Der häufigste Fall in dieser Deliktsgruppe ist nicht der Täter mit einer Sammlung, sondern der empörte Weiterleiter, das besorgte Elternteil, die Schulklasse. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt Beschuldigte bundesweit.
Wie aus einem Klick ein Ermittlungsverfahren wird
Die typischen Konstellationen sind einander erstaunlich ähnlich. In einer Klassenchatgruppe taucht ein Video auf, das jemand aus dem Internet hat. Es wird weitergereicht, in eine zweite Gruppe kopiert, kommentiert, empört geteilt. Ein Vater schickt eine Datei, die sein Sohn erhalten hat, an andere Eltern, um zu warnen. Eine Lehrerin leitet eine Aufnahme an Kolleginnen weiter, damit sie wissen, was in der Schule kursiert. Jemand postet ein Bild in einer Gruppe mit dem Hinweis, man müsse das melden.
Wenige Wochen später stehen Beamte vor der Tür oder es kommt eine Vorladung. Der Tatvorwurf lautet Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB. Für die Betroffenen bricht eine Welt zusammen – denn sie waren überzeugt, das Richtige zu tun, oder sie haben überhaupt nicht nachgedacht.
Genau diese Fallgruppe war der Anlass dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschrift 2024 wieder entschärft hat. Zwischen 2021 und 2024 war jede Weiterleitung zwingend ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; Einstellungen und Strafbefehle waren ausgeschlossen, die Staatsanwaltschaft musste anklagen. Betroffen waren in der Praxis massenhaft Menschen, deren Schuld denkbar gering war. Das ist heute anders – und die geänderte Rechtslage ist der wichtigste Hebel einer wirksamen Verteidigung.
Die Rechtslage seit dem 28. Juni 2024
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB vom 24. Juni 2024 wurden die Mindeststrafen wieder abgesenkt: auf sechs Monate für die Verbreitungsvarianten des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB und auf drei Monate für Abrufen, Sichverschaffen und Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB. Beides sind damit wieder Vergehen und keine Verbrechen mehr. Die Höchststrafen von zehn beziehungsweise fünf Jahren sind unverändert geblieben.
Die praktische Bedeutung ist enorm. Erst diese Rückstufung eröffnet wieder die Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO, die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und die Erledigung im Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung. Über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB gilt das mildere Gesetz auch für Taten aus der Zeit davor. In laufenden Altverfahren wird gleichwohl immer wieder der überholte Strafrahmen zugrunde gelegt – ein Fehler, der sich zugunsten des Mandanten korrigieren lässt.
Wichtig ist zugleich, was sich nicht geändert hat: Die Weiterleitung bleibt strafbar. Auch eine gute Absicht – warnen, aufklären, melden – lässt die Strafbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut nicht entfallen. § 184b Abs. 5 StGB nimmt lediglich Handlungen aus, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung bestimmter beruflicher oder dienstlicher Aufgaben dienen; diese Ausnahme ist eng und greift für Privatpersonen regelmäßig nicht. Die gute Absicht wirkt sich deshalb nicht auf den Tatbestand aus, wohl aber ganz erheblich auf die Frage der Schuld und damit auf die Einstellungsentscheidung.
Verbreiten ist nicht gleich Weiterleiten
Ein juristisch entscheidender und in Ermittlungsverfahren oft übergangener Punkt betrifft die Frage, welche Tatbestandsvariante überhaupt einschlägig ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (Az. 1 Ws 177/23) betont, dass ein Verbreiten schon nach dem Wortsinn eine Breitenwirkung voraussetzt – es geht also um das Zugänglichmachen an einen unbestimmten oder jedenfalls nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis. Die Weitergabe innerhalb einer kleinen, überschaubaren Chatgruppe erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres.
Für die Verteidigung folgt daraus eine sorgfältige Prüfung: Wie groß war die Gruppe, war sie geschlossen oder offen, kannten sich die Mitglieder, war mit einer Weiterverbreitung zu rechnen, ging die Nachricht an eine einzelne Person oder an viele? Je nach Ergebnis verschiebt sich die rechtliche Einordnung – und mit ihr der Strafrahmen und die Aussicht auf eine Einstellung.
Der andere Vorwurf: Besitz durch automatischen Download
Viele Betroffene sind gar nicht Absender, sondern Empfänger. Auch das führt zu Ermittlungsverfahren, denn Messenger speichern empfangene Medien in der Voreinstellung automatisch auf dem Gerät. Formal befindet sich die Datei damit im Besitz des Empfängers, obwohl er sie weder angefordert noch bewusst gespeichert hat.
Hier liegt ein zentraler Verteidigungsansatz. § 184b Abs. 3 StGB verlangt Vorsatz und damit einen Besitzwillen. Wer Inhalte unaufgefordert in einer Gruppe erhält, sie nicht bewusst zur Kenntnis nimmt und nicht bewusst behält, handelt nicht vorsätzlich. Zu unterscheiden ist ferner zwischen bewusst abgelegten Dateien und solchen, die lediglich automatisiert in Cache-, Vorschau- oder Thumbnail-Verzeichnissen liegen oder bereits gelöscht und nur noch forensisch aus nicht zugeordneten Speicherbereichen rekonstruierbar waren. Diese Abgrenzung zwischen Technik und Vorsatz entscheidet in der Praxis eine große Zahl von Verfahren.
Jugendliche und Heranwachsende: eine eigene Fallgruppe
Ein erheblicher Teil dieser Verfahren betrifft Schülerinnen und Schüler. Für sie gilt Jugendstrafrecht, bei Heranwachsenden ist nach § 105 JGG zu prüfen, ob es anzuwenden ist. Das eröffnet einen völlig anderen Rechtsfolgenapparat mit Weisungen, Auflagen und erzieherischen Maßnahmen statt einer Vorstrafe – und ist einer der wirksamsten Hebel, um dauerhafte Folgen zu vermeiden.
Zu unterscheiden ist zudem zwischen § 184b StGB, der Darstellungen von Kindern unter vierzehn Jahren betrifft, und § 184c StGB für jugendpornographische Inhalte. Für Letztere enthält das Gesetz eine Privilegierung für Aufnahmen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden – eine Regelung, die einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen in bestimmten Konstellationen aus der Strafbarkeit nimmt. Die zutreffende Einordnung des Falles gehört deshalb zu den ersten Prüfungsschritten und kann über Straflosigkeit oder Strafbarkeit entscheiden.
Die Folgen reichen weit über das Strafmaß hinaus
Auch bei geringer Schuld sind die Nebenfolgen erheblich. Eine Verurteilung zu mehr als neunzig Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe wird im Führungszeugnis eingetragen; bei Sexualdelikten gelten verlängerte Tilgungsfristen, und im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG erscheinen einschlägige Verurteilungen selbst dann noch, wenn sie im einfachen Führungszeugnis bereits entfallen wären. Für alle Tätigkeiten mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen – in Schule, Kita, Verein, Jugendarbeit, Pflege – bedeutet das faktisch das Ende der Laufbahn.
Hinzu treten arbeitsrechtliche Kündigungen, bei Beamten, Lehrkräften und Soldaten ein Disziplinarverfahren, der Entzug der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, Folgen im Sorge- und Umgangsrecht sowie die Sicherstellung und Einziehung sämtlicher Geräte – regelmäßig auch des Mobiltelefons, das über Monate nicht zurückkommt. Und schließlich die soziale Dimension: Der Schaden entsteht bereits mit der Durchsuchung, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Eine der wichtigsten Aufgaben der Verteidigung ist es deshalb, das Verfahren früh, diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt
Schweigen und vollständige Akteneinsicht
Der folgenreichste Fehler ist die spontane Erklärung. Betroffene wollen ihre gute Absicht darlegen und sagen Sätze wie „Ich habe das nur weitergeschickt, damit es aufhört“. Damit ist das äußere Tatgeschehen eingeräumt. Richtig ist konsequentes Schweigen zur Sache, keine Angaben gegenüber der Polizei, keine Erklärungen in Chatgruppen oder gegenüber der Schule, und die vollständige Akteneinsicht durch den Verteidiger, bevor über eine Einlassung entschieden wird. Die gute Absicht geht dabei nicht verloren – sie wird nur zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Form eingebracht.
Die Tatbestandsvariante bestimmen
Zu klären ist, ob überhaupt ein Verbreiten im Rechtssinne vorliegt oder eine andere, milder zu bewertende Variante. Größe und Struktur der Gruppe, Empfängerkreis und Kontrollierbarkeit der Weitergabe sind hier maßgeblich. Anklageschriften differenzieren an dieser Stelle häufig nicht.
Vorsatz und Besitzwille prüfen
Bei Empfängern ist zu prüfen, ob die Datei überhaupt bewusst entgegengenommen und behalten wurde, ob automatische Downloadeinstellungen aktiv waren, wie schnell gelöscht wurde und ob die Datei jemals geöffnet worden ist. Die technischen Metadaten des Geräts geben darüber häufig Auskunft und werden von den Ermittlungsbehörden nicht immer vollständig ausgewertet.
Die inhaltliche Einstufung angreifen
Die Bewertung im Auswertebericht ist nicht unangreifbar. Zu prüfen ist, ob eine Abbildung die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt, ob sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt und ob das Alter der abgebildeten Person nachweisbar ist. Die Altersbestimmung allein nach dem äußeren Erscheinungsbild ist sachverständig unsicher; verbleibende Zweifel wirken nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten. Auch die Abgrenzung zwischen § 184b und § 184c StGB ist hier von erheblicher Bedeutung.
Die Durchsuchung kontrollieren
Durchsuchungsbeschlüsse sind an den Maßstäben der §§ 102, 105 StPO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu messen; sie müssen den Vorwurf konkret bezeichnen und die Verhältnismäßigkeit tragfähig begründen. Gerade bei einer einzelnen weitergeleiteten Datei stellt sich die Frage, ob eine vollständige Wohnungsdurchsuchung mit Sicherstellung aller Geräte verhältnismäßig war. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen.
Einstellung als vorrangiges Ziel
Weil die Grundtatbestände seit Juni 2024 wieder Vergehen sind, ist die Einstellung ein realistisches Ziel – über § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Die Staatsanwaltschaften beschreiten diese Wege jedoch nicht von Amts wegen. Erforderlich ist eine begründete Verteidigungsschrift, die den Kontext der Weiterleitung, die Motivation, die geringe Zahl der Dateien und das Fehlen jedes sexuellen Interesses belegbar darstellt. Führt kein Weg an einer Sanktion vorbei, sind die Erledigung im Strafbefehlsverfahren und eine Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis die maßgeblichen Ziele.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.
Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Verteidigung von Beschuldigten in Verfahren nach § 184b StGB. Er kennt die Besonderheiten gerade dieser Fallgruppe: die Bedeutung der Gesetzesänderung von 2024, die Abgrenzung zwischen Verbreiten und Weiterleiten, die technischen Fragen des automatischen Medien-Downloads und die Notwendigkeit, die tatsächliche Motivation des Beschuldigten überzeugend in das Verfahren einzuführen. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren dieser Art konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.
Seine Arbeitsweise ist konsequent: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Abschirmung des Mandanten gegenüber Polizei, Arbeitgeber und Schule, umfassende Akteneinsicht, kritische Prüfung von Auswertebericht und Durchsuchungsbeschluss und ein früher, sachlicher Dialog mit der Staatsanwaltschaft. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, die Kernarbeit im Ermittlungsverfahren ist ortsunabhängig, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.
Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Wer sich nichts vorzuwerfen glaubt und dennoch als Beschuldigter eines Sexualdelikts geführt wird, erlebt das als existenzielle Bedrohung. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten – und bei jugendlichen Beschuldigten auch deren Eltern – vorurteilsfrei, verschwiegen und mit der notwendigen Ruhe, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und nimmt den Druck der Kommunikation mit Behörden und Schule vollständig ab.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie eine solche Datei erhalten haben, leiten Sie sie unter keinen Umständen weiter – auch nicht an Freunde, Eltern, Lehrkräfte oder in eine Gruppe, und auch nicht, um zu warnen. Jede Weiterleitung ist eine eigene Tat. Wenden Sie sich stattdessen an die Polizei und beschreiben Sie den Vorgang, ohne die Datei selbst zu versenden.
Wenn bereits gegen Sie ermittelt wird, wenn Ihr Mobiltelefon sichergestellt wurde oder wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Schule, Arbeitgeber oder anderen Gruppenmitgliedern. Löschen und verändern Sie nichts an Ihrem Gerät; das begründet den Verdacht der Verdunkelung und vernichtet zugleich Material, das Sie entlasten könnte – gerade die Chatverläufe, aus denen sich der Kontext und Ihre Motivation ergeben.
Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.
Häufige Fragen
Ich wollte nur warnen – ist das trotzdem strafbar?
Nach dem Gesetzeswortlaut ja; eine gute Absicht lässt die Strafbarkeit nicht entfallen. Sie ist aber für die Schuldfrage von großem Gewicht und häufig der entscheidende Grund für eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO.
Ist die Weitergabe in einer kleinen Gruppe schon ein Verbreiten?
Nicht ohne Weiteres. Das OLG Frankfurt hat 2024 klargestellt, dass ein Verbreiten eine Breitenwirkung voraussetzt. Die Weitergabe in einer kleinen, überschaubaren Gruppe erfüllt das nicht zwingend – mit erheblichen Folgen für den Strafrahmen.
Ich habe das Bild nur empfangen und sofort gelöscht.
Der automatische Medien-Download speichert Dateien auch ohne Zutun. Für eine Strafbarkeit ist jedoch ein Besitzwille erforderlich. Wer Inhalte unaufgefordert erhält und nicht bewusst behält, handelt nicht vorsätzlich – das lässt sich technisch häufig belegen.
Ist die Tat noch ein Verbrechen?
Nein. Seit dem 28. Juni 2024 beträgt die Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB sechs Monate und in Absatz 3 drei Monate; beides sind Vergehen. Damit sind Einstellungen und Strafbefehle wieder möglich.
Mein Kind ist betroffen – was gilt für Jugendliche?
Es gilt Jugendstrafrecht, bei Heranwachsenden ist § 105 JGG zu prüfen. Statt einer Vorstrafe stehen erzieherische Maßnahmen im Vordergrund. Zudem ist zu klären, ob § 184b oder § 184c StGB einschlägig ist – Letzterer enthält eine Privilegierung für einvernehmliche Aufnahmen zum persönlichen Gebrauch.
Bekomme ich mein Handy zurück?
Häufig ja, die Auswertung dauert aber oft viele Monate. Der Verteidiger kann auf eine frühere Herausgabe hinwirken und die Sicherstellung gerichtlich überprüfen lassen.
