Fahren ohne Führerschein nach § 21 StVG – wenn eine kurze Fahrt zum Strafverfahren wird

Ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein trifft Betroffene in Schleswig-Holstein häufig völlig unerwartet. Viele denken an spektakuläre Verfolgungen, tatsächlich entstehen die meisten Fälle im Alltag: eine kurze Fahrt zum Supermarkt, das Umparken vor der Haustür, die Fahrt zur Arbeit, eine Probefahrt mit dem Auto eines Bekannten oder ein „Notfall“, bei dem man sich zur Fahrt gedrängt fühlt. Wenn dabei kein gültiger Führerschein vorliegt, steht schnell der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Raum. Für Beschuldigte ist das besonders heikel, weil die Folgen weit über ein Bußgeld hinausgehen können und oft auch den Weg zum späteren Führerschein erheblich erschweren.

Gerade in Schleswig-Holstein zeigen Verfahren vor den Gerichten in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg, dass der Ausgang stark vom Einzelfall abhängt. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Fahrerlaubnis fehlte, ob ein Irrtum nachvollziehbar ist, ob der Tatnachweis sauber geführt wird und ob weitere Vorwürfe hinzukommen, etwa wegen Versicherungsthemen, Kennzeichenfragen oder Alkohol und Drogen. Wo die Beweislage nicht tragfähig ist oder die rechtliche Einordnung Spielraum lässt, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich. Eine frühe Verteidigung ist deshalb besonders wichtig, weil Aussagen im ersten Kontakt mit der Polizei den Fall oft stärker prägen als die eigentliche Aktenlage.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel vertreten Mandanten in Kiel und ganz Schleswig-Holstein in Verkehrsstrafsachen, insbesondere bei Verfahren wegen § 21 StVG. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie kennen die typische Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, die Anforderungen der schleswig-holsteinischen Rechtsprechung an Vorsatz und Beweiswürdigung und steuern Verfahren frühzeitig so, dass eine diskrete Einstellung oder zumindest eine deutliche Begrenzung der Folgen realistisch bleibt.

Was „Fahren ohne Führerschein“ rechtlich bedeutet und warum § 21 StVG so relevant ist

Im Alltag wird oft gesagt „ohne Führerschein gefahren“, gemeint ist aber strafrechtlich meist „ohne Fahrerlaubnis“. Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer die Fahrerlaubnis nie hatte, wem sie entzogen wurde oder wer nur eine Fahrerlaubnis für eine andere Fahrzeugklasse besitzt, kann sich nach § 21 StVG strafbar machen. Auch wer trotz eines Fahrverbots fährt, riskiert ein Strafverfahren, weil er in dieser Zeit kein Kraftfahrzeug führen darf.

Für die Strafbarkeit kommt es nicht nur darauf an, ob die Karte im Portemonnaie liegt. Entscheidend ist, ob eine gültige Fahrerlaubnis bestand. Wer den Führerschein lediglich zu Hause vergessen hat, begeht dagegen in der Regel kein Strafdelikt, sondern hat lediglich ein Nachweisproblem bei einer Kontrolle. Genau diese Abgrenzung ist in der Praxis oft der erste Punkt, der sauber geprüft werden muss.

Typische Konstellationen in Schleswig-Holstein: Fahrverbot, Entzug, ausländische Fahrerlaubnis

Besonders häufig entstehen Verfahren, wenn ein Fahrverbot besteht und die betroffene Person trotzdem fährt, weil sie den Zeitraum falsch berechnet oder die Anordnung unterschätzt. Ebenfalls häufig sind Fälle nach Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn jemand glaubt, er könne „schon wieder fahren“, obwohl die Neuerteilung noch nicht erfolgt ist. Auch ausländische Fahrerlaubnisse führen in der Praxis zu Problemen, etwa wenn die Gültigkeit in Deutschland eingeschränkt ist oder wenn Dokumente nicht anerkannt werden.

In Schleswig-Holstein werden solche Fälle regelmäßig im Rahmen von Verkehrskontrollen, nach Unfällen oder bei Routineprüfungen festgestellt. Nicht selten kommen weitere Vorwürfe hinzu, etwa wenn die Fahrt mit Alkohol oder Drogen verbunden war. Umso wichtiger ist eine Verteidigung, die den Fall früh strukturiert und unnötige Eskalationen verhindert.

Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: Vorsatz, Irrtum und Beweiswürdigung sind entscheidend

Die Gerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg prüfen bei § 21 StVG regelmäßig sehr genau, ob der Tatnachweis sauber geführt ist und welche innere Vorstellung der Beschuldigte hatte. Gerade die Frage, ob jemand wusste, dass er nicht fahren darf, oder ob ein nachvollziehbarer Irrtum über die Rechtslage bestand, kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Schleswig-holsteinische Rechtsprechung legt großen Wert auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung, insbesondere wenn die Polizei Aussagen protokolliert hat oder wenn es widersprüchliche Angaben gibt.

Auch die konkrete Fahrt ist relevant. Es wird geprüft, ob tatsächlich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt wurde. Reine Privatflächen oder Sonderkonstellationen werden im Einzelfall anders bewertet, was für die Verteidigung ein wichtiger Ansatzpunkt sein kann. Wo Zweifel an den Voraussetzungen bestehen oder wo die innere Tatseite nicht sicher nachweisbar ist, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich.

Welche Folgen drohen: Geldstrafe, Sperrfrist und Probleme beim Führerschein

Ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann erhebliche Folgen haben. Neben einer Geldstrafe drohen häufig Schwierigkeiten bei der späteren Neuerteilung, etwa wenn eine Sperrfrist im Raum steht oder wenn die Fahrerlaubnisbehörde zusätzliche Nachweise verlangt. In manchen Fällen wird auch das Fahrzeugthema relevant, etwa wenn Halter wussten oder hätten wissen müssen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, weil auch das strafbar sein kann.

Für viele Betroffene ist besonders belastend, dass eine schnelle „kleine Fahrt“ plötzlich langfristige Auswirkungen hat. Wer beruflich auf Mobilität angewiesen ist, spürt diese Folgen besonders stark. Genau deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu handeln und den Fall strategisch zu steuern.

Verteidigungsstrategien: Warum eine Einstellung möglich ist

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht. Erst dann ist klar, auf welche Beweise sich der Vorwurf stützt, etwa auf Polizeibeobachtungen, Zeugenaussagen, Videos, Unfallspuren oder Einlassungen des Beschuldigten. In vielen Fällen zeigen sich Ansatzpunkte, die den Vorwurf deutlich schwächen können, etwa weil die Fahrtstrecke unklar ist, weil die Öffentlichkeit des Verkehrsraums nicht sicher belegt ist oder weil die Fahreridentifizierung nicht eindeutig ist.

Ein zentraler Punkt ist außerdem die innere Tatseite. Wer nachvollziehbar davon ausging, er dürfe fahren, etwa wegen eines Missverständnisses über Fristen oder wegen unklarer behördlicher Kommunikation, steht strafrechtlich anders da als jemand, der bewusst „trotz Verbot“ fährt. Schleswig-holsteinische Gerichte prüfen diese Aspekte im Einzelfall sorgfältig. Wo der Vorsatz nicht sicher nachweisbar ist oder wo rechtliche Voraussetzungen nicht sauber erfüllt sind, ist eine Einstellung realistisch.

Besonders wichtig ist die Kommunikation im frühen Stadium. Viele Betroffene erklären sich spontan bei der Polizei und liefern dabei unbeabsichtigt Aussagen, die später gegen sie verwendet werden. Eine professionelle Verteidigung sorgt dafür, dass Einlassungen kontrolliert und erst nach Aktenkenntnis erfolgen und dass der Fall frühzeitig auf eine diskrete Beendigung ausgerichtet bleibt.

Warum Fachanwälte für Strafrecht bei § 21 StVG den Unterschied machen

Verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein wirken oft simpel, sind aber rechtlich und faktisch häufig komplexer als gedacht. Es geht um Fahrerlaubnisstatus, Fristen, Anerkennung, Beweisfragen und oft um Folgethemen bei der Fahrerlaubnisbehörde. Schleswig-holsteinische Gerichte entscheiden diese Fälle einzelfallbezogen. Wer früh die richtigen Weichen stellt, kann die Folgen spürbar begrenzen und die Chancen auf eine Einstellung deutlich verbessern.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Mandanten in Kiel und ganz Schleswig-Holstein als Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht zur Seite. Sie arbeiten diskret, strukturiert und mit dem klaren Ziel, das Verfahren frühzeitig zu stabilisieren und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sobald Beweislage und rechtliche Voraussetzungen dies ermöglichen. Wer wegen § 21 StVG beschuldigt wird, hat gerade am Anfang die besten Chancen, den Verlauf zu beeinflussen, wenn die Verteidigung früh ansetzt und konsequent auf eine diskrete Verfahrensbeendigung ausgerichtet bleibt.