Fahren ohne Führerschein nach § 21 StVG – wenn eine kurze Fahrt zum Strafverfahren wird

Ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein trifft Betroffene in Schleswig-Holstein oft völlig unerwartet. Häufig geht es nicht um riskante Fahrmanöver, sondern um Alltagssituationen: eine kurze Fahrt zur Arbeit, das Umparken vor der Haustür, die Abholung eines Kindes, eine Probefahrt oder die Fahrt „nur schnell“ zum Einkaufen. Wenn dabei keine gültige Fahrerlaubnis vorhanden ist, steht schnell der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Raum. Das ist kein bloßes Verkehrsdelikt, sondern eine Straftat, die Geldstrafe, weitere führerscheinrechtliche Probleme und in manchen Fällen zusätzliche Ermittlungen nach sich ziehen kann. Gerade weil die Folgen oft unterschätzt werden, lohnt es sich, frühzeitig eine Verteidigung einzuschalten und das Verfahren strategisch zu steuern.

Gerade in Schleswig-Holstein zeigen Verfahren vor den Gerichten in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg, dass der Ausgang stark vom Einzelfall abhängt. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine Fahrerlaubnis fehlte, ob die Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, ob die Fahreridentität sicher festgestellt ist und ob ein nachvollziehbarer Irrtum über den eigenen Fahrerlaubnisstatus vorlag. Wo Beweise lückenhaft sind oder die rechtliche Einordnung Spielraum lässt, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich. Eine frühe Verteidigung ist deshalb besonders wichtig, weil unüberlegte Aussagen bei der Kontrolle oder in der ersten Anhörung den Verlauf häufig unnötig verschärfen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel vertreten Mandanten in Kiel und ganz Schleswig-Holstein in Verkehrsstrafsachen, insbesondere bei Verfahren wegen § 21 StVG. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie kennen die typische Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden in Schleswig-Holstein, die Anforderungen der Rechtsprechung an Vorsatz und Beweiswürdigung und setzen konsequent darauf, Verfahren frühzeitig zu stabilisieren und eine diskrete Einstellung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Was „Fahren ohne Führerschein“ rechtlich bedeutet

Im Alltag wird meist „ohne Führerschein“ gesagt, strafrechtlich geht es jedoch um das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist ein wichtiger Unterschied. Wer den Führerschein lediglich vergessen hat, begeht in der Regel keine Straftat nach § 21 StVG. Strafbar ist vielmehr das Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn keine gültige Fahrerlaubnis besteht, etwa weil sie nie erworben wurde, weil sie entzogen wurde oder weil sie nicht für die geführte Fahrzeugklasse gilt. Auch das Fahren während eines Fahrverbots kann zu einem Strafverfahren führen, weil in dieser Zeit das Führen eines Kraftfahrzeugs verboten ist.

Genau diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig der erste Ansatzpunkt. Eine Verteidigung prüft früh, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 21 StVG erfüllt sind oder ob der Fall rechtlich anders einzuordnen ist.

Typische Konstellationen: Fahrverbot, Entziehung, Neuerteilung noch nicht erteilt

Viele Verfahren entstehen, weil Betroffene den Beginn oder das Ende eines Fahrverbots falsch berechnen, weil sie die Abgabepflicht des Führerscheins unterschätzen oder weil sie annehmen, nach Ablauf einer Sperrfrist dürften sie automatisch wieder fahren. Gerade der letzte Punkt ist besonders gefährlich, denn nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis darf erst wieder gefahren werden, wenn die Fahrerlaubnis tatsächlich neu erteilt wurde. Wer sich hier auf eine bloße Vermutung verlässt und fährt, riskiert ein Strafverfahren.

Auch ausländische Fahrerlaubnisse führen in Schleswig-Holstein immer wieder zu Problemen, wenn die Anerkennung eingeschränkt ist oder wenn es Unklarheiten über Gültigkeit und Wohnsitzregeln gibt. In solchen Fällen hängt viel davon ab, welche Dokumente vorliegen und welche tatsächlichen Umstände die Akte hergibt.

Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: Beweiswürdigung und innere Tatseite sind entscheidend

Die Praxis der Gerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg zeigt, dass Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht nur am objektiven Tatbestand hängen. Es wird geprüft, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass er nicht fahren durfte. Gerade bei Irrtümern über Fristen, bei unklarer behördlicher Kommunikation oder bei besonderen Lebenssituationen kann die innere Tatseite ein zentraler Punkt sein. Schleswig-holsteinische Gerichte legen großen Wert auf eine saubere Beweiswürdigung, insbesondere wenn polizeiliche Aussagen, Behördenakten und Einlassungen des Beschuldigten nicht zusammenpassen.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob tatsächlich im öffentlichen Verkehrsraum gefahren wurde. Nicht jede Fläche ist automatisch „öffentlich“, und gerade bei Hof- oder Privatflächen lohnt sich eine genaue Prüfung. Wo Voraussetzungen nicht sicher belegt sind oder wo Zweifel an der Beweisführung bestehen, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich.

Welche Folgen drohen: Geldstrafe, Sperrfrist und Schwierigkeiten bei der Fahrerlaubnisbehörde

Ein Strafverfahren nach § 21 StVG kann spürbare Folgen haben. Neben einer Geldstrafe drohen oft Schwierigkeiten bei der späteren Fahrerlaubnis, weil die Fahrerlaubnisbehörde die Zuverlässigkeit und Eignung prüft. Wer bereits einen Entzug hinter sich hat, riskiert, dass sich Wege zur Neuerteilung verlängern oder zusätzliche Anforderungen entstehen. Für viele Betroffene ist das existenziell, weil Mobilität für Arbeit, Familie und Alltag zentral ist.

Hinzu kommt, dass in manchen Fällen auch der Halter des Fahrzeugs in den Fokus geraten kann, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis ermöglicht oder duldet. Dadurch kann sich ein ursprünglich „einfacher“ Fall schnell ausweiten.

Verteidigungsstrategien: Warum eine Einstellung möglich ist

Eine wirksame Verteidigung setzt früh an und beginnt mit Akteneinsicht. Erst dann ist klar, welche Beweise vorliegen, wie die Polizei die Fahreridentität feststellt und ob Behördenakten zur Fahrerlaubnislage vollständig und korrekt sind. In vielen Verfahren zeigen sich Ansatzpunkte, weil Zeiträume falsch angenommen werden, weil Behördenkommunikation missverständlich war oder weil die Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums nicht sauber belegt ist.

Auch die innere Tatseite ist ein wichtiger Schlüssel. Wenn nachvollziehbar ist, dass jemand nicht bewusst „trotz Verbot“ gefahren ist, sondern sich in einer rechtlich schwierigen Situation geirrt hat, kann das die strafrechtliche Bewertung deutlich verändern. Schleswig-holsteinische Gerichte prüfen solche Konstellationen sorgfältig. Wo der Vorsatz nicht sicher nachweisbar ist oder rechtliche Voraussetzungen nicht sauber erfüllt sind, ist eine Einstellung realistisch.

Besonders wichtig ist außerdem, keine vorschnellen Aussagen zu machen. Viele Betroffene wollen „das Missverständnis“ sofort erklären, doch ohne Aktenkenntnis entstehen schnell Widersprüche. Eine professionelle Verteidigung sorgt dafür, dass Einlassungen kontrolliert erfolgen und das Verfahren von Beginn an auf eine diskrete Beendigung ausgerichtet bleibt.

Warum Fachanwälte für Strafrecht bei § 21 StVG den Unterschied machen

Verfahren wegen Fahren ohne Führerschein wirken oft einfach, sind aber in der Praxis häufig komplex, weil Fahrerlaubnisstatus, Fristen, Behördenakten, Beweisfragen und führerscheinrechtliche Folgen ineinandergreifen. Schleswig-holsteinische Gerichte entscheiden einzelfallbezogen. Wer früh die richtigen Schwerpunkte setzt, kann die Folgen spürbar reduzieren und die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens deutlich verbessern.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Mandanten in Kiel und ganz Schleswig-Holstein als Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht zur Seite. Sie arbeiten diskret, strukturiert und mit dem klaren Ziel, das Verfahren frühzeitig zu stabilisieren und eine Einstellung zu erreichen, sobald Beweislage und rechtliche Voraussetzungen dies ermöglichen. Wer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG beschuldigt wird, hat gerade am Anfang die besten Chancen, den Verlauf zu beeinflussen, wenn die Verteidigung früh ansetzt und konsequent auf eine diskrete Verfahrensbeendigung ausgerichtet bleibt.