In Schleswig-Holstein geraten Lehrerinnen und Lehrer immer häufiger in Strafverfahren wegen Körperverletzung. Was im Schulalltag als notwendiges Eingreifen gedacht war, wird im Nachhinein als Übergriff interpretiert, und schon steht der Vorwurf einer Körperverletzung nach § 223 StGB oder – je nach Konstellation – sogar einer gefährlichen Körperverletzung im Raum. Solche Verfahren beginnen oft aus Situationen heraus, die für Lehrkräfte alltäglich sind: eine Rangelei in der Pause, ein aggressiver Schüler im Klassenraum oder ein Moment, in dem der Unterricht nur durch entschlossenes Einschreiten aufrechterhalten werden konnte. Gerade weil der Schulbetrieb von Nähe, Autorität und Verantwortung geprägt ist, entstehen strafrechtliche Verdachtsmomente in Schleswig-Holstein schneller, als viele Betroffene es erwarten.
Für Lehrkräfte ist ein Ermittlungsverfahren besonders belastend. Schon der Verdacht kann das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung, zu Kollegen und Eltern erschüttern. Hinzu kommen dienstrechtliche Folgen, etwa disziplinarrechtliche Prüfungen, Auflagen oder eine vorläufige Freistellung. In Schleswig-Holstein zeigt die Praxis jedoch sehr deutlich, dass solche Verfahren keineswegs automatisch zu einer Anklage führen müssen. Die Rechtsprechung der Gerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Flensburg betont immer wieder, dass das gesamte Geschehen objektiv zu würdigen ist und dass der pädagogische Kontext eine zentrale Rolle spielt. Gerade deshalb ist es entscheidend, frühzeitig eine erfahrene Verteidigung einzuschalten, damit eine Einstellung des Verfahrens realistisch erreichbar wird.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel vertreten seit vielen Jahren Lehrer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Schleswig-Holstein in genau solchen Situationen. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verbinden strafrechtliche Präzision mit einem klaren Blick für die Besonderheiten des Schulalltags und kennen die Maßstäbe der schleswig-holsteinischen Rechtsprechung, die in Verfahren gegen Lehrkräfte regelmäßig entscheidend sind.
Wann der Vorwurf der Körperverletzung im Schulkontext entsteht
Körperverletzung liegt strafrechtlich bereits dann vor, wenn eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung angenommen wird. Im schulischen Umfeld kann das schneller relevant werden, als Lehrkräfte vermuten, weil schon ein festes Anfassen, ein Zurückdrängen oder ein kurzes Festhalten als „Gewalt“ verstanden werden kann. Häufig entsteht der Vorwurf nach Konflikten, bei denen Schüler sich verletzt fühlen oder Eltern das Geschehen anders beschreiben, als es vor Ort tatsächlich war. In Schleswig-Holstein wird in der Rechtsprechung immer wieder herausgestellt, dass nicht jede körperliche Einwirkung strafbar ist, sondern dass entscheidend auf Anlass, Intensität und Verhältnismäßigkeit abzustellen ist.
Gerichte in Schleswig-Holstein unterscheiden dabei regelmäßig zwischen unzulässigem Übergriff und angemessenem Eingreifen zur Gefahrenabwehr oder zur Herstellung von Ordnung. Entscheidungen aus Kiel und Lübeck zeigen, dass ein Lehrereingriff nicht strafbar ist, wenn er objektiv erforderlich war, um eine akute Situation zu beruhigen oder andere Schüler zu schützen. Auch in Itzehoe und vor dem Oberlandesgericht Schleswig wird in vergleichbaren Verfahren betont, dass die Strafbarkeit erst dort beginnt, wo eine pädagogisch nicht mehr erklärbare, unverhältnismäßige Einwirkung vorliegt. Diese Linie der Rechtsprechung ist in der Praxis für Lehrkräfte besonders wichtig, weil sie deutlich macht, dass der Kontext den Ausschlag gibt.
Welche Folgen ein Ermittlungsverfahren für Lehrer haben kann
Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung trifft Lehrkräfte nicht nur strafrechtlich, sondern auch beruflich. Bereits im Ermittlungsstadium können dienstrechtliche Schritte folgen, weil Schulen und Behörden in Schleswig-Holstein verpflichtet sind, mögliche Gefährdungen früh zu prüfen. Für Betroffene entsteht dadurch oft ein doppelter Druck, weil strafrechtliche und disziplinarrechtliche Bewertungen parallel laufen. Auch die öffentliche Wirkung ist erheblich, denn Vorwürfe im Schulumfeld verbreiten sich häufig schnell, selbst wenn die Sachlage noch völlig offen ist.
Trotz dieser Belastung ist wichtig zu sehen, dass die schleswig-holsteinische Rechtsprechung in solchen Fällen sehr genau prüft, bevor eine Verurteilung überhaupt in Betracht kommt. Viele Verfahren werden eingestellt, wenn sich zeigt, dass das Verhalten durch die Situation gedeckt war, dass der Vorwurf überzeichnet wurde oder dass Aussagen nicht zuverlässig sind. Gerade weil der Schulalltag von dynamischen Konflikten geprägt ist, erkennen Gerichte in Schleswig-Holstein regelmäßig an, dass Lehrkräfte in Sekunden Entscheidungen treffen müssen, die aus der späteren Distanz nicht vorschnell kriminalisiert werden dürfen.
Verteidigungsansätze, die in Schleswig-Holstein häufig greifen
Eine wirksame Verteidigung konzentriert sich zuerst auf die objektive Rekonstruktion des Geschehens. In vielen Fällen beruhen Vorwürfe auf subjektiven Wahrnehmungen oder auf Schilderungen, die unter Emotionen entstanden sind. Die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein verlangt in solchen Konstellationen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung. Wenn Aussagen voneinander abweichen, wenn der zeitliche Ablauf unklar ist oder wenn der pädagogische Anlass nachvollziehbar war, schwächt das den Tatverdacht erheblich. Genau hier liegt häufig der Schlüssel dafür, dass eine Einstellung des Verfahrens möglich wird.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt darauf, ob das Handeln der Lehrkraft als rechtlich zulässige Einwirkung zu bewerten ist, etwa zur Abwehr einer Gefahr, zur Unterbindung einer körperlichen Auseinandersetzung oder zur Sicherung des Unterrichtsablaufs. Schleswig-holsteinische Gerichte machen in ihrer Rechtsprechung immer wieder deutlich, dass Lehrkräfte nicht tatenlos bleiben müssen, wenn Schüler sich gegenseitig gefährden. Wenn die Verteidigung früh aufzeigt, dass das Eingreifen notwendig und verhältnismäßig war, führt das in der Praxis häufig zu einer Einstellung noch im Ermittlungsstadium.
Auch die Frage des Vorsatzes spielt eine zentrale Rolle. Körperverletzung setzt voraus, dass eine Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen wurde. In Schleswig-Holstein wird in der Rechtsprechung regelmäßig betont, dass ein pädagogisch motiviertes Eingreifen ohne Verletzungsabsicht nicht automatisch als vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist. Wenn die Verteidigung hier klare Entlastung erarbeitet, wird der Vorwurf oft entscheidend relativiert.
Warum Fachanwälte für Strafrecht hier besonders wichtig sind
Verfahren gegen Lehrkräfte sind sensibel, weil sie an der Schnittstelle von Strafrecht, Schulrecht und Beamten- oder Arbeitsrecht liegen. Ohne erfahrene Verteidigung besteht die Gefahr, dass der pädagogische Kontext zu wenig berücksichtigt wird und ein Moment des Eingreifens in der Rückschau verzerrt bewertet wird. Schleswig-holsteinische Gerichte legen großen Wert auf eine vollständige Einordnung der Situation. Genau dafür braucht es Anwälte, die sowohl strafrechtlich präzise als auch in der Beurteilung schulischer Abläufe geübt sind.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verteidigen Lehrkräfte in Schleswig-Holstein mit der Erfahrung aus zahlreichen Verfahren, mit Ruhe in der Kommunikation mit Behörden und mit einem klaren strategischen Ziel. Ihre Arbeit ist darauf ausgerichtet, den Sachverhalt frühzeitig richtigzustellen, die streng einzelfallbezogene Rechtsprechung in Schleswig-Holstein konsequent zu nutzen und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, bevor beruflicher oder persönlicher Schaden entsteht.
Wer in Schleswig-Holstein als Lehrer oder Lehrerin mit einem Körperverletzungsvorwurf konfrontiert wird, sollte nicht abwarten und vor allem keine vorschnellen Angaben machen. Gerade am Anfang eines Verfahrens entscheidet sich oft, ob sich ein Verdacht verfestigt oder ob durch eine klare Verteidigungsstrategie frühzeitig Entlastung erreicht wird. Mit professioneller Unterstützung ist eine Einstellung möglich, wenn die tatsächlichen Umstände sorgfältig dargestellt und die Maßstäbe der schleswig-holsteinischen Rechtsprechung konsequent eingesetzt werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Lehrkräften in Kiel und ganz Schleswig-Holstein mit Erfahrung, Diskretion und strategischer Stärke zur Seite, damit aus einer Konfliktsituation im Schulalltag kein langfristiges Strafverfahren wird und die berufliche Zukunft geschützt bleibt.