt, und Chancen auf eine frühzeitige Beendigung werden verschenkt.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit Jahren in Schleswig-Holstein in Verfahren wegen Dopingmitteln, Arzneimitteleinfuhr und Zollermittlungen tätig. Sie kennen die regionale Rechtsprechung, wissen, welche Argumente tatsächlich überzeugen, und setzen frühzeitig auf eine sachliche Entlastung. Ihr Vorgehen ist darauf ausgerichtet, Ermittlungen diskret zu steuern, falsche Verdachtsannahmen zu korrigieren und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, bevor es zur Anklage kommt.

Wer in Schleswig-Holstein mit einem Strafverfahren wegen der Bestellung von Dopingmitteln im Internet konfrontiert wird, sollte nicht abwarten und vor allem keine vorschnellen Angaben machen. Eine frühe, spezialisierte Verteidigung ist oft der entscheidende Schritt, um Missverständnisse aufzuklären, Beweise kritisch zu prüfen und das Verfahren frühzeitig zu beenden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Fachanwälte für Strafrecht, stehen Betroffenen mit Erfahrung, Diskretion und strategischer Stärke zur Seite, damit aus einer Bestellung nicht unnötig ein langwieriges Strafverfahren wird und eine Einstellung realistisch erreichbar bleibt.