Entschädigung trotz Mitwirkungsverstoß – Landgericht Nürnberg‑Fürth eröffnet neuen Blick

Außenprüfungen durch das Finanzamt bilden oftmals den Auftakt zu strafrechtlichen Ermittlungen. Doch unter welchen Umständen haftet der Staat für daraus resultierende Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Vermögensarreste? Ein richtungsweisender Beschluss des Landgerichts Nürnberg‑Fürth macht klar: Ein Mitwirkungsverstoß allein schließt nicht zwingend einen Anspruch auf Entschädigung aus. Entscheidend ist vielmehr eine differenzierte Prüfung etwaiger grober Fahrlässigkeit – besonders in Fällen unzureichender Unterlageneinreichung.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt fungierte die Beschuldigte als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH. Zwischen 2015 und 2017 flossen über 560.000 EUR – überwiegend bar – in Form von Provisionen an ihren Lebensgefährten. Dieser nutzte zudem unentgeltlich Firmenfahrzeuge, war steuerlich in Deutschland nicht erfasst und operierte über eine tschechische Briefkastenfirma. Bei der Betriebsprüfung legte die Geschäftsführerin lediglich einen Kooperationsvertrag vor; Nachweise zu tatsächlichen Leistungen oder Projektplänen blieben jedoch aus.

Die Prüfer stuften die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) ein, was steuerstrafrechtliche Ermittlungen, Durchsuchungsbeschlüsse und Vermögensarreste zur Folge hatte. Später wurde ein Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft gefunden, der die Zahlungen potenziell rechtfertigen könnte. Das Verfahren gegen die Geschäftsführerin wurde eingestellt. Dennoch verweigerte das Amtsgericht eine Entschädigung gemäß StrEG mit der Begründung, sie habe durch grob fahrlässiges Verhalten zur Strafermittlung beigetragen.

Differenziertes Verständnis der groben Fahrlässigkeit

Das Landgericht hingegen stellte heraus, dass ein Mitwirkungsverstoß nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit bedeutet. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände jedes Einzelfalls. Das Verhalten der Geschäftsführerin habe keine derartig nachlässige Dimension erreicht, dass eine Entschädigung ausgeschlossen wäre. Insbesondere habe sie möglicherweise nicht erkannt, welche steuerliche Relevanz bestimmte Vertragsunterlagen haben könnten – eine nachvollziehbare Einschätzung vor dem Hintergrund ihres Berufs als Sozialpädagogin.

Diese Entscheidung trägt hohe praktische Bedeutung: Sie verdeutlicht, dass gerade im Steuerstrafrecht der Maßstab für grobe Fahrlässigkeit hoch angesetzt werden muss. Der bloße Umstand, ein Dokument nicht vorgelegt zu haben, reicht nicht aus. Vielmehr muss eine außergewöhnliche Sorglosigkeit evident sein. Gerade bei komplexen steuerlichen Konstellationen wie verdeckten Gewinnausschüttungen oder Gestaltungsmissbrauch ist eine präzise Einzelfallanalyse unerlässlich.

Strategische Verteidigung zahlt sich aus

Für die Verteidigung bedeutet dies: Auch bei später eingestellten Verfahren sollten Mandanten stets ihre Entschädigungsansprüche prüfen. Voraussetzung ist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Strategische prozessuale Planung ist hier entscheidend. Sowohl Rechtsanwalt Andreas Junge als auch Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen dabei mit fundierter Expertise zur Seite: Mit ihrer Erfahrung kennen sie die Steuer‑ und Strafverfahren in allen Facetten und setzen sich gezielt für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein.

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