Firmenwagen behalten, Geld entnommen, Vorwürfe nach dem Zerwürfnis: Strafverfahren wegen Unterschlagung gegen Geschäftsführer – wie Sie sich gegen Vorwürfe aus dem Gesellschaftskonflikt verteidigen

Der Vorwurf trifft Geschäftsführer typischerweise nicht auf dem Höhepunkt ihrer Tätigkeit, sondern nach deren Ende – oder mitten im Zerwürfnis: Nach der Abberufung, der Kündigung oder dem Streit unter Gesellschaftern erstattet die Gesellschaft Strafanzeige wegen Unterschlagung nach § 246 StGB, häufig verbunden mit dem Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB. Die Anlässe sind fast immer dieselben: der Firmenwagen, der nach der Freistellung nicht sofort herausgegeben wurde; Laptop, Handy und Geschäftsunterlagen, die der Geschäftsführer noch bei sich hat; Entnahmen und Überweisungen vom Gesellschaftskonto, die er für berechtigt hielt – Gehalt, Tantiemen, Auslagenerstattungen, Verrechnungen mit dem Gesellschafterdarlehen; verkaufte oder mitgenommene Betriebsmittel; oder die private Nutzung von Firmeneigentum, die jahrelang geduldet war und plötzlich zur Straftat erklärt wird. Was zivilrechtlich in die Auseinandersetzung um Abfindung, Herausgabe und Verrechnung gehört, wird strafrechtlich aufgeladen – oft gezielt, denn die Strafanzeige ist im Gesellschafterstreit ein beliebtes Druckmittel: Sie soll den Ausgeschiedenen zu Zugeständnissen zwingen, seine Position in Parallelprozessen schwächen und ihn persönlich treffen. Für den Beschuldigten ist die Lage gleichwohl ernst, denn ein Strafverfahren wegen eines Vermögensdelikts bedroht Registerauskunft, künftige Organstellungen und den beruflichen Ruf. Zugleich gilt: Die Tatbestände sind enger, als Anzeigenerstatter glauben, und die Verteidigungschancen sind gut. Dieser Beitrag erklärt bundesweit gültig, wann Unterschlagung wirklich vorliegt, welche Folgen drohen und mit welchen Strategien sich das Verfahren erfolgreich beenden lässt.

Was § 246 StGB unter Strafe stellt – und wo die Grenze zur bloßen Zivilstreitigkeit verläuft

Nach § 246 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; ist die Sache dem Täter anvertraut – was bei Geschäftsführern hinsichtlich des ihnen überlassenen Firmeneigentums regelmäßig angenommen wird –, erhöht sich der Rahmen als veruntreuende Unterschlagung auf bis zu fünf Jahre. Daneben steht bei Geschäftsführern fast immer § 266 StGB im Raum: Die Untreue erfasst die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, die der Geschäftsführer der Gesellschaft schuldet, und ist bei Kontoverfügungen, Zahlungen und Vermögensdispositionen der eigentlich einschlägige Tatbestand – mit derselben Strafdrohung, aber anderen, anspruchsvollen Voraussetzungen: Pflichtverletzung, Vermögensnachteil und Vorsatz müssen jeweils konkret festgestellt werden. Für die Verteidigung ist die genaue tatbestandliche Verortung der erste Schritt, denn beide Normen haben präzise Grenzen, an denen die typischen Vorwürfe scheitern.

Die entscheidende Grenze verläuft bei der Zueignung und ihrer Rechtswidrigkeit. Zueignung verlangt, dass der Täter die Sache dem Eigentümer dauerhaft entziehen und sie sich einverleiben will – und dieser Wille muss sich in einem objektiv erkennbaren Verhalten manifestieren. Genau daran fehlt es in den häufigsten Konstellationen: Wer den Firmenwagen nach der Freistellung zunächst behält, weil Herausgabeort, Zeitpunkt und die Verrechnung mit eigenen Ansprüchen ungeklärt sind, eignet sich das Fahrzeug nicht zu – er übt ein tatsächliches oder vermeintliches Zurückbehaltungsrecht aus, und das ist eine zivilrechtliche Frage, keine strafrechtliche. Wer Unterlagen und Geräte noch besitzt, weil die geordnete Übergabe aussteht oder er sie zur Wahrung eigener Rechte im Rechtsstreit benötigt, manifestiert keinen Enteignungswillen. Und bei Entnahmen und Überweisungen gilt: Wer sich auf bestehende oder jedenfalls vertretbar angenommene Ansprüche stützt – rückständiges Gehalt, vereinbarte Tantiemen, Auslagenersatz, die Rückführung eines Gesellschafterdarlehens, gelebte Entnahmepraxis mit Billigung der Gesellschafter –, dem fehlt die Rechtswidrigkeit der Zueignung beziehungsweise der Vorsatz: Der Glaube an einen fälligen, einredefreien Anspruch auf genau diese Leistung schließt nach ständiger Rechtsprechung die Strafbarkeit aus, selbst wenn sich der Anspruch später als zweifelhaft erweist. Bei der Untreue kommt hinzu, dass Einverständnisse der Gesellschafter – auch stillschweigende, auch in der gelebten Praxis der Gesellschaft – die Pflichtwidrigkeit entfallen lassen können und dass beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer besondere Maßstäbe gelten. Kurz: Die strafrechtliche Bewertung hängt an Fragen des Gesellschafts-, Dienst- und Bereicherungsrechts – und wer diese Ebenen beherrscht, kann viele Vorwürfe dorthin zurückverweisen, wo sie hingehören: in den Zivilprozess.

Die Verfahren entstehen fast immer aus dem Konflikt: Anzeige der Gesellschaft nach Abberufung oder Kündigung, oft taktisch platziert neben Herausgabe- und Zahlungsklagen; Anzeigen von Mitgesellschaftern im Machtkampf; Feststellungen des Insolvenzverwalters, der nach der Pleite die Geschäftsführung durchleuchtet und Entnahmen der Vorjahre aufgreift; oder Anzeigen des Nachfolgers, der sich mit Altlasten profiliert. Es folgen Anhörungsschreiben oder Vorladung, in gewichtigeren Fällen Durchsuchungen von Wohnung und neuem Arbeitsplatz sowie Kontenabfragen – und für den Beschuldigten die Aufgabe, aus der Defensive heraus die Deutungshoheit über Vorgänge zurückzugewinnen, die die Gegenseite bereits einseitig aufbereitet hat.

Die möglichen Folgen: Registereinträge, Organfähigkeit und der Ruf im Markt

Die Strafdrohungen – bis zu drei, bei Anvertrautsein bis zu fünf Jahre, ebenso bei der Untreue – führen bei Ersttätern und überschaubaren Beträgen meist zu Geldstrafen; doch bereits diese haben für Geschäftsführer besonderes Gewicht. Ein Eintrag im Bundeszentralregister und – ab mehr als neunzig Tagessätzen – im Führungszeugnis belastet jede künftige Organstellung, jede Compliance-Prüfung, jede Bankbeziehung und jede M&A-Due-Diligence. Bei Verurteilungen wegen bestimmter Vermögensdelikte zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe greift zudem die gesetzliche Inhabilität: Der Verurteilte kann für mehrere Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG sein – das faktische Berufsverbot für Manager. Hinzu kommen die Einziehung des angeblich Erlangten, die das Vermögen schon im Ermittlungsverfahren per Arrest blockieren kann, sowie die Verzahnung mit den Zivilverfahren: Ein Strafverfahren verschlechtert die Verhandlungsposition in der Auseinandersetzung um Abfindung, Ansprüche und Freistellung erheblich – genau das ist häufig sein Zweck. Und schließlich der Markt: In der überschaubaren Welt einer Branche spricht sich ein Ermittlungsverfahren gegen einen Geschäftsführer herum; Headhunter, Aufsichtsräte und Geschäftspartner reagieren auf das Wort „Unterschlagung“ unabhängig vom Ausgang. Wer den Vorwurf als lästiges Anhängsel des Zivilstreits behandelt, unterschätzt ihn – wer ihn konsequent verteidigt, kann ihn dagegen häufig vollständig ausräumen und sogar zur Bereinigung des Gesamtkonflikts nutzen.

Die bundesweite Rechtslage und die Anforderungen der Rechtsprechung

Die maßgeblichen Regeln gelten in ganz Deutschland einheitlich, denn sie ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – unabhängig davon, ob das Verfahren in Kiel, Hamburg, Berlin, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart oder Leipzig geführt wird. Und diese Rechtsprechung setzt den Vorwürfen enge Grenzen. Bei der Unterschlagung verlangt sie die Manifestation des Zueignungswillens in einem eindeutigen Verhalten – bloßer Besitz nach Vertragsende, verspätete Rückgabe und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten genügen nicht; erst Verkauf, Verbrauch, Umarbeitung oder das ernstliche Bestreiten fremden Eigentums manifestieren die Zueignung. Bei behaupteten Ansprüchen gilt der Grundsatz, dass der – auch irrige – Glaube an einen fälligen Anspruch auf die konkrete Leistung die rechtswidrige Zueignungsabsicht ausschließt; die Vorwerfbarkeit verlagert sich dann vollständig ins Zivilrecht. Bei der Untreue verlangt der Bundesgerichtshof – geschärft durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung – eine klare, gravierende Pflichtverletzung, einen konkret bezifferten Vermögensnachteil und Vorsatz hinsichtlich beider; unternehmerische Fehlentscheidungen, vertretbare Ermessensausübung und Handeln im Einverständnis der Gesellschafter scheiden aus. Für Entnahmen in der gelebten Praxis kleiner Gesellschaften, für Verrechnungen mit Darlehen und für die Grauzonen zwischen Gehalt, Tantieme und Vorschuss bedeutet das: Die strafrechtliche Würdigung muss die gesellschafts- und dienstvertragliche Lage vollständig aufarbeiten – pauschale Übernahmen der einseitigen Darstellung des Anzeigenerstatters tragen eine Verurteilung nicht. Hinzu kommt die Motivlage: Die Rechtsprechung mahnt bei Anzeigen aus Gesellschafter- und Trennungskonflikten zur sorgfältigen Würdigung der Belastungsangaben, denn wirtschaftliche Eigeninteressen der Anzeigenden sind Teil der Beweiswürdigung. Diese bundesweit einheitlichen Maßstäbe erklären, warum konsequent verteidigte Verfahren dieser Art überdurchschnittlich oft mit einer Einstellung enden.

Die wichtigsten Verteidigungsstrategien im Überblick

Am Anfang stehen zwei Regeln. Erstens: keine Angaben ohne Verteidiger – auch und gerade nicht gegenüber der Gesellschaft. Der Impuls, dem Anwalt der Gegenseite oder der Polizei die eigene Sicht zu erläutern („das Auto gebe ich zurück, sobald meine Abfindung geklärt ist“, „die Entnahmen waren doch immer so üblich“), ist verständlich und gefährlich: Solche Erklärungen werden zu Bausteinen des Vorwurfs, legen auf Details fest und schwächen zugleich die zivilprozessuale Position. Die Kommunikation mit Gesellschaft, Gegenanwälten und Behörden gehört von der ersten Minute an in eine Hand. Zweitens: Dokumente sichern – und zwar die eigenen: Anstellungsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Tantiemenvereinbarungen, Darlehensverträge, E-Mail-Verkehr über Entnahmen und Duldungen, Reisekosten- und Auslagenbelege, die gesamte Historie der gelebten Praxis. Diese Unterlagen sind das Fundament der Verteidigung, und der Zugriff auf sie endet oft mit dem Tag der Abberufung – wer sie nicht rechtzeitig gesichert hat, kämpft mit stumpfen Waffen. Selbstverständlich gilt dabei: nur eigene Unterlagen und Kopien, keine eigenmächtigen Zugriffe auf Systeme der Gesellschaft nach dem Ausscheiden, denn das würde neue Vorwürfe schaffen.

Auf der Grundlage vollständiger Akteneinsicht entwickelt die Verteidigung ihre Linien entlang der tatbestandlichen Schwachstellen. Bei den Herausgabe-Konstellationen: keine Manifestation der Zueignung, Zurückbehaltungsrechte, laufende Übergabeverhandlungen – flankiert von der taktisch klugen, über den Verteidiger organisierten Herausgabe, die dem Vorwurf den Boden entzieht, ohne Ansprüche preiszugeben. Bei den Entnahme-Konstellationen: die Anspruchslage – Gehaltsrückstände, Tantiemen, Auslagen, Darlehensverrechnung – wird zivilrechtlich sauber aufgearbeitet und dem Vorsatzvorwurf entgegengesetzt; die gelebte, gebilligte Praxis wird durch Unterlagen und Zeugen belegt; beim Untreuevorwurf werden Einverständnisse, Beschlusslagen und die Maßstäbe unternehmerischen Ermessens geltend gemacht und der behauptete Nachteil einer exakten Bezifferung unterworfen, an der pauschale Summen regelmäßig scheitern. Quer dazu wird die Anzeigemotivation herausgearbeitet: der zeitliche Gleichlauf mit Abberufung und Zivilklagen, wirtschaftliche Interessen der Anzeigenden, die einseitige Aktenaufbereitung durch die Gegenseite – nicht als Polemik, sondern als Teil der gebotenen Beweiswürdigung.

Die realistischen Verfahrensziele: Bei fehlender Zueignung, vertretbarer Anspruchslage oder unbezifferbarem Nachteil ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO das gebotene und häufig erreichte Ergebnis. Daneben eröffnet die Gesamtbereinigung einen zweiten Weg: Da hinter dem Strafverfahren fast immer ein wirtschaftlicher Konflikt steht, lässt sich mit einer Vergleichslösung – Herausgabe, Verrechnung, Abfindung, wechselseitige Erledigungserklärungen – oft beides beenden: der Zivilstreit und, über die Einstellung nach § 153a StPO oder die schlichte Erledigung des Strafinteresses, auch das Strafverfahren, ohne Verurteilung, ohne Eintrag und ohne Inhabilitätsrisiko. Welche Linie die richtige ist – konfrontative Sachverteidigung oder verhandelte Gesamtlösung –, entscheidet die Aktenlage und die wirtschaftliche Interessenlage des Mandanten; eine gute Verteidigung hält beide Wege offen und spielt sie nicht gegeneinander aus.

Warum frühzeitige anwaltliche Vertretung entscheidend ist

Verfahren dieser Art werden in den ersten Wochen geprägt: Die Gegenseite hat die Akte einseitig vorbereitet, die Staatsanwaltschaft kennt zunächst nur deren Darstellung, und jede unbedachte Reaktion des Beschuldigten – die empörte Selbsterklärung, die vorschnelle Herausgabe ohne Vorbehalt, das taktisch falsche Angebot – verfestigt das Bild. Zugleich laufen die Parallelverfahren: Herausgabeklagen, Zahlungsklagen, einstweilige Verfügungen, in Insolvenzfällen die Anspruchsverfolgung des Verwalters – und jede Erklärung in einem Verfahren wirkt in allen anderen fort. Wer früh eine abgestimmte Gesamtstrategie aufsetzt, kann dagegen die Deutungshoheit zurückgewinnen, die Anspruchslage substantiiert der Staatsanwaltschaft präsentieren, bevor sie Anklage erwägt, und die Vergleichsoptionen aus einer Position der Stärke verhandeln. Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger übernimmt – idealerweise unmittelbar nach Anzeige, Anhörungsschreiben oder Abberufung –, desto größer sind die Spielräume. Dank moderner Kommunikationswege lässt sich eine hochwertige Verteidigung heute ortsunabhängig führen, sodass Geschäftsführer aus dem gesamten Bundesgebiet dieselbe spezialisierte Betreuung erhalten wie Mandanten vor Ort.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Ihr Fachanwalt für Strafrecht mit bundesweiter Verteidigung

Wer als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer mit dem Vorwurf der Unterschlagung oder Untreue konfrontiert wird, findet in Rechtsanwalt Andreas Junge einen ausgewiesenen Spezialisten. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt Andreas Junge über die besondere theoretische Qualifikation und die umfangreiche praktische Erfahrung, die für die Verteidigung in diesen wirtschaftsstrafrechtlichen Konfliktverfahren an der Schnittstelle von Strafrecht, Gesellschaftsrecht und Dienstvertragsrecht unerlässlich sind. Den Titel des Fachanwalts erhält nur, wer seine herausgehobene Sachkunde und eine große Zahl bearbeiteter Strafverfahren nachgewiesen hat – ein Qualitätsmerkmal, das gerade dann den entscheidenden Unterschied macht, wenn die strafrechtliche Bewertung von zivilrechtlichen Vorfragen abhängt und zugleich Registereinträge, Organfähigkeit und beruflicher Ruf auf dem Spiel stehen.

Von seiner Kanzlei in Kiel aus verteidigt Rechtsanwalt Junge Mandantinnen und Mandanten im gesamten Bundesgebiet und kennt die Ermittlungspraxis der Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften, die typischen Anzeigestrategien im Gesellschafterkonflikt und die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zueignung, Anspruchsglauben und Untreue aus jahrelanger Tätigkeit. In den von ihm betreuten Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung konnte durchgängig eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ein Ergebnis, das die Sorgfalt, das strategische Geschick und das Engagement seiner Arbeit eindrucksvoll belegt. Selbstverständlich hängt der Ausgang jedes Verfahrens von den Umständen des Einzelfalls ab; die bisherige Bilanz zeigt jedoch, mit welcher Konsequenz und welchem Nachdruck Andreas Junge die Interessen seiner Mandantinnen und Mandanten verteidigt – von der tatbestandlichen Zerlegung der Vorwürfe über die zivilrechtlich fundierte Aufarbeitung der Anspruchslage bis zur Verhandlung von Gesamtlösungen, die Straf- und Zivilkonflikt gemeinsam beenden, auf Wunsch in Abstimmung mit den zivilrechtlichen Beratern des Mandanten. Diskretion – im Markt der Führungspositionen von besonderem Wert –, persönliche Betreuung und eine offene, verständliche Kommunikation stehen dabei unabhängig vom Standort stets im Mittelpunkt.

Handeln Sie jetzt – bevor der Konflikt Ihre Deutungshoheit übernimmt

Ein Strafverfahren wegen Unterschlagung ist kein Grund zur Panik, aber ein klarer Auftrag zum strategischen Handeln. Geben Sie keine Erklärungen gegenüber Gesellschaft, Gegenanwälten oder Ermittlungsbehörden ab, händigen Sie nichts unabgestimmt aus, sichern Sie Ihre Verträge, Beschlüsse und Belege und legen Sie die Führung des Straf- und der Parallelverfahren von der ersten Minute an in eine Hand. Die Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge in Kiel steht Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern aus ganz Deutschland zur Seite und entwickelt für jeden Fall eine individuelle Strategie – von der konsequenten Sachverteidigung bis zur Gesamtbereinigung des Konflikts. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf und schildern Sie Ihren Fall in einem vertraulichen Erstgespräch – der erste Schritt zum Schutz Ihres Rufes, Ihrer beruflichen Zukunft und Ihrer wirtschaftlichen Interessen.