Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche durch das Überweisen auf fremde Konten trifft viele Beschuldigte in Schleswig-Holstein völlig überraschend. Oft beginnt alles mit einer scheinbar harmlosen Bitte im Freundeskreis, einem „Jobangebot“ über Social Media, einer Nachricht in Telegram-Gruppen oder einer Kontaktaufnahme über Kleinanzeigen. Plötzlich soll Geld „nur kurz“ über das eigene Konto laufen, an ein fremdes Konto weitergeleitet werden oder an mehrere Empfänger in Teilbeträgen gehen. Was wie eine unkomplizierte Hilfe wirkt, wird strafrechtlich schnell als Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB bewertet. Dann folgen nicht selten Kontosperrungen, Rückfragen der Bank, eine Vorladung oder sogar eine Hausdurchsuchung, weil Ermittler Zahlungsströme, Chatverläufe und Geräteauswertungen als Beweismittel sichern wollen.
Gerade in Schleswig-Holstein zeigen Verfahren vor den Gerichten in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg, dass der Ausgang stark vom Einzelfall abhängt. Entscheidend ist, ob sich wirklich nachweisen lässt, dass das überwiesene Geld aus einer rechtswidrigen Vortat stammt und ob der Beschuldigte dies wusste oder zumindest leichtfertig nicht erkannt hat. In vielen Fällen sind die tatsächlichen Hintergründe komplex, weil Betrugsdelikte, Phishing, Identitätsmissbrauch oder sogenannte Finanzagentenmodelle im Raum stehen. Wo die Beweislage lückenhaft ist, wo die subjektive Seite nicht sicher belegt ist oder wo Zahlungswege anders erklärbar sind, ist eine Einstellung des Verfahrens möglich. Gerade deshalb ist eine frühe Verteidigung wichtig, weil vorschnelle Einlassungen oder unkontrollierte Kommunikation mit Bank und Polizei die Lage unnötig verschärfen können.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel vertreten Mandanten in Kiel und ganz Schleswig-Holstein in Wirtschaftsstrafverfahren und Geldwäscheverfahren. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie kennen die typische Ermittlungsdynamik bei Geldwäscheverdacht, die Zusammenarbeit von Banken, FIU-Meldungen und Strafverfolgungsbehörden sowie die Anforderungen der schleswig-holsteinischen Rechtsprechung an Beweiswürdigung, Vorsatz und Leichtfertigkeit. Ihr Ziel ist eine diskrete, strategische Verteidigung, die frühzeitig auf eine Einstellung ausgerichtet ist und die wirtschaftlichen Folgen, insbesondere Kontosperrungen, konsequent begrenzt.
Warum Überweisungen auf fremde Konten so schnell Geldwäscheverdacht auslösen
Überweisungen auf fremde Konten sind für Banken und Ermittlungsbehörden ein typisches Warnsignal. Auffällig sind besonders schnelle Weiterleitungen kurz nach Eingang, viele Teilüberweisungen an unterschiedliche Empfänger, ungewöhnliche Verwendungszwecke, Zahlungen aus dem Ausland oder Muster, die zu bekannten Betrugsformen passen. Häufig entstehen solche Konstellationen, wenn Täter aus Phishing- oder Onlinebanking-Betrug Geld abziehen und es über „Zwischenkonten“ weiterleiten lassen, um die Spur zu verwischen. Wer dann als Kontoinhaber oder Überweisender auftaucht, gerät schnell ins Visier, obwohl die eigentlichen Hintermänner ganz woanders sitzen.
In der Praxis kommt hinzu, dass Banken bei Verdachtsmomenten Transaktionen stoppen, Konten sperren und Meldungen abgeben. Dadurch entsteht eine Dynamik, in der Betroffene sehr schnell handeln möchten. Genau in dieser Phase sind unbedachte Erklärungen besonders gefährlich, weil ein falscher Satz später als belastendes Indiz bewertet werden kann.
Die wichtigsten Normen: § 261 StGB und die Rolle der Bankmeldungen
Im Mittelpunkt steht regelmäßig § 261 StGB (Geldwäsche). Der Vorwurf richtet sich häufig darauf, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Vortat verschleiert, weitergeleitet oder in den legalen Zahlungsverkehr eingeschleust worden sein sollen. In vielen Verfahren wird außerdem der Kontext des Geldwäschegesetzes relevant, weil Banken Verdachtsfälle prüfen, dokumentieren und melden. Für Beschuldigte ist wichtig zu wissen, dass die strafrechtliche Bewertung nicht automatisch daraus folgt, dass eine Bank eine Transaktion für auffällig hält. Strafrechtlich muss der konkrete Tatnachweis geführt werden, und gerade die subjektive Seite ist häufig der entscheidende Hebel.
Schleswig-holsteinische Gerichte achten in solchen Verfahren erfahrungsgemäß sehr genau darauf, ob die Ermittlungen die Voraussetzungen tatsächlich tragen oder ob aus ungewöhnlichen Zahlungswegen vorschnell auf strafbares Handeln geschlossen wird.
Typische Fallgruppen: Finanzagent, „Treuhandkonto“, Kleinanzeigen und Social-Media-„Jobs“
Viele Ermittlungsverfahren entstehen, weil Menschen als „Finanzagent“ angeworben werden. Die Geschichten klingen oft professionell, etwa mit angeblichen Zahlungsdienstleistungen, Paketweiterleitungen, Provisionsmodellen oder dem Versprechen von Homeoffice-Einnahmen. In anderen Fällen geht es um Kleinanzeigen, bei denen Käufer oder Verkäufer plötzlich auf fremde Konten verweisen, angeblich aus Zeitgründen oder wegen „Buchungsproblemen“. Häufig sind auch Beziehungen und Bekanntschaften betroffen, wenn man „nur kurz“ ein Konto zur Verfügung stellt oder eine Zahlung für jemanden übernimmt.
Gemeinsam ist diesen Konstellationen, dass die Ermittler später rekonstruieren, wer wann welche Überweisung veranlasst hat, welche Endempfänger beteiligt waren und ob der Beschuldigte die verdächtige Herkunft des Geldes erkannt haben muss. Genau hier liegt der Kern der Verteidigung.
Rechtsprechung in Schleswig-Holstein: Wissen, Leichtfertigkeit und Beweisqualität entscheiden
Die Praxis der Gerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg zeigt, dass Geldwäscheverfahren nicht nach Bauchgefühl entschieden werden, sondern nach belastbaren Feststellungen. Es wird geprüft, ob die Gelder tatsächlich aus einer rechtswidrigen Vortat stammen, ob der Tatbeitrag des Beschuldigten konkret nachweisbar ist und ob sich ein schuldhaftes Wissen oder eine strafrechtlich relevante Leichtfertigkeit belegen lässt. Gerade bei digitalen Kommunikationswegen, geteilten Geräten, Drittzugriffen und unübersichtlichen Zahlungsaufträgen ist die Beweisführung häufig weniger eindeutig, als es anfangs wirkt.
Auch die Frage, wer tatsächlich gehandelt hat, ist zentral. In manchen Fällen stehen Zugangsdaten, Gerätezuordnung oder Identitätsmissbrauch im Raum. Schleswig-holsteinische Gerichte prüfen in solchen Konstellationen besonders sorgfältig, ob die Personenzuordnung wirklich tragfähig ist. Wo diese Punkte nicht sicher zu Lasten des Beschuldigten festgestellt werden können, ist eine Einstellung möglich.
Die Folgen: Kontosperrung, Vermögensabschöpfung und massive Alltagsprobleme
Ein Geldwäscheverdacht ist für Betroffene oft vor allem wegen der unmittelbaren Konsequenzen belastend. Konten werden gesperrt, Kartenzahlungen funktionieren nicht mehr, Lastschriften platzen, und manchmal geraten auch weitere Konten oder Familienverbindungen unter Druck. Zusätzlich wird häufig Vermögensabschöpfung geprüft, wenn Gelder als „Tatertrag“ oder „Tatmittel“ betrachtet werden. Das kann existenzielle Auswirkungen haben, selbst wenn am Ende strafrechtlich keine Verurteilung steht.
Umso wichtiger ist es, früh die Weichen richtig zu stellen. Wer unkontrolliert versucht, Dinge „zu erklären“ oder Geldbewegungen ohne Verteidigungsstrategie nachträglich zu „ordnen“, kann unbeabsichtigt neue Risiken schaffen. Eine strukturierte Verteidigung setzt dagegen früh an und arbeitet darauf hin, dass das Verfahren sich nicht ausweitet.
Verteidigungsstrategien: Warum eine Einstellung möglich ist
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht und der sauberen Rekonstruktion der Zahlungswege. In vielen Fällen wird erst dann sichtbar, ob die Ermittler die Vortat wirklich belastbar belegen können und wie die Kette der Transaktionen tatsächlich verlief. Häufig beruhen Vorwürfe zunächst auf Verdachtsmomenten und typischen Mustern. Strafrechtlich müssen diese Muster aber durch konkrete Tatsachen gestützt werden.
Ein zentraler Punkt ist die subjektive Seite. Nicht jede auffällige Überweisung beweist Wissen um kriminelle Herkunft. Gerade bei Betrugsmodellen werden Menschen gezielt getäuscht, mit professioneller Kommunikation, gefälschten Dokumenten und Drucksituationen. Wenn plausibel ist, dass der Beschuldigte die Hintergründe nicht kannte und nicht in strafrechtlich relevanter Weise die Augen verschlossen hat, verbessert das die Chancen auf eine Einstellung erheblich. Schleswig-holsteinische Gerichte prüfen in der Praxis sorgfältig, ob aus dem Gesamtbild wirklich ein tragfähiger Schuldvorwurf entsteht.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Täterschafts- und Zurechnungsfrage. Es ist entscheidend, ob Überweisungen tatsächlich vom Beschuldigten veranlasst wurden oder ob Dritte Zugriff hatten, etwa über kompromittierte Geräte, fremde TAN-Freigaben oder missbrauchte Accounts. Auch der Kontext der Kommunikation kann entscheidend sein, weil einzelne Chat-Auszüge schnell missverstanden werden, wenn der Gesamtverlauf nicht berücksichtigt wird.
Besonders wichtig ist zudem die frühe Kommunikationsstrategie. Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Aktenkenntnis sind riskant, weil sie leicht Widersprüche erzeugen. Eine professionelle Verteidigung sorgt dafür, dass Einlassungen kontrolliert erfolgen und das Verfahren von Beginn an auf eine diskrete Einstellung ausgerichtet bleibt.
Warum spezialisierte Verteidiger bei Geldwäsche über Fremdkonten den Unterschied machen
Geldwäscheverfahren wegen Überweisungen auf fremde Konten sind technisch, beweisrechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll. Es geht um Bankdaten, Transaktionsketten, digitale Kommunikation und die feine strafrechtliche Abgrenzung zwischen Verdacht, Leichtfertigkeit und nachweisbarem Wissen. Schleswig-holsteinische Gerichte entscheiden diese Fälle einzelfallbezogen. Wer früh die richtigen Schwerpunkte setzt, kann den Verlauf erheblich beeinflussen und die wirtschaftlichen Folgen spürbar begrenzen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Mandanten in Kiel und ganz Schleswig-Holstein als Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht zur Seite. Sie arbeiten diskret, strukturiert und mit dem klaren Ziel, das Verfahren frühzeitig zu stabilisieren und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sobald Beweislage und rechtliche Voraussetzungen dies ermöglichen. Wer wegen Geldwäscheverdacht durch Überweisungen auf fremde Konten in den Fokus geraten ist, hat gerade am Anfang die besten Chancen, den Verlauf zu beeinflussen, wenn die Verteidigung früh ansetzt und konsequent auf eine diskrete Verfahrensbeendigung ausgerichtet bleibt.