Ein Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen im Sicherheitsgewerbe trifft Sicherheitsunternehmen, Wachschutzfirmen, Event-Security-Anbieter, Objektbewacher und deren Geschäftsführer oft völlig unvorbereitet. Gerade das Wach- und Sicherheitsgewerbe steht aktuell besonders im Fokus der Behörden. Der Zoll teilte zu seiner bundesweiten Schwerpunktprüfung vom 17. November 2025 mit, dass rund 2.100 Beschäftigte des Zolls mehr als 3.500 Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt und über 400 Geschäftsunterlagen im Wach- und Sicherheitsgewerbe geprüft haben. Regionale Zollmitteilungen betonen zusätzlich, dass bei diesen Prüfungen insbesondere die korrekte Zahlung des Mindestlohns, die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Aufdeckung illegaler Beschäftigung und auch mögliche Fälle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung im Fokus standen.
Für Unternehmen der Sicherheitsbranche ist das besonders heikel, weil es sich um ein stark reguliertes Gewerbe handelt. § 34a GewO bestimmt ausdrücklich, dass jeder, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Die Bewachungsverordnung knüpft daran weitere organisatorische Pflichten an; schon ihre Inhaltsübersicht zeigt spezielle Regeln zu Beschäftigten, zur An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal, zum Ausweis der Wachperson und zur Buchführung und Aufbewahrung. Wer in einem so streng geregelten Umfeld mit „freien Mitarbeitern“ arbeitet, bewegt sich daher nicht in einem lockeren Graubereich, sondern in einem Bereich mit hoher Prüfungsdichte und klaren formellen Erwartungen.
Der zentrale juristische Punkt lautet: Nicht jeder Subunternehmer und nicht jeder freie Sicherheitsmitarbeiter ist automatisch illegal. Strafrechtlich gefährlich wird es aber dort, wo formell selbstständige Kräfte in Wahrheit wie normale Arbeitnehmer eingesetzt werden. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz vor allem eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt scheinselbstständige Arbeitnehmer entsprechend als Personen, die formal wie Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Gerade im Sicherheitsgewerbe mit festen Einsatzplänen, Schichtvorgaben, Objektanweisungen, Uniformvorgaben und Einsatzkontrollen ist diese Abgrenzung in der Praxis besonders brisant.
Genau deshalb geraten Sicherheitsunternehmen schnell ins Visier, wenn sie Türsteher, Veranstaltungsschutz, Werkschutz oder Revierfahrer als „freie Mitarbeiter“ führen, obwohl diese tatsächlich in die betriebliche Struktur eingebunden sind. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei Zweifeln über den Erwerbsstatus an die Clearingstelle wenden und den Status rechtsverbindlich feststellen lassen können. Das Statusfeststellungsverfahren ist kostenfrei, dauert im Durchschnitt drei Monate und kann sogar vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Wer diese Klärung nicht nutzt und stattdessen auf Hoffnung setzt, riskiert später nicht nur Nachforderungen, sondern ein Strafverfahren.
Der strafrechtliche Kernvorwurf lautet in diesen Fällen fast immer auf § 266a StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält. Strafbar ist nach derselben Vorschrift auch, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Beiträge verkürzt. Im Sicherheitsgewerbe ist genau das die typische Fallkonstellation: Die „freien Mitarbeiter“ werden tatsächlich wie Arbeitnehmer eingesetzt, Beiträge aber nicht abgeführt, weil man sie nur als Subunternehmer oder Honorarkräfte behandelt hat.
Dazu kommt oft ein zweiter Vorwurf: Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Werden Lohnzahlungen, Rechnungen oder Betriebsausgaben über die Scheinselbstständigen-Konstruktion steuerlich falsch behandelt, steht schnell zusätzlich im Raum, dass dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig mitgeteilt oder pflichtwidrig verschwiegen wurden. Genau deshalb sind Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Sicherheitsgewerbe in Wahrheit fast immer Mehrfrontenverfahren: Sozialversicherungsrecht, Steuerstrafrecht, Schwarzarbeitsbekämpfung und gewerberechtliche Zuverlässigkeitsfragen greifen ineinander.
Besonders gefährlich ist die finanzielle Seite. § 14 Abs. 2 SGB IV regelt ausdrücklich, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Das bedeutet praktisch: Aus tatsächlich ausgezahlten Netto-Beträgen wird rechnerisch ein höheres Brutto konstruiert, auf dessen Grundlage Beiträge und Steuern nachberechnet werden. Genau deshalb explodieren die von Rentenversicherung, Zoll und Staatsanwaltschaft angesetzten Schadenssummen in solchen Verfahren oft innerhalb kurzer Zeit. Wer diese Rechenwege nicht früh angreift, verteidigt gegen den falschen Ausgangspunkt.
Hinzu kommt, dass die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung gerade auf solche Fragen zugeschnitten ist. Die DRV stellt ausdrücklich klar, dass ihre Arbeitgeberprüfung auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung umfasst, ob eine Erwerbstätigkeit abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist. Gleichzeitig heißt es dort, dass für jeden Betrieb mindestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durchgeführt wird; § 28p SGB IV bildet dafür die gesetzliche Grundlage. Für Sicherheitsfirmen mit vielen Objektwechseln, Teilzeitkräften, Nachtarbeit und gemischten Vertragsmodellen ist das ein sehr reales Risiko – nicht irgendwann, sondern regelmäßig.
Die gute Nachricht lautet aber: Nicht jede kritische Vertragsgestaltung trägt am Ende automatisch eine strafrechtliche Verurteilung. Gerade im Sicherheitsgewerbe muss sehr genau geprüft werden, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert war. Wer durfte Einsätze ablehnen? Wer trug Unternehmerrisiko? Gab es eigene Preisgestaltung, eigenes Material, eigene unternehmerische Außenwirkung oder mehrere Auftraggeber? Die DRV selbst weist darauf hin, dass sich über das Statusfeststellungsverfahren gerade solche Zweifelsfragen rechtsverbindlich klären lassen. Daraus folgt im Umkehrschluss: Die Sache ist oft wesentlich differenzierter, als Ermittlungsbehörden es zu Beginn darstellen.
Genau hier beginnt wirksame Strafverteidigung. Der wichtigste erste Schritt ist fast immer: keine vorschnellen Angaben machen. Gerade im Sicherheitsgewerbe versuchen Unternehmer häufig, dem Zoll oder der Rentenversicherung „kurz zu erklären“, warum jemand als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei. Das ist gefährlich. Denn sobald die Behörde sich auf ein strafrechtliches Bild festlegt, kann genau diese spontane Einlassung später gegen den Beschuldigten verwendet werden. Gute Verteidigung beginnt deshalb mit Akteneinsicht, der Rekonstruktion der tatsächlichen Arbeitsorganisation und dem gezielten Angriff auf Statusfrage, Wissenszurechnung und Schadensberechnung. Reichen die Ermittlungen am Ende nicht aus, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
Für genau solche Verfahren ist Rechtsanwalt Andreas Junge eine besonders starke Wahl. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit vielen Jahren bundesweit in Verfahren wegen Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Finanzbehörden, Hauptzollämtern und Strafverfolgungsbehörden. Gerade für Unternehmer im Sicherheitsgewerbe ist das entscheidend, weil dort wirtschaftsstrafrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und gewerberechtliche Risiken eng miteinander verflochten sind.
Hinzu kommt ein Punkt, der für Mandanten praktisch oft den größten Unterschied macht: Überdurchschnittlich viele der von Andreas Junge betreuten Verfahren werden bereits im Ermittlungsstadium eingestellt. Seine Verteidigung ist auf frühe Akteneinsicht, präzise Analyse von Verträgen und Einsatzstrukturen und auf eine strategische Kommunikation mit Zoll, Rentenversicherung und Staatsanwaltschaft ausgerichtet. Genau das ist in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Sicherheitsgewerbe von unschätzbarem Wert, weil hier oft schon die erste Reaktion über den gesamten weiteren Verlauf entscheidet.
Wer also als Betreiber eines Sicherheitsunternehmens, als Geschäftsführer einer Wachschutzfirma oder als Inhaber eines Event-Security-Dienstes mit dem Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbstständigen konfrontiert wird, sollte die Sache nicht als bloßes Sozialversicherungsproblem missverstehen. Es kann um § 266a StGB, § 370 AO, hohe Nachforderungen, Schadensberechnungen, Zuverlässigkeit und die geschäftliche Zukunft des gesamten Unternehmens gehen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren deutlich besser verteidigbar, als sie am Anfang wirken – wenn früh, strategisch und mit einem spezialisierten Strafverteidiger gearbeitet wird. Für Mandanten in Schleswig-Holstein und in der gesamten Bundesrepublik ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke und naheliegende Wahl.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit im Sicherheitsgewerbe
Ist jeder freie Mitarbeiter im Sicherheitsdienst automatisch scheinselbstständig?
Nein. Entscheidend ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV, ob tatsächlich eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt. Genau deshalb kommt es immer auf die konkrete Ausgestaltung des Einsatzes an.
Kann ich den Status vorher klären lassen?
Ja. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bietet ein Statusfeststellungsverfahren an, mit dem sich rechtsverbindlich klären lässt, ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Das Verfahren ist kostenfrei, dauert im Durchschnitt drei Monate und kann sogar vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden.
Warum ist das Sicherheitsgewerbe besonders riskant?
Weil es eng reguliert ist, eine Erlaubnis nach § 34a GewO verlangt und vom Zoll aktuell besonders intensiv geprüft wird. Bei der Schwerpunktprüfung vom 17. November 2025 wurden bundesweit mehr als 3.500 Personen befragt und über 400 Geschäftsunterlagen geprüft.
Was droht strafrechtlich?
Typischer Kernvorwurf ist § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Je nach Fall kommt zusätzlich Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht.
